Start of guardianship for fee calculation upon notice

BGH XII ZB 27/12Bgh / Civil Chamber 1212 set 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice dismissed the State Treasury’s legal complaint in a dispute over the start date for a professional guardian’s remuneration. The guardian had been appointed by the guardianship court; the order was posted on 2010-10-04 and received on 2010-10-05. The State Treasury argued that, under the three-day notice presumption, the guardianship only began on 2010-10-08. The Court held that the presumption serves only to cover cases where actual receipt cannot be proven. Because earlier receipt had been credibly shown, the guardianship became effective on that date, so the remuneration period started earlier. Extrajudicial costs were imposed on the State Treasury.

Massima Omnilex

§ 15 Abs. 2 S. 2 FamFG; Beginn der Betreuung bei Bekanntgabe des Bestellungsbeschlusses; die Dreitagesfiktion greift nur mangels nachweisbaren Zugangs. Die Betreuung wird mit tatsächlichem Zugang des Bestellungsbeschlusses wirksam; der Betreuer kann sich gegenüber der gesetzlichen Bekanntgabevermutung auf einen früheren Zugang berufen, wenn dieser glaubhaft gemacht ist. Die Vermutung bezweckt lediglich die Sicherstellung der Bekanntgabe bei ungeklärtem Postlauf und schließt den Beweis eines früheren Zugangs nicht aus (consid. 7 f.). Mit wirksamer Bekanntgabe beginnen die Pflichten des Betreuers und damit der für die Vergütung maßgebliche Zeitabschnitt.

Testo completo

BGH — XII ZB 27/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-12

Aktenzeichen: XII ZB 27/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1836 BGB, § 1908i BGB, § 1 VBVG, § 4 VBVG, § 5 VBVG, § 15 Abs 2 S 2 FamFG, § 287 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Kassel, 22. Dezember 2011, Az: 3 T 444/11vorgehend AG Fritzlar, 10. Juni 2011, Az: 10 XVII 402/10

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Vergütungsfestsetzung für den Berufsbetreuer: Bestimmung des Betreuungsbeginns mit Bekanntgabe des Bestellungsbeschlusses

Leitsatz

Eine Betreuerbestellung ist dem Betreuer bei Aufgabe des Beschlusses zur Post mit dessen Zugang bekannt gegeben. Die Vermutung der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG schließt einen früheren Zugang nicht aus.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Betreuerin werden der Rechtsbeschwerdeführerin auferlegt.

Wert: bis 300 €

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten über den für die Vergütung maßgeblichen Zeitraum der Betreuung.

2 Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin) ist durch Beschluss vom 31. August 2010 zur - berufsmäßigen - Betreuerin bestellt worden. Der Beschluss ist am 4. Oktober 2010 ausgefertigt und am selben Tag zum Zwecke der Bekanntgabe an die Betreuerin durch Aufgabe zur Post beim örtlichen Postamt aufgegeben worden. Die Beteiligten streiten im Rahmen der erstmalig festzusetzenden Betreuervergütung darum, ob die Betreuung mit dem 6. Oktober 2010 begonnen hat, nachdem der Beschluss bei der Betreuerin am 5. Oktober 2010 eingegangen war, oder aufgrund der gesetzlichen Zustellungsvermutung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG erst aufgrund der Bekanntgabe drei Tage nach Aufgabe zur Post (am 8. Oktober 2010), wie die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Staatskasse) meint.

3 Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat die Betreuervergütung beginnend mit dem 8. Oktober 2010 festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Vergütung auf die Beschwerde der Betreuerin bereits für die Zeit ab dem 6. Oktober 2010 festgesetzt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse.

II.

4 Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und konnte von der Staatskasse nach § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG ohne Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

5 1. Nach Auffassung des Landgerichts kann auf die Regelung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG nur zurückgegriffen werden, wenn sich der Zeitpunkt der Bekanntgabe nicht feststellen lässt. Da die Betreuerin den Zugang am 5. Oktober 2010 glaubhaft gemacht habe, sei dieser für den Beginn der Betreuung maßgeblich.

6 2. Die Auffassung des Landgerichts trifft zu.

7 Der Berufsbetreuer hat einen Anspruch auf pauschale Vergütung nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. §§ 1, 4, 5 VBVG, der sich unter anderem nach der Dauer der Betreuung bestimmt. Die Betreuung wird mit der Bekanntgabe des Bestellungsbeschlusses an den Betreuer wirksam (§ 287 Abs. 1 FamFG). Aus der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG folgt nicht, dass die Bekanntgabe bei Aufgabe zur Post erst drei Tage nach der Aufgabe erfolgt. Durch die Regelung sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum FGG-Reformgesetz dem Bedürfnis nach einem möglichst zuverlässigen Weg der Übermittlung sowie einer möglichst effizienten und unbürokratischen Bekanntgabemöglichkeit Rechnung getragen werden (BT-Drucks. 16/6308 S.182). Die Regelung zielt darauf ab, die Bekanntgabe auch dann sicherzustellen, wenn der Zugang der Postsendung nicht nachweisbar ist. Für diesen Fall wird durch eine vom Gesetz unterstellte Postlaufzeit von drei Tagen sichergestellt, dass bei regelmäßigem Ablauf ein Zugang auch erfolgt ist. Die Regelung erreicht ihren Sinn und Zweck, indem sie dem Empfänger einer gerichtlichen Bekanntgabe nur dann ermöglicht, sich auf einen unterbliebenen oder späteren Zugang zu berufen, wenn er diesen nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft macht.

8 Davon ist der vorliegende Fall, dass der Empfänger selbst einen früheren Zugang einräumt und glaubhaft macht, aber nicht erfasst. Geht der Beschluss über die Bestellung bereits früher zu, so wird die Betreuung damit wirksam und beginnen insbesondere die Pflichten des Betreuers bereits zum Zeitpunkt des Zugangs. Dementsprechend hat das Landgericht die Vergütung zutreffend berechnet.

Dose Klinkhammer Schilling

Günter Botur

Parole chiave

guardianshipprofessional guardianremunerationnoticepostal presumptionactual receiptfee periodfamily procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the guardianship begins for fee purposes upon actual receipt of the appointment order despite the statutory presumption of notice after three days when posted.

Decisione estratta

The guardianship became effective upon earlier actual receipt of the appointment order; the three-day presumption under § 15(2) sentence 2 FamFG does not exclude proof of an earlier access.

Motivazione estratta

Section 15(2) sentence 2 FamFG is meant to secure notice when access cannot be proven. If the recipient credibly establishes earlier receipt, that earlier receipt governs; the guardian's duties and the fee period start then.

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