Notary disciplinary case: change of panel assignment rules upheld

BGH NotZ (Brfg) 2/16Bgh / Senat FüR Notarsachen21 nov 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court rejected the notary’s application for leave to appeal against the OLG Frankfurt judgment concerning his provisional removal from office. It found no serious doubts, divergence, or procedural defects. In particular, the amendment of the panel’s assignment rules during their validity did not violate the right to the lawful judge, because the rules remained general and abstract and the notion of factual connection was permissible. The applicant also failed on the claims against the other respondents. Costs were imposed on him, and the dispute value was fixed at EUR 25,000.

Massima Omnilex

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; can the assignment rules of an overstaffed judicial panel be amended during their validity for pending cases by using open legal concepts? Such rules must, in advance, determine participation in a general and abstract manner and leave no avoidable discretion. If this requirement is met, the rules may be amended during their term and applied to pending proceedings, even with reference to indeterminate concepts such as a factual connection, provided the change itself also respects the constitutional guarantee of the lawful judge. A violation of Art. 101 Abs. 1 sentence 2 GG is excluded where the reassignment follows a predetermined, non-arbitrary scheme (consid. 9).

Testo completo

BGH — NotZ (Brfg) 2/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-21

Aktenzeichen: NotZ (Brfg) 2/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:211116BNOTZ.BRFG.2.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 111d S 2 BNotO

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 21. Januar 2016, Az: 1 Not 2/14

Spruchkörper: Senat für Notarsachen

Titelzeile

Verwaltungsrechtliche Notarsache: Zulässigkeit der Änderung der Mitwirkungsregeln eines überbesetzten Spruchkörpers während ihrer Geltungsdauer unter Verwendung unbestimmter Begriffe

Leitsatz

Die Geschäfts- und Mitwirkungsregeln eines überbesetzten Spruchkörpers müssen die Mitwirkung im Voraus generell-abstrakt regeln und dürfen keinen vermeidbaren Spielraum lassen. Sofern dem - auch bei der Änderung - Rechnung getragen ist, dürfen Mitwirkungsregeln auch während ihrer Geltungsdauer und auch mit Wirkung für anhängige Verfahren unter Verwendung unbestimmter und auslegungsbedürftiger Begriffe (hier: Sachzusammenhang) geändert werden (Anschluss an BVerfG, 8. April 1997, 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 ff.; BVerfG, 16. Februar 2005, 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689 ff. und BVerfG, 18. März 2009, 2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734 ff.).

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2016- 1 Not 2/14 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung in dem Urteil des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2016 - 1 Not 2/14 - wird abgeändert.

Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug und für das Zulassungsverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der 1947 geborene Kläger ist seit 1975 als Rechtsanwalt zugelassen; im Dezember 1985 wurde er zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main bestellt. Mit Bescheid vom 4. April 2013 enthob ihn der Beklagte zu 1 vorläufig seines Amtes. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte zu 2 zurück. Die mit Verfügung vom 24. September 2015 erfolgte Amtsenthebung ist Gegenstand des Parallelverfahrens NotZ(Brfg) 3/16.

2 Die gegen die vorläufige Amtsenthebung gerichtete Anfechtungsklage sowie die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Leistungsklage, mit der der Kläger von der Beklagten zu 3 begehrt, im Wege der Folgenbeseitigung die Beklagten zu 1 und 2 dazu anzuhalten, die vorläufige Amtsenthebung aufzuheben, blieben vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Der Kläger beantragt, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts die Berufung zuzulassen.

II.

3 Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) besteht nicht.

4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) oder eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) sind nicht ersichtlich. Der Rechtssache fehlt entgegen der Ansicht des Klägers auch die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO).

5 1. Das Oberlandesgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Dazu wird zunächst auf die Ausführungen des Senats in dem im Parallelverfahren ergangenen Beschluss vom heutigen Tag (NotZ(Brfg) 3/16 unter II 1) Bezug genommen. Auch soweit das Oberlandesgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2 wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen hat (§ 111c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. §§ 78, 79 VwGO), sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung weder aufgezeigt noch ersichtlich.

6 2. Das Oberlandesgericht hat die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers, kann er sich nicht auf einen durch eine etwaige Feststellung einer Menschenrechtsverletzung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufschiebend bedingten Anspruch stützen.

7 3. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO zuzulassen.

8 a) Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts, mithin ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, ist nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, das Dezernat der zum 31. März 2014 aus dem Notarsenat ausgeschiedenen Richterin am Oberlandesgericht P., die für die Bearbeitung der Endziffer 2 zuständig gewesen sei, sei am 1. April 2014 von dem zu dem Senat hinzutretenden Richter am Oberlandesgericht S. übernommen worden. Anlässlich des Richterwechsels und wegen der vorhandenen Belastung sei das Dezernat durch eine Änderung der Geschäftsverteilung vom 1. April 2014 von drei Eingängen des Jahres 2014 freigestellt worden. Hiervon seien solche Verfahren ausgenommen worden, die kraft Sachzusammenhangs in das Dezernat fielen oder bereits vor dem 1. März 2014 zugewiesen gewesen seien. In der vorliegenden, am 22. April 2014 durch Verfügung des Vorsitzenden zugewiesenen Sache sei es wegen des Sachzusammenhangs mit den Verfahren 1 Not 2/13, 1 Not 3/13 und 1 Not 4/13 bei der Zuständigkeit von Richter am Oberlandesgericht S. verblieben.

9 Das begegnet nach den an die Bestimmung der Sitz- oder Spruchgruppen von Berufsrichtern anzulegenden Maßstäben (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entgegen der Ansicht des Klägers keinen Bedenken. Die Geschäfts- und Mitwirkungsregelungen der Spruchkörper müssen im Voraus generell-abstrakt die Mitwirkung der Richter in überbesetzten Spruchkörpern regeln (BVerfGE 95, 322, 328 f.) und dürfen keinen vermeidbaren Spielraum lassen (aaO, 329). Sofern dem Rechnung getragen ist, dürfen Mitwirkungspläne - auch während ihrer Geltungsdauer und mit Wirkung für anhängige Verfahren - unter Verwendung unbestimmter und auslegungsbedürftiger Begriffe - wie hier: "Sachzusammenhang" - geändert werden (aaO, 332 f.).

10 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen § 109 VwGO rügt, kann das Urteil nicht auf der von dem Kläger vermissten Zwischenentscheidung beruhen.

11 b) Die pauschale Rüge des Klägers, das Oberlandesgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt (§ 86 VwGO), ihn aber jedenfalls unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) zum Nachteil des Klägers gewürdigt, greift nicht durch. Der Kläger zeigt eine Gehörsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot nicht auf. Insoweit kann ebenfalls auf die Ausführungen des Senats in dem im Parallelverfahren ergangenen Beschluss vom heutigen Tag (NotZ(Brfg) 3/16 unter II 1) Bezug genommen werden.

12 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 2 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat wegen des vorläufigen Charakters der angefochtenen Amtsenthebung die Hälfte des in § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO bestimmten Regelbetrags zugrunde gelegt. Insoweit war die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil gemäß § 63 Abs. 3 GKG entsprechend anzupassen.

GalkeRadtkeRoloff
StrzyzHahn

Parole chiave

lawful judgepanel compositionassignment rulesnotary disciplineleave to appealprocedural fairnessdispute valuecosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether leave to appeal should be granted due to alleged panel-composition error and other grounds.

Decisione estratta

No ground for leave to appeal existed; the panel assignment rules satisfied Article 101(1) sentence 2 GG, and no decisive procedural error was shown.

Motivazione estratta

The court held that assignment rules for an overstaffed panel may be amended during their validity, even for pending cases, if they are predetermined in a general and abstract way and leave no avoidable discretion; the use of the term 'factual connection' did not violate the constitutional guarantee of the lawful judge.

Questione giuridica chiave

Whether the costs and dispute value should be adjusted.

Decisione estratta

The applicant must bear the costs, and the dispute value was reduced to EUR 25,000 for both instances.

Motivazione estratta

Given the provisional character of the removal from office, only half of the statutory standard amount was used for the dispute value.

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