Treueprämie counts toward sectoral minimum wage

BAG 5 AZR 193/16Bag / 5a divisione22 mar 2017Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Labour Court dismissed the employee’s revision. It held that the employer had already satisfied the sectoral minimum wage by paying the hourly base wage together with a loyalty bonus, because the bonus was an unconditional remuneration component for work performed and therefore minimum-wage effective. As a result, no further wage difference was owed for August 2014 to April 2015. The court also held that holiday pay had been fully paid; the employee could not add the loyalty bonus again when calculating the holiday-pay basis. The plaintiff had to bear the costs of the revision.

Massima Omnilex

§ 362 Abs. 1 BGB, § 2 Nr. 1 and 2 TV Mindestbedingungen, § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG; Mindestlohn and holiday pay may be satisfied through additional remuneration components if, by their unconditional payment as cash consideration for work actually performed, they serve the regulatory purpose of securing minimum working conditions. Whether a supplementary benefit counts depends on its function in the remuneration structure, not on its label; a loyalty bonus paid without reservation alongside base pay can be minimum-wage effective. If the minimum wage claim is thereby fulfilled, it is not available again as an extra element in calculating holiday pay. Revision dismissed; costs follow § 97 Abs. 1 ZPO.

Testo completo

BAG — 5 AZR 193/16, Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-22

Aktenzeichen: 5 AZR 193/16

ECLI: ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR193.16.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG Leipzig, 21. August 2015, Az: 12 Ca 1134/15, Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 9. Februar 2016, Az: 3 Sa 526/15, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Februar 2016 - 3 Sa 526/15 - wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Erfüllung des entsenderechtlichen Mindestlohnanspruchs durch Zahlung einer Treueprämie.

2 Der Kläger ist bei der Beklagten, die einen Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb für Geflügel betreibt, in Schichtarbeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt der nach § 7 AEntG erlassenen, am 1. August 2014 in Kraft getretenen Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft, die bestimmt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 13. Januar 2014 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer, die unter seinen Geltungsbereich fallen, Anwendung finden. Der TV Mindestbedingungen lautet auszugsweise:

„§ 2
Mindestlöhne
1.Das Mindestentgelt ist Entgelt im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
2.Die Mindestlöhne je Stunde betragen bundeseinheitlich je Stunde
ab 1. Juli 20147,75 Euro,
ab 1. Dezember 20148,00 Euro,
3.Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.“

3 Die Beklagte zahlte dem Kläger für geleistete Arbeitsstunden von August bis November 2014 einen Bruttostundenlohn von 7,15 Euro, eine Treueprämie von 0,50 Euro brutto und eine Schichtzulage von 0,10 Euro brutto. Urlaubstage vergütete sie mit 62,00 Euro brutto. Von Dezember 2014 bis April 2015 erhielt der Kläger für geleistete Arbeitsstunden einen Bruttostundenlohn von 7,40 Euro, Treueprämien und Schichtzulagen blieben gleich. Urlaubstage vergütete die Beklagte mit 64,00 Euro brutto arbeitstäglich.

4 Der Kläger hat für die Monate August 2014 bis April 2015 Differenzvergütung verlangt. Die Beklagte habe den Anspruch auf den Mindestlohn nicht vollständig erfüllt, die Treueprämie sei nicht mindestlohnwirksam. Dementsprechend stehe ihm weiteres Urlaubsentgelt zu.

5 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn

1.für August 2014 weitere 146,55 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. September 2014,
2.für September 2014 weitere 132,42 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Oktober 2014,
3.für Oktober 2014 weitere 145,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. November 2014,
4.für November 2014 weitere 124,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Dezember 2014,
5.für Dezember 2014 weitere 150,81 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Januar 2015,
6.für Januar 2015 weitere 136,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Februar 2015,
7.für Februar 2015 weitere 120,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. März 2015,
8.für März 2015 weitere 186,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. April 2015,
9.für April 2015 weitere 132,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Mai 2015
zu zahlen.

6 Die Beklagte hat die Ansprüche auf weitere Feiertagsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in einer Gesamthöhe von 82,80 Euro brutto anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.

7 Das Arbeitsgericht hat der Klage gemäß dem Anerkenntnis der Beklagten sowie hinsichtlich einer Differenz zum Mindestlohn, die sich bei Nichtberücksichtigung der Treueprämie ergibt, stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage bis auf die anerkannten Beträge abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klage - soweit in die Revisionsinstanz gelangt - unbegründet ist.

9 I. Der Anspruch des Klägers auf den Mindestlohn nach § 2 Nr. 2 TV Mindestbedingungen ist durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) . Die Beklagte hat im Streitzeitraum für geleistete Arbeit die geschuldeten 7,75 Euro brutto/Stunde bzw. ab Dezember 2014 8,00 Euro brutto/Stunde gezahlt. Die Treueprämie ist mindestlohnwirksam.

10 1. Ob und in welchem Umfang der Mindestlohnanspruch neben der Grundvergütung durch weitere Leistungen erfüllt wird, bestimmt sich danach, ob die vom Arbeitgeber erbrachten (Zusatz-)Leistungen die Normzwecke der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft und des TV Mindestbedingungen sichern (zur PflegeArbbV BAG 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 21 ff., BAGE 153, 248; zur AbfallArbbV BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 37 ff., BAGE 148, 68) . Entsprechend der Zielsetzung in § 1 AEntG sollen angemessene Mindestarbeitsbedingungen in Form von Mindestentgeltsätzen für geleistete Arbeit gemäß § 5 Satz 1 Nr. 1 AEntG (§ 2 Nr. 1 TV Mindestbedingungen) geschaffen und durchgesetzt sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden.

11 2. Gemessen daran ist die von der Beklagten im Streitzeitraum geleistete Treueprämie mindestlohnwirksam. Die Beklagte hat diese vorbehaltlos neben der Grundvergütung als Teil der Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt. Die Treueprämie in der von der Beklagten gewährten Weise erfüllt damit als eine im Synallagma stehende Geldleistung die Zwecke der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft und des TV Mindestbedingungen, die ihrerseits die Anrechnung von Prämien auf den Mindestlohn nicht ausschließen (zur PflegeArbbV BAG 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 26, BAGE 153, 248) .

12 3. Des Weiteren hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Urlaubsentgelt vollständig erfüllt. Sie hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG die dem Kläger gewährten Urlaubstage mit 62,00 Euro brutto bzw. ab Dezember 2014 mit 64,00 Euro brutto urlaubstäglich vergütet. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine Addition von Mindestlohn und Treueprämie zur Berechnung des Durchschnittsverdiensts der letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn nicht in Betracht. Die Treueprämie ist nicht neben dem Mindestlohn zu zahlen, sondern erfüllt den Anspruch auf diesen.

13 III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

BieblWeberVolk
Die ehrenamtliche Richterin Reinders
ist an der Unterschriftsleistung verhindert.
BieblHepper

Parole chiave

minimum wagecreditability of wagesbonus paymentsholiday payemployment remunerationrevisioncosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the employer satisfied the sectoral minimum wage claim by paying a loyalty bonus in addition to base pay.

Decisione estratta

Yes. The loyalty bonus was creditable toward the minimum wage because it was paid unconditionally as remuneration for work performed and served the regulatory purpose of the minimum wage regime.

Motivazione estratta

Creditability depends on whether additional payments secure the objectives of the minimum wage rules. Here the bonus was a synallagmatic cash payment for actual work and did not fall outside the minimum-wage concept.

Questione giuridica chiave

Whether the employee was entitled to additional holiday pay by adding the loyalty bonus to the wage basis.

Decisione estratta

No. Holiday pay was fully satisfied on the basis of the wages already paid; the loyalty bonus was not to be added separately because it already fulfilled the minimum wage claim.

Motivazione estratta

Under the Holiday Act, holiday pay is calculated from the relevant earnings, but a bonus that already discharges the minimum wage claim is not payable again on top of it.

Questione giuridica chiave

Whether the revision against the appellate judgment should succeed.

Decisione estratta

No. The revision was unfounded.

Motivazione estratta

The appellate court correctly held that the claims were extinguished by performance and that the bonus was minimum-wage effective.

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