Personal hearing required in guardianship extension proceedings

BGH XII ZB 269/16Bgh / Civil Chamber 1228 set 2016Annulled

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court set aside the regional court's decision in a guardianship extension case because the protected person had not been personally heard. It held that a hearing may only be omitted under § 34(2) FamFG if it is excluded that any verbal or nonverbal communication could reveal the person's natural will. The lower court had applied too strict a standard and also relied on the wrong criteria for the requested guardian change. The case was remitted for a new hearing and decision.

Massima Omnilex

§§ 278 Abs. 1, 295 Abs. 1, 34 Abs. 2 FamFG; persönliche Anhörung des Betroffenen im Verlängerungsverfahren der Betreuung: Auf die Anhörung darf nur verzichtet werden, wenn ausgeschlossen ist, dass aus Äußerungen oder Verhalten noch Rückschlüsse auf den natürlichen Willen gezogen werden können. Massgeblich ist nicht, ob der Betroffene die rechtliche Tragweite einzelner Fragen erfasst oder in der Sache Sinnvolles sagen kann; genügt irgendeine verbale oder nonverbale Mitteilungsmöglichkeit, ist die Anhörung durchzuführen. Die Feststellung der Unmöglichkeit der Willenskundgabe setzt regelmässig einen aktuellen persönlichen Eindruck voraus (consid. 3). Wird zugleich über einen Betreuerwechsel im Rahmen der Verlängerung entschieden, richtet sich die Auswahl des Betreuers nach § 1897 BGB und nicht bloss nach den Entlassungsvoraussetzungen des § 1908b BGB (consid. 4).

Testo completo

BGH — XII ZB 269/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-28

Aktenzeichen: XII ZB 269/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:280916BXIIZB269.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34 Abs 2 Alt 2 FamFG, § 278 Abs 1 FamFG, § 295 Abs 1 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Konstanz, 12. Mai 2016, Az: C 12 T 42/16vorgehend AG Konstanz, 21. Januar 2016, Az: XVII 36/08

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuung: Verzicht auf die persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verlängerungsverfahren

Leitsatz

Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen darf im Verfahren zur Verlängerung der Betreuung jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass aus den Antworten und aus dem Verhalten des Betroffenen Rückschlüsse auf dessen natürlichen Willen gezogen werden können.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 12. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

1 Der 26jährige Betroffene leidet seit seiner Geburt an einer peripartalen cerebralen Schädigung mit gemischter zentraler Koordinationsstörung, Rumpfhypotonie, Tetraspastik und ausgeprägter Athetose, dazu an einer Anarthrie bei hochgradiger Schwerhörigkeit, einer Beugekontraktur beider Kniegelenke und einer Hüftgelenksluxation rechts, weshalb er seine sämtlichen Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann.

2 Im Januar 2009 bestellte das Amtsgericht eine Rechtsanwältin zur Berufsbetreuerin. Dies wurde mit den zwischen den geschiedenen Eltern des Betroffenen bestehenden Spannungen begründet, weshalb diese als Betreuer nicht in Betracht kämen. Spätere Anträge des Beteiligten zu 3 (Vater des Betroffenen) auf Betreuerwechsel blieben erfolglos.

3 Mit Beschluss vom 21. Januar 2016 hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert und den erneuten Antrag des Vaters auf Betreuerwechsel zurückgewiesen. Von einer Anhörung des Betroffenen hat es abgesehen, weil aufgrund eingeschränkter Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Betroffenen ein Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten sei.

4 Das Landgericht hat die Beschwerde des Vaters zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

II.

5 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

6 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei statthaft, auch soweit sich der Vater nicht gegen die Verlängerung der Betreuung als solche, sondern gegen die Auswahl des Betreuers wendet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 9 f. und vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 9 f. mwN).

7 2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem eingeholten Gutachten bedürfe der Betroffene einer Betreuung in allen Angelegenheiten. Der Betroffene sei auch nicht zu einer freien Willensbildung in der Lage. Von einer Anhörung des Betroffenen habe gemäß § 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden können, da der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage sei, seinen Willen kundzutun. Das ergebe sich bereits aus dem Protokoll der Anhörung vom 27. April 2011, in der deutlich geworden sei, dass der Betroffene den hinter bestimmten Fragen zur Betreuung steckenden Sinn nicht zu erfassen vermochte. Auch der Sachverständige habe in seinem Gutachten bestätigt, dass eine Verständigung mit dem Betroffenen nur in sehr eingeschränktem Maße und nur bezüglich basaler Bedürfnisse möglich sei.

8 Die Voraussetzungen für einen Betreuerwechsel gemäß § 1908 b BGB lägen nicht vor, da die bisherige Betreuerin nicht ungeeignet sei. Die vom Vater des Betroffenen insoweit erhobenen Vorwürfe gegen die Betreuerin seien unbegründet.

9 3. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht nicht von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen hätte absehen dürfen.

10 a) Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1, 2 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören. Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 1 FamFG ist auch für das Verlängerungsverfahren zwingend vorgeschrieben (§ 295 Abs. 1 FamFG).

11 b) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, von einer Anhörung habe gemäß § 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden können (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 12), weil der Betroffene nicht dazu in der Lage sei, seinen Willen kundzutun. Bei der Prüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift hat das Beschwerdegericht einen falschen Maßstab angelegt.

12 aa) Auf das vom Beschwerdegericht herangezogene Kriterium, ob der Betroffene den hinter bestimmten Fragen zur Betreuung steckenden Sinn zu erfassen vermag, kommt es nicht entscheidend an. § 34 Abs. 2 FamFG greift nämlich nicht schon, wenn der Betroffene nichts Sinnvolles zur Sache äußern kann, sondern erst, wenn er entweder überhaupt nichts oder jedenfalls nichts irgendwie auf die Sache Bezogenes zu äußern imstande ist (vgl. Prütting/ Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 278 Rn. 32; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 278 FamFG Rn. 64), sei es etwa, weil der Betroffene bewusstlos ist oder weil er künstlich beatmet wird und dabei weder zu einer verbalen noch zu einer nonverbalen Kommunikation in der Lage ist, sich also in keiner Weise mehr mitteilen kann (HK-BUR/Bauer [Stand: Juli 2010] § 278 FamFG Rn. 138). Solange hingegen nicht ausgeschlossen ist, dass aus den Antworten und aus dem Verhalten des Betroffenen Rückschlüsse auf dessen natürlichen Willen gezogen werden können, darf das Betreuungsgericht nicht nach § 34 Abs. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung absehen. Daher schließt auch eine erhalten gebliebene nonverbale Kommunikationsfähigkeit einen Anhörungsverzicht grundsätzlich aus (HK-BUR/Bauer [Stand: Juli 2010] § 278 FamFG Rn. 139).

13 Die für ein Absehen von der Anhörung erforderliche Feststellung, dass Rückschlüsse auf den natürlichen Willen des Betroffenen offensichtlich weder aufgrund verbaler noch aufgrund nonverbaler Kommunikation möglich sind, kann das Gericht regelmäßig nur auf der Grundlage eines aktuellen persönlichen Eindrucks treffen, den es bei einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen gewonnen hat (vgl. Jurgeleit/Bučić Betreuungsrecht 3. Aufl. § 278 FamFG Rn. 31; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 278 Rn. 22; HK-BUR/Bauer [Stand: Juli 2010] § 278 FamFG Rn. 137).

14 bb) Im vorliegenden Fall ist weder die konkrete Feststellung getroffen, der Betroffene könne seinen natürlichen Willen "offensichtlich" nicht kundtun, noch könnte sich eine solche Annahme auf den Versuch einer gerichtlichen Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen im Verlängerungsverfahren stützen. Vielmehr wird die gegenteilige Annahme sowohl durch frühere Anhörungsprotokolle als auch durch die Ausführungen des Sachverständigen gestützt, wonach eine Verständigung mit dem Betroffenen über seine Grundbedürfnisse unter Verwendung technischer Hilfsmittel grundsätzlich möglich ist. Unter diesen Voraussetzungen hätte nicht von einer Anhörung nach § 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden dürfen.

15 c) Da das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen hat, durfte das Beschwerdegericht nicht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer Anhörung absehen. Vielmehr hätte es die Anhörung nachholen müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 14 und vom 1. Juni 2016 - XII ZB 23/16 - FamRZ 2016, 1354 Rn. 17).

16 4. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderliche Anhörung des Betroffenen nachzuholen.

17 Bei seiner erneuten Befassung wird das Landgericht außerdem zu berücksichtigen haben, dass die Betreuerauswahl bei der Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung aufgrund einer umfassenden Abwägung nach den Maßstäben des § 1897 BGB zu treffen ist. Eine Prüfung lediglich anhand der Kriterien für eine Entlassung des Betreuers (§ 1908 b BGB) genügt nicht. § 1908 b Abs. 1 BGB regelt zwar die Voraussetzungen, unter denen die Entlassung eines Betreuers erfolgen kann. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll. Ist dagegen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB(Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17 mwN und vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 25 mwN). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer wünscht oder nicht wünscht (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB; vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2016 - XII ZB 616/15 - juris Rn. 17), ob anstelle der bisherigen Berufsbetreuerin eine geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist (§ 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB), und inwieweit bei der Auswahl des Betreuers auf die Bindungen des Betroffenen zu seinen Eltern sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen ist (§ 1897 Abs. 5 BGB).

Dose Günter Nedden-Boeger

Botur Guhling

Parole chiave

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Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the protected person had to be personally heard in the guardianship extension proceedings

Decisione estratta

A personal hearing was mandatory; it could not be dispensed with because it was not excluded that the person's answers or behavior could reveal a natural will.

Motivazione estratta

Sections 278(1) and 295(1) FamFG require a personal hearing even on extension. Section 34(2) FamFG applies only if the person cannot communicate anything relevant at all; a current personal impression is usually needed to make that finding.

Questione giuridica chiave

Whether the lower courts could rely on the standards for removal of the guardian instead of the rules for selecting a guardian

Decisione estratta

No. In a decision on extending an existing guardianship while considering a guardian change, the selection of the guardian must be assessed under § 1897 BGB, not merely under the removal criteria of § 1908b BGB.

Motivazione estratta

§ 1908b BGB concerns isolated removal of an existing guardian. Where the issue arises together with extension of guardianship, the court must conduct a full selection assessment under § 1897 BGB, including the protected person's wishes, availability of a suitable volunteer, and family ties/conflicts.

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