Modification dismissal invalid where change could be ordered by directive right

BAG 2 AZR 508/15Bag / 2a divisione26 gen 2017Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Federal Labor Court dismissed the employer’s revision in a dispute over a modification dismissal. The employee had challenged a dismissal combined with an offer to continue employment at another location. The court held that the workplace change could have been implemented through the employer’s contractual directive right, so termination was disproportionate and socially unjustified. The contractual language did not restrict the directive right to the original site, and no binding contrary individual agreement was established. The defendant was ordered to bear the costs of the revision.

Massima Omnilex

§ 1 Abs. 2 KSchG; modification dismissal is socially unjustified if the intended change can be carried out by exercise of the employer’s directive right without terminating the employment relationship. Contractual provisions must clearly restrict the directive right; absent such restriction, a workplace change need not be effected by dismissal. Contra proferentem under § 305c Abs. 2 BGB applies only where genuine interpretative doubt remains. The employer, as drafter of standard terms, cannot invoke lack of transparency under § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB against the employee. A purported individual agreement contrary to the written terms must be proven; otherwise the appellate court’s factual assessment is not disturbed on revision (consid. 9).

Testo completo

BAG — 2 AZR 508/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-26

Aktenzeichen: 2 AZR 508/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR508.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG München, 16. Dezember 2014, Az: 43 Ca 555/14, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 22. Juli 2015, Az: 11 Sa 87/15, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. Juli 2015 - 11 Sa 87/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

2 Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 6./10. Dezember 2004 einen Arbeitsvertrag, in dessen Rubrum die damalige Anschrift der Arbeitgeberin in E aufgeführt war. In dem Vertrag heißt es:

I.Besondere Vereinbarungen
3.Derzeitiger Dienstsitz:s.o.
II.Allgemeine Vereinbarungen
1.Beschäftigungsort, Versetzungsvorbehalt
1.1.Tätigkeitsort sind die jeweiligen Geschäftsräume [der Arbeitgeberin].
1.2.[Die Arbeitgeberin] behält sich vor, dem Mitarbeiter bei unveränderten Bezügen im Rahmen des Unternehmens auch eine andere seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, eventuell auch nur vertretungsweise, an einem anderen Arbeitsplatz zu übertragen.“

3 Im Jahre 2013 beabsichtigte die Beklagte, die Anzahl ihrer mittlerweile sechs Betriebsstätten auf zwei zu reduzieren. Die bisherigen Aufgaben sollten an den Standorten A und D fortgeführt werden. Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2013, sie mache von ihrem Direktionsrecht Gebrauch und versetze ihn zum 1. Februar 2014 nach A. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag erklärte sie „höchst vorsorglich“ die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Juli 2014, verbunden mit dem Angebot, es nach Ablauf der Kündigungsfrist in A fortzusetzen. Die Änderung des Tätigkeitsorts in Ausübung des Direktionsrechts hielt die Beklagte später nicht mehr aufrecht.

4 Der Kläger hat das mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht, auch nicht unter Vorbehalt angenommen und sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Änderungskündigung gewandt. Diese sei unverhältnismäßig. Es habe bereits aufgrund des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts die Möglichkeit seiner Versetzung nach A bestanden.

5 Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, sinngemäß beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23. Dezember 2013 nicht zum 31. Juli 2014 aufgelöst wurde.

6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Arbeitsort sei vertraglich auf den Standort E festgelegt gewesen. Dies habe auch der übereinstimmenden Auffassung der Parteien im Zeitpunkt der Kündigung entsprochen.

7 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum Zwecke der Änderung des Beschäftigungsorts des Klägers war wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig und daher sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG. Für das dem Kläger mit der Kündigung unterbreitete „Änderungsangebot“ bedurfte es keiner Änderung der Vertragsbedingungen. Die mit der Änderungskündigung angestrebte Änderung des Beschäftigungsorts konnte die Beklagte durch die Ausübung ihres Direktionsrechts vornehmen.

9 I. Der Senat hat in seiner den Parteien bekannten Entscheidung vom 22. September 2016 (- 2 AZR 509/15 - Rn. 11 ff.) - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - ausgeführt, dass die vertraglichen Regelungen keine das Direktionsrecht der Beklagten einschränkende Festlegung des Arbeitsorts enthalten. Für eine Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist kein Raum, da keine erheblichen Zweifel an der zutreffenden Auslegung bestehen. Eine vertragliche Festlegung des Arbeitsorts der Parteien ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Intransparenz der vertraglichen Bestimmungen. Auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann sich die Beklagte als Verwenderin der von ihr gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zum Kläger nicht berufen. Schließlich hält die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein übereinstimmender abweichender Parteiwille im Sinne einer gemäß § 305b BGB vorrangigen Individualabrede könne nicht festgestellt werden, jedenfalls im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

10 II. Als unterlegene Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

KochNiemannBerger
B. SchippNiebler

Parole chiave

modification dismissaldirective rightworkplace transfersocial justificationstandard termscontract interpretationtransparencycosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the modification dismissal changing the employee's workplace was socially unjustified.

Decisione estratta

Yes. Because the intended workplace change could have been achieved through the employer's directive right, the dismissal was disproportionate and therefore socially unjustified.

Motivazione estratta

A modification dismissal is unlawful if the same operational change can be implemented without terminating the employment relationship. The contractual clauses did not fix the workplace in a way that limited the employer's directive right; no binding individual agreement to the contrary was established.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal judgment should be overturned on the basis of contractual interpretation rules or alleged transparency defects.

Decisione estratta

No. There were no significant doubts requiring application of the contra proferentem rule, the employer could not rely on transparency deficiencies in its own standard terms, and no contrary individual agreement was proven.

Motivazione estratta

The contractual provisions did not restrict the employer's directive right; the appellate court's factual assessment of the parties' common intent stood up to review.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the revision proceedings.

Decisione estratta

The defendant, as the unsuccessful party, must bear the costs of the revision.

Motivazione estratta

Under the procedural cost rule, the losing party bears the costs.

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