Insolvency administrator must notify return to charter year in time

BGH II ZB 16/15Bgh / II camera civile21 feb 2017Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insolvency administrator of H. GmbH sought to have the company return to its charter business year after insolvency. He had informed a tax advisory firm, the tax office, and a major creditor within the first insolvency year, but only notified the register court on 2015-01-27. The BGH held that the return must become externally recognizable by filing for registration or by another notice to the register court within the first running business year after opening of insolvency proceedings. Because the notice to the register court was late, the Rechtsbeschwerde was rejected and the applicant had to bear the costs.

Massima Omnilex

§ 155 Abs. 2 S. 1 InsO; the insolvency administrator’s decision to return from the insolvency year to the company’s charter business year must become externally recognizable within the first running business year after opening of insolvency proceedings, either by application for entry in the commercial register or by another notice to the register court. Internal communications to tax advisors, the tax office, or individual creditors are insufficient. Registration is not constitutive, but external manifestation to the register court is required; a return after the first insolvency year has elapsed is excluded (cf. consid. 10-12).

Testo completo

BGH — II ZB 16/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-21

Aktenzeichen: II ZB 16/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:210217BIIZB16.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 155 Abs 2 S 1 InsO

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 12. November 2015, Az: 20 W 186/15, Beschlussvorgehend AG Frankfurt, 7. Mai 2015, Az: HRB 52357

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Titelzeile

Handelsregistersache: Mitteilung des Insolvenzverwalters an das Registergericht über die Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft

Leitsatz

Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft zurückzukehren, muss durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach außen erkennbar werden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014, II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 3. Dezember 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ausweislich § 9 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages das Kalenderjahr.

2 Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung der Jahresabschlüsse zu den satzungsmäßigen Geschäftsjahren beauftragt und dies dem Finanzamt sowie dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger mitgeteilt.

3 Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 27. Januar 2015, dort eingegangen am folgenden Tag, hat der Antragsteller erklärt, er melde sich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter und teile folgendes mit:

„1. Es wird ein Rumpfgeschäftsjahr beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H. GmbH am 03. Dezember 2013 und endend am 31. Dezember 2013 festgesetzt.

  1. Die nachfolgenden Geschäftsjahre werden ab dem 1. Januar 2014 auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr, beginnend jeweils am 1. Januar eines Jahres und endend jeweils am 31. Dezember eines Jahres, festgesetzt.“

4 Das Registergericht hat nach weiterer Korrespondenz „die Anmeldung vom 27.01.2015, nach der die Änderung des Geschäftsjahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen werden soll,“ zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5 Das Beschwerdegericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 228) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6 Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014 (II ZB 20/13, ZIP 2015, 88) klargestellt, dass die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zu dem bisherigen Geschäftsjahr zurückzukehren, nach außen erkennbar werden müsse, was durch „Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister [...], aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht“ geschehen könne. Das Schreiben des Antragstellers vom 27. Januar 2015 wahre die maßgebliche Frist nicht, da zu diesem Zeitpunkt das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO am 3. Dezember 2013 begonnene neue Geschäftsjahr, bei dem es sich grundsätzlich auch um ein zwölf Monate dauerndes Geschäftsjahr handele, abgelaufen gewesen sei. Der Rechtspfleger habe zu Recht die von dem Antragsteller als zur Fristwahrung ausreichend angesehene Mitteilung der Geschäftsjahresveränderung gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger nicht genügen lassen. Zwar sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die Wirksamkeit der Rückkehr zum bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr eine Eintragung in das Handelsregister nicht erforderlich. Erforderlich sei aber eine nach außen erkennbare, rechtsbegründende Entscheidung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Registergericht, woran es hier fehle.

III.

7 Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

8 Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Verlautbarung des Insolvenzverwalters gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger innerhalb des ersten Jahres seinen Willen, wieder zu dem für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden, hier in der Satzung bestimmten Geschäftsjahresrhythmus zurückzukehren, nicht ausreichend nach außen erkennbar werden ließ und die Mitteilung des Antragstellers vom 27. Januar 2015 gegenüber dem Registergericht nicht mehr zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr führte.

9 1. Die innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Verlautbarung des Antragstellers zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder ist nicht ausreichend.

10 Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr umzustellen, muss nach außen erkennbar werden. Das kann allein durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder eine sonstige Mitteilung an das Registergericht geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13). Wenn im Handelsregister nur der Insolvenzvermerk verlautbart ist, ist davon auszugehen, dass das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr weiter läuft und sich dieser Geschäftsjahresrhythmus fortsetzt. Die Rückkehr zum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Geschäftsjahresrhythmus muss der Insolvenzverwalter daher gegenüber dem Registergericht erkennbar machen, auch wenn er erst später einen Eintragungsantrag stellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Eintragung nachgeholt werden, weil sie nicht konstitutiv für die Umstellung des Geschäftsjahrs ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 15 ff.). Die Kundgabe des Willens zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Kalenderjahr nur gegenüber dem Steuerberater, dem Wirtschaftsprüfer, dem Finanzamt, einem Gläubiger oder anderen Personen genügt diesen Anforderungen nicht.

11 2. Die Mitteilung des Antragstellers zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber dem Registergericht vom 27. Januar 2015 erst nach Ablauf des ersten, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 3. Dezember 2013 begonnenen Geschäftsjahrs ist verspätet. Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr zu ändern, muss noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen und nach außen erkennbar werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13).

12 Der Rechtsbeschwerde kann auch nicht zum Erfolg verhelfen, dass sich der Antragsteller unmittelbar nach der Veröffentlichung des Senatsbeschlusses in der Fachpresse mit Schriftsatz vom 27. Januar 2015 an das Registergericht gewandt hat. Die rückwirkende Änderung eines bereits abgeschlossenen Geschäftsjahrs nach Insolvenzeröffnung ist nicht möglich.

DrescherWöstmannBorn
BernauGrüneberg

Parole chiave

insolvency proceedingsbusiness yearcommercial registerregister courttimelinesspublic noticeinsolvency administrator

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the administrator's return to the charter year became effective through notices to third parties only.

Decisione estratta

No; the decision had to become externally visible through registration or another notice to the register court.

Motivazione estratta

The prior public entry of the insolvency notice means the altered fiscal year continues unless the administrator makes the return to the former fiscal year recognizable to the register court; notices to tax advisors, tax office, or individual creditors are insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the notification to the register court on 2015-01-27 was timely.

Decisione estratta

No; it came after the first business year opened by the insolvency and therefore too late.

Motivazione estratta

The decision to revert must be made and externally manifested during the first running business year after the opening of insolvency proceedings; a retrospective change of an already closed year is impossible.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.