Pfändungskosten not added to value in insurance coverage dispute

BGH IV ZR 248/14Bgh / IV camera civile24 giu 2015Dismissed

Sintesi

The Federal Court of Justice dismissed the plaintiffs’ complaint against the refusal to admit revision in a coverage dispute against a liability insurer. The court held that the amount in dispute did not exceed EUR 20,000 because the additional sums claimed under a garnishment and transfer order, including interest and enforcement-order costs, are ancillary claims and must not be added under § 4 ZPO. It distinguished these costs from liability-process costs, which can be part of the coverage claim. As no ground for admission under § 543(2) ZPO existed, the complaint was dismissed as inadmissible, with costs imposed on the plaintiffs.

Regest

§ 4 ZPO; valuation of ancillary claims in complaint against denial of leave to appeal; costs of a garnishment and transfer order are not to be added to the amount in dispute. In a coverage action against a liability insurer, only the main enforcement claim is decisive for the value in dispute; interest and costs incurred in obtaining enforcement are ancillary claims and remain outside the valuation. By contrast, liability-process costs in a coverage dispute may be included because they form part of the insurer’s principal performance obligation. The decisive distinction lies between defense against unfounded claims and costs arising from post-judgment enforcement of justified claims (consid. 4-5).

Testo completo

BGH — IV ZR 248/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-24

Aktenzeichen: IV ZR 248/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 2. Juni 2014, Az: 9 U 157/13, Beschlussvorgehend LG Köln, 3. Juli 2013, Az: 20 O 431/12, Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Deckungsprozess gegen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Haftpflichtprozess gegen einen Steuerberater: Berücksichtigung der Kosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Streitwertbemessung

Leitsatz

Macht der Geschädigte seinen Anspruch nach rechtskräftigem Urteil im Haftpflichtprozess aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend, so sind zugleich geltend gemachte Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Streitwert nicht hinzuzurechnen; sie bleiben als Nebenforderung außer Betracht (Fortführung des Senatsurteils vom 21. Januar 1976, IV ZR 123/74, VersR 1976, 477).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 19.800 €

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig; sie wäre auch unbegründet.

2 I. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt den Betrag von 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

3 Der von den Klägern aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geltend gemachten Forderung gegen den beklagten Haftpflichtversicherer ihres Titelschuldners in Höhe von 21.145 € liegt eine Hauptforderung von lediglich 19.800 € zugrunde. Der Mehrbetrag beruht auf den im Urteil des Landgerichts Berlin titulierten Zinsen sowie den Kosten für den Pfändungsantrag.

4 Diese Beträge bleiben jedoch für die Bemessung des Streitwerts und der Beschwer als Nebenforderung gemäß § 4 ZPO außer Betracht. Dies gilt nicht nur für die Zinsen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, juris), sondern auch für die Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

5 Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senats die Kosten des Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen, weil der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Haftpflichtversicherer, ihn von seiner Verpflichtung zur Zahlung der nach verlorenem Haftpflichtprozess festgesetzten Kosten zu befreien oder ihm diese zu ersetzen, sofern er sie selbst schon entrichtet hat, keine Nebenforderung zum Versicherungsschutzanspruch, sondern ein wesentlicher, hauptsächlicher Bestandteil dieses Anspruchs selbst ist (Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74, VersR 1976, 477 unter I; juris Rn. 34). Für die Kosten des Pfändungsantrags trifft dies aber nicht zu (offen gelassen im Senatsurteil aaO Rn. 35). Die selbständig neben der Pflicht zur Befriedigung begründeter Ansprüche stehende Abwehrverpflichtung des Haftpflichtversicherers erstreckt sich nur auf die Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen, die er für unbegründet erachtet, nicht aber auf die Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die nach Rechtskraft des Haftpflichturteils zur Durchsetzung begründeter Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer durchgeführt werden. Soweit der Haftpflichtversicherer bei begründeten Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Leistungspflicht auch diese Kosten zu ersetzen haben sollte, handelt es sich um eine in der Entstehung von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung.

6 II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

7 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Rügen aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG werden vom Senat ebenfalls für nicht durchgreifend erachtet.

8 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Mayen Felsch Lehmann

Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer

Parole chiave

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