No prior §712 request required for suspension under §570 ZPO

BGH I ZB 94/16Bgh / I camera civile19 gen 2017Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice granted the defendant’s request to suspend enforcement of a partial judgment ordering disclosure of emails. The defendant had lodged a legal complaint against the Higher Regional Court’s decision dismissing his appeal as inadmissible. The Court held that a prior protection request under § 712 ZPO in the appellate instance is not a prerequisite for interim suspension under § 570(3) ZPO. It also found the complaint not manifestly hopeless and balanced the parties’ interests in the defendant’s favor.

Massima Omnilex

§ 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO, § 575 Abs. 5 ZPO; einstweilige Einstellung der Vollziehung im Rechtsbeschwerdeverfahren; fehlender Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Berufungsinstanz steht der Aussetzung nicht entgegen. Die Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren selbständig nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Sie setzt nicht die Voraussetzungen des § 712 ZPO voraus; insbesondere ist nicht erforderlich, dass dem Schuldner durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil droht. Maßgeblich sind vielmehr die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und eine Interessenabwägung zwischen Schuldner und Gläubiger (vgl. consid. 4–10).

Testo completo

BGH — I ZB 94/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-19

Aktenzeichen: I ZB 94/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:190117BIZB94.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 570 Abs 3 Halbs 1 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO, § 712 Abs 1 S 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 25. August 2016, Az: 12 U 52/16vorgehend LG Darmstadt, 4. März 2016, Az: 14 O 34/13nachgehend BGH, 13. Juli 2017, Az: I ZB 94/16, Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung bei unterlassenem Vollstreckungsschutzantrag in der Berufungsinstanz

Leitsatz

Wird gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt und wird beim Rechtsbeschwerdegericht beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz auszusetzen, steht dem Erfolg eines hierauf gerichteten Antrags nicht entgegen, dass der Antragsteller in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat.

Tenor

Die Vollziehung des Teilurteils des Landgerichts Darmstadt, 14. Zivilkammer, 3. Kammer für Handelssachen, vom 4. März 2016 wird einstweilen bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde des Beklagten ausgesetzt.

Gründe

1 I. Das Landgericht hat den Beklagten auf die von der Klägerin erhobene Stufenklage durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche E-Mail-Nachrichten an die alte E-Mail-Adresse der Klägerin vom 1. November 2011 bis zum 1. Oktober 2012 eingegangen sind, wobei die E-Mail-Nachrichten im vollen Wortlaut und mit allen Übermittlungsdaten der Klägerin vorzulegen sind. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, nachdem es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 500 € festgesetzt hat. Der Beklagte hat dagegen Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach Begründung der Rechtsbeschwerde hat er beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einstweilen einzustellen, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 wegen Nichtvornahme der Auskunft die Festsetzung eines Zwangsgeldes und gegebenenfalls Zwangshaft beantragt hat.

2 II. Der Antrag, den der Senat als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung auslegt, ist zulässig und begründet.

3 1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit eröffnet, um Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung nachzusuchen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht darauf beschränkt, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 2 ZPO auszusetzen. Es kann vielmehr im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz aussetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658; Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, FamRZ 2005, 1064, 1065; Beschluss vom 15. November 2011 - VIII ZB 95/11, WuM 2011, 703 Rn. 1).

4 2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die dem Gläubiger durch den Aufschub der Vollstreckung drohenden Nachteile gegeneinander abzuwägen (BGH, FamRZ 2005, 1064, 1065).

5 a) Der Einstellung der Vollziehung des angefochtenen Teilurteils steht nicht entgegen, dass der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat.

6 aa) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungsgerichts durch das Revisionsgericht nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO kein Raum, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705 Rn. 7; Beschluss vom 27. Oktober 2010 - VIII ZR 155/10, WuM 2010, 765 Rn. 3). Diese Rechtsprechung kann jedoch auf die Einstellung der Vollziehung gemäß § 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht übertragen werden.

7 bb) Die Voraussetzungen für den Erfolg eines Schutzantrags nach § 712 ZPO und eines Antrags nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind identisch: Dem Schuldner muss durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil drohen, und es darf kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegenstehen. Die Möglichkeit, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, besteht nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht und ist damit zeitlich begrenzt (§ 714 Abs. 1 ZPO); diese Begrenzung ginge ins Leere, wenn der Schuldner in der Revisionsinstanz unter denselben Bedingungen das gleiche Ergebnis durch einen Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO erreichen könnte (MünchKomm.ZPO/Götz, 6. Aufl., § 719 Rn. 13).

8 cc) Demgegenüber sind die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach § 570 Abs. 3 ZPO und diejenigen für den Erfolg eines Schutzantrags nach § 712 ZPO nicht identisch. Zwar darf in beiden Fällen das Interesse des Gläubigers dasjenige des Schuldners nicht überwiegen. Die Aussetzung der Vollziehung nach § 570 Abs. 3 ZPO setzt jedoch nicht wie die Schutzanordnung nach § 712 Abs. 1 ZPO voraus, dass dem Schuldner durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil droht.

9 b) Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt auf, dass das Berufungsgericht sich nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt hat, der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten überschreite den vom Berufungsgericht angenommenen Wert von 500 €.

10 c) Die Nachteile, die dem Beklagten durch die Vollstreckung des Teilurteils entstehen, überwiegen die Nachteile, die der Klägerin durch einen Aufschub der Vollstreckung bis zu der Entscheidung des Senats über die bereits begründete Rechtsbeschwerde entstehen können. Die Klägerin begehrt mit der Zahlungsklage, deren Vorbereitung die in Rede stehende Auskunftsverpflichtung dient, Schadensersatz wegen ihr möglicherweise in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 1. Oktober 2012 aufgrund Unkenntnis der auf dem in Rede stehenden Konto eingegangenen E-Mails entgangener Geschäftschancen. Da das E-Mail-Konto der Klägerin unstreitig seit über vier Jahren gelöscht ist, ist nicht zu besorgen, dass sich der Schaden der Klägerin durch die einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Auskunftsverurteilung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Senats wesentlich vergrößert. Der Beklagte liefe dagegen ohne eine Einstellung der Zwangsvollstreckung Gefahr, dass der vom Landgericht als nicht bewiesen erachtete Vortrag des Beklagten, er sei infolge der Löschung der E-Mail-Kontos der Klägerin zu einer Auskunftserteilung nicht in der Lage, im Zwangsvollstreckungsverfahren unberücksichtigt bleibt und gegen ihn Zwangsmaßnahmen verhängt werden, die er nicht durch Erfüllung des Auskunftsanspruchs abwenden kann.

BüscherKochLöffler
SchwonkeFeddersen

Parole chiave

enforcement suspensionlegal complaintappellate inadmissibilityinterim reliefbalancing of interestsdisclosure judgmentcoercive enforcement

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a request under § 712(1) sentence 1 ZPO in the appellate instance is required for suspension of enforcement under § 570(3) sentence 1 ZPO in legal complaint proceedings.

Decisione estratta

No. The legal complaint court may suspend enforcement of the first-instance decision even if no protection request under § 712 ZPO was made below.

Motivazione estratta

The requirements of § 570(3) ZPO are not identical to those of § 712 ZPO. In particular, § 570(3) does not require proof of irreparable disadvantage to the debtor; therefore the logic governing § 719(2) ZPO cannot be transferred.

Questione giuridica chiave

Whether the defendant’s request for interim suspension of enforcement should be granted pending the decision on the legal complaint.

Decisione estratta

Yes. The complaint was not obviously without prospects of success, and the balance of interests favored the defendant because the plaintiff’s delay-related prejudice was limited while the defendant risked coercive enforcement measures.

Motivazione estratta

The court found plausible criticism of the appellate court’s value assessment and held that the plaintiff’s alleged harm would not materially increase during the suspension, whereas the defendant faced coercive measures that could not be avoided by performance.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.