Insolvency administrator minimum fee depends on creditors, not claims

BGH IX ZB 39/10Bgh / Civil Chamber 916 dic 2010Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice dismissed the insolvency administrator’s legal complaint as inadmissible. The administrator had sought a higher minimum fee under § 2(2) InsVV, arguing that the relevant measure was the number of filed claims rather than the number of creditors. The Court held that the wording of the provision is clear and that the fee scale is creditor-based. It also found no demonstrated need for clarification or divergent lower-court case law. Costs of the complaint were imposed on the further participant.

Massima Omnilex

§ 2 Abs. 2 InsVV; die Regel-Mindestvergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Zahl der Gläubiger und nicht nach der Zahl der angemeldeten Forderungen. Der Wortlaut knüpft eindeutig an die Gläubigerzahl an; auch die Verordnungsbegründung bestätigt, dass diese als typisierter Maßstab für die Belastung des Verwalters gewählt wurde. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO fehlt, wenn der Beschwerdeführer keine auslegungsbedürftige Unklarheit oder divergierende Rechtsprechung aufzeigt (vgl. consid. 4 f.).

Testo completo

BGH — IX ZB 39/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-16

Aktenzeichen: IX ZB 39/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 2 InsVV

Vorinstanz: vorgehend LG Chemnitz, 19. Februar 2010, Az: 3 T 699/09, Beschlussvorgehend AG Chemnitz, 20. August 2009, Az: 1219 IN 2245/08, Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzverwaltervergütung: Festsetzung der Regel-Mindestvergütung

Leitsatz

Die Regel-Mindestvergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Kopfzahl der Gläubiger, nicht nach der Zahl der angemeldeten Forderungen .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 206,17 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der weitere Beteiligte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, in dem 15 Gläubiger insgesamt 18 Forderungen angemeldet haben. Er hat beantragt, seine Vergütung auf 1.846,17 € festzusetzen (1.300 € Mindestvergütung, 195 € Auslagenpauschale, Umsatzsteuer, Zustellungspauschale). Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 1.640,89 € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will dieser weiterhin die antragsgemäße Festsetzung der Vergütung erreichen.

II.

2 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

3 Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf den Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Klärungsbedürftig sei die Auslegung des Begriffs "Gläubiger" in § 2 Abs. 2 InsVV, der personen- oder forderungsbezogen ausgelegt werden könne. Richtigerweise sei er forderungsbezogen zu verstehen. Zwischen einem Insolvenzgläubiger und dem Insolvenzschuldner könnten mehrere voneinander unabhängige Schuldverhältnisse bestehen, die unabhängig voneinander zu beurteilen seien. Der Aufwand des Verwalters, den die Vergütung abdecken solle, werde daher eher von der Anzahl der Forderungen geprägt. In der Insolvenzordnung - etwa in den §§ 77, 237, 244 InsO - werde der Begriff "Gläubiger" durchweg forderungsbezogen verstanden.

4 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Die Antwort ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 InsVV. Die Regel-Mindestvergütung fällt an, wenn nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben; von 11 bis 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro; ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro. Hätte der Verordnungsgeber die Erhöhung der Regel-Mindestvergütung an die Zahl der angemeldeten Forderungen knüpfen wollen, hätte er die Vorschrift des § 2 Abs. 2 InsVV entsprechend formuliert. Die nicht amtlich veröffentlichte Begründung der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (abgedruckt z.B. ZIP 2004, 1927 ff; vgl. auch Wimmer, ZInsO 2004, 1006, 1009) bestätigt diesen Befund. Der Verordnungsgeber hat ausdrücklich eine anhand der Zahl der Gläubiger gestaffelte Vergütung vorgesehen, weil er im Anschluss an ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten auf der Grundlage rechtstatsächlicher Untersuchungen zu dem Schluss gekommen war, dass diese Zahl - nicht: die Zahl der angemeldeten Forderungen - einen ungefähren Maßstab für die Belastung des Verwalters im Verfahren bildet.

5 Dass trotz des klaren Wortlauts der Vorschrift Unklarheit über die Auslegung von § 2 Abs. 2 InsVV bestünde und es zu divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte gekommen wäre, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Sie weist lediglich eine einzige Kommentarstelle nach, in welcher in einem Halbsatz ohne jede Begründung, ohne Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Vorschrift und ohne Hinweis auf gegenteilige Literaturstimmen (vgl. etwa Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO 2. Aufl. § 2 InsVV Rn. 15; HK-InsO/Keller, InsO 5. Aufl. § 2 InsVV Rn. 21) die Ansicht vertreten wird, es komme im eröffneten Verfahren (anders als im Eröffnungsverfahren, wo auch nach dieser Kommentierung die Zahl der Gläubiger maßgebend sein soll) auf die angemeldeten Forderungen an (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 2 Rn. 50). Soweit von anderer Seite eingewandt wird, die Arbeitsbelastung des Verwalters stehe gerade nicht in einer signifikanten Relation zu der Zahl der Gläubiger (AG Hamburg NZI 2005, 234, 236; HmbKomm-InsO/Büttner, 3. Aufl. § 2 InsVV Rn. 17 f), hat der Senat hierzu bereits Stellung genommen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 19). Der Verordnungsgeber hätte die Forderungsanmeldungen zum Maßstab nehmen können, hat dies aber nicht getan.

III.

6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser Vill Lohmann

Fischer Pape

Parole chiave

insolvency administrationminimum remunerationcreditorsclaimslegal complaint admissibilitystatutory interpretationcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the legal complaint is admissible and raises a question of fundamental importance under § 2(2) InsVV.

Decisione estratta

The complaint was not admissible because the legal issue was not in need of clarification; the wording of § 2(2) InsVV clearly shows that the fee depends on the number of creditors, not on filed claims.

Motivazione estratta

The statute speaks of creditors, and the legislative history confirms a creditor-based scale reflecting the administrator's workload. No conflicting case law or unresolved ambiguity was shown.

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