PKH deadline and local holiday at filing court

BGH VI ZA 27/11Bgh / Civil Chamber 610 gen 2012Dismissed

Sintesi

The Federal Court refused legal aid for an intended non-admission appeal. It held that the extension of a procedural deadline because of a public holiday depends on whether the filing court's seat has a statutory holiday, not on whether the holiday exists elsewhere in the relevant federal state. Since Mariä Himmelfahrt is not a statutory holiday at the Federal Court in Karlsruhe, the legal-aid request was not filed in time. The court found no constitutional objection.

Regest

§ 114 Satz 1 ZPO; Fristwahrung bei allgemeinem Feiertag und Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel: Die Verlängerung des Ablaufs einer Rechtsmittelfrist wegen eines nicht bundeseinheitlichen Feiertages setzt voraus, dass der betreffende Tag am Ort des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist; maßgeblich sind die Verhältnisse am Sitz dieses Gerichts (consid. 1). Entsprechendes gilt für ein innerhalb der Rechtsmittelfrist einzureichendes Prozesskostenhilfegesuch. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese an den Gerichtsstandort anknüpfende Fristberechnung bestehen nicht.

Testo completo

BGH — VI ZA 27/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-10

Aktenzeichen: VI ZA 27/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 S 1 ZPO, § 544 Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 30. Juni 2011, Az: 1 U 2414/10vorgehend LG München II, 1. Dezember 2009, Az: 1 MO 1165/08

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Titelzeile

Prozesskostenhilfeantrag für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Ende der Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag

Leitsatz

Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1 Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum wird das Ende einer Rechtsmittelfrist wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag sind mithin die Verhältnisse am Ort des Sitzes des Gerichts maßgeblich (vgl. BAG, BAGE 84, 140; NJW 1989, 1181; DB 1959, 1347; BSG, MDR 1995, 955; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, NJW 2004, 3795; BayVGH München, NJW 1997, 2130; OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 13 C 112/10, juris Rn. 1; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 222 Rn. 5; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 222 Rn. 8; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 222 Rn. 1). Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist. Danach hat der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtzeitig eingelegt, weil nach Art. 1 des bayerischen Feiertagsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1983 (BayRS II, 172) zwar in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung Mariä Himmelfahrt ein gesetzlicher Feiertag ist, nicht aber am Sitz des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, aaO; OVG Münster, aaO, Rn. 5).

Galke Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr

Parole chiave

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