EU reference on heirs’ vacation compensation after employee’s death

BAG 9 AZR 196/16 (A)Bag / Division 918 ott 2016Other

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Sintesi Omnilex

The claimant widow, as sole heir, sought payment for unused leave earned by her deceased husband. German law, as interpreted by the lower courts, excluded both the vacation entitlement and a vacation-compensation claim from the estate. The Federal Labor Court held that the dispute turned on the meaning of Article 7 of Directive 2003/88 and Article 31(2) of the Charter. It therefore referred two questions to the CJEU: whether EU law grants heirs a financial claim after the worker’s death, and whether that would also hold in private employment. The revision proceedings were stayed.

Massima Omnilex

Art. 267 AEUV; Art. 7 RL 2003/88/EG; Art. 31 Abs. 2 GRC: Anspruch auf finanzielle Abgeltung des vor dem Tod entstandenen Mindestjahresurlaubs und dessen Vererblichkeit. Ist die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit unionsrechtlich gewährleistetem Mindesturlaub zweifelhaft, hat das nationale Gericht die Auslegung des Unionsrechts dem Gerichtshof vorzulegen, wenn die Entscheidung davon abhängt. Die Frage, ob der unionsrechtlich garantierte Urlaubsschutz auch einen den Erben des verstorbenen Arbeitnehmers zustehenden Geldanspruch umfasst und ob sich eine solche Wirkung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gegenüber einem privaten Arbeitgeber entfaltet, ist unionsrechtlich nicht abschließend geklärt und dem Gerichtshof vorbehalten. Das nationale Gericht darf eine dem innerstaatlichen Recht widersprechende erbrechtliche Wirkung nicht selbst annehmen, wenn dies nur durch Auslegung contra legem erreichbar wäre (vgl. consid. 14-16, 18-22).

Testo completo

BAG — 9 AZR 196/16 (A), EuGH-Vorlage

Entscheidungsdatum: 2016-10-18

Aktenzeichen: 9 AZR 196/16 (A)

ECLI: ECLI:DE:BAG:2016:181016.B.9AZR196.16A.0

Dokumenttyp: EuGH-Vorlage

Normen: Art 267 AEUV, Art 31 Abs 2 EUGrdRCh, Art 7 EGRL 88/2003, § 7 Abs 4 BUrlG, § 1922 Abs 1 BGB

Vorinstanz: vorgehend ArbG Wuppertal, 25. März 2015, Az: 3 Ca 2643/14, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 29. Oktober 2015, Az: 11 Sa 537/15, Urteilnachgehend EuGH, 6. November 2018, Az: C-569/16 und C-570/16, Urteilnachgehend BAG, 22. Januar 2019, Az: 9 AZR 196/16, sonstige Erledigung: Vergleich

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis - Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt:

  1. Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) iVm. § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen ist?

  2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen bestand?

II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Gründe

1 A. Gegenstand des Ausgangsverfahrens

2 Die Klägerin verlangt vom Beklagten, den ihrem Ehemann vor seinem Tod zustehenden Erholungsurlaub mit einem Betrag iHv. 3.702,72 Euro abzugelten.

3 Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 4. Januar 2013 verstorbenen Ehemanns (Erblasser). Dieser war seit April 2003 bis zu seinem Tod beim Beklagten im Rahmen einer Fünftagewoche gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.507,00 Euro als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Sein Gesamturlaubsanspruch betrug jährlich 35 Werktage. Seit Juli 2012 war er bis zu seinem Tod durchgehend arbeitsunfähig krank. Die ihm für den Monat Dezember 2012 vom Beklagten erteilte Vergütungsabrechnung weist einen (Rest-)Urlaubsanspruch von 32 Werktagen aus.

4 Mit Schreiben vom 26. Juli 2014 verlangte die Klägerin vom Beklagten ohne Erfolg, den dem Erblasser vor seinem Tod zustehenden Urlaub abzugelten.

5 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

6 B. Das einschlägige nationale Recht

7 § 7 BUrlG in der seit dem 1. Juni 1994 geltenden Fassung regelt Folgendes:

„§ 7
Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(4)Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“

8 Das BGB enthält in seinem erbrechtlichen Teil ua. folgende Regelung, die seit dem 1. Januar 2002 gilt:

„§ 1922
Gesamtrechtsnachfolge
(1)Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
…“

9 C. Einschlägige Vorschriften des Unionsrechts

10 Die Richtlinie 2003/88/EG lautet auszugsweise:

„Artikel 7
Jahresurlaub
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“

11 In der GRC heißt es ua.:

„Artikel 31
Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(2)Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.“

12 D. Erforderlichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Erläuterung der Vorlagefragen

13 Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC an.

14 Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Sein Vermögen ging nach § 1922 Abs. 1 BGB als Ganzes auf die Klägerin als Alleinerbin über. Diese trat im Wege der Universalsukzession in sämtliche Rechtsverhältnisse des Erblassers ein. Da nach nationalem Recht der Urlaubsanspruch des Erblassers mit seinem Tod unterging und er sich damit nach dem Tod des Erblassers nicht in einen Abgeltungsanspruch iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln konnte, konnte ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 1922 Abs. 1 BGB nicht Teil der Erbmasse werden. § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB kann nach nationalem Recht nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass urlaubsrechtliche Ansprüche eines Arbeitnehmers, der im laufenden Arbeitsverhältnis stirbt, auf dessen Erben übergehen (vgl. BAG 12. März 2013 - 9 AZR 532/11 - Rn. 12; 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 14 ff. mwN, BAGE 139, 168) .

15 Dies gilt sowohl für den Anspruch auf Urlaub als auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Da der Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur abzugelten ist, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann und dies eine Abgeltung des Urlaubs im bestehenden Arbeitsverhältnis ausschließt, hat der Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 4 BUrlG vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch seinen Tod neben seinem Urlaubsanspruch kein Anwartschaftsrecht auf Urlaubsabgeltung, das nach § 1922 Abs. 1 BGB Teil der Erbmasse werden könnte.

16 Eine Auslegung von § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB contra legem kommt auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der unionsrechtskonformen Auslegung nicht in Betracht (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 30 f., BAGE 142, 371) . Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine unionsrechtskonforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen (vgl. BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47 f., BVerfGK 19, 89) .

17 Zu der Frage zu 1.:

18 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar mit Urteil vom 12. Juni 2014 (- C-118/13 - [Bollacke] Rn. 24 und 30) angenommen, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne finanziellen Ausgleich untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Er hat jedoch nicht die Frage entschieden, ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließt.

19 Auch ist der Untergang des von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG garantierten Anspruchs auf den Mindestjahresurlaub durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht abschließend geklärt. Dieser hat bei der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG bisher vor allem auf den Sinn und Zweck des jährlichen Mindesturlaubs abgestellt, der darin besteht, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 25; 21. Februar 2013 - C-194/12 - [Maestre García] Rn. 18; 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 21, Slg. 2009, I-8405; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff ua.] Rn. 25, Slg. 2009, I-179) . Dabei ist der Gerichtshof stets davon ausgegangen, dass dem Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht nur besondere Bedeutung zukommt, sondern dass dieser Anspruch auch in Art. 31 Abs. 2 GRC, dem von Art. 6 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird, ausdrücklich verankert ist (EuGH 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 20 mwN) . Allerdings ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch anerkannt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf von 15 Monaten seit dem Ende des Urlaubsjahres untergehen kann. Der Gerichtshof hat dies damit begründet, dass dann die Gewährung von Urlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr hat (EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 39; 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 43, Slg. 2011, I-11757) . Letzteres ist nach dem Tod des Arbeitnehmers aber erst recht der Fall, da in der Person des verstorbenen Arbeitnehmers der Erholungszweck nicht mehr verwirklicht werden kann. Mangels einer positiven Wirkung für den von der Richtlinie 2003/88/EG geschützten Arbeitnehmer erscheint deshalb ein Untergang des Urlaubsanspruchs, selbst in finanzieller Form, mit dem Tod des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses ebenso wie nach dem Ablauf von 15 Monaten seit dem Ende des Urlaubsjahres nicht ausgeschlossen, wenn bei der Beantwortung der Vorlagefrage zu 1. der vom Gerichtshof angenommene Sinn und Zweck des jährlichen Mindesturlaubsanspruchs und des Urlaubsabgeltungsanspruchs herangezogen werden. Bestandteil der Vorlagefrage zu 1. ist somit auch, ob die Ausgestaltung des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG als Aspekt der Arbeitszeitgestaltung geregelten bezahlten Mindestjahresurlaubs nur den Schutz des Arbeitnehmers bezweckt oder ob auch die Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers dem Schutzbereich der Richtlinie 2003/88/EG unterfallen.

20 Da nach § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB weder ein Urlaubs- noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Erblassers auf die Klägerin als dessen Alleinerbin übergegangen ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, erbrechtliche Wirkungen dergestalt entfaltet, dass der Arbeitgeber den Erben für den dem verstorbenen Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub einen finanziellen Ausgleich zu zahlen hat und dieser finanzielle Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn dies das nationale Erbrecht ausschließt. Der Senat darf nicht selbst entscheiden, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC eine derartige Rechtsfolge bewirkt.

21 Zu der Frage zu 2.:

22 Sollte der Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zu 1. bejahen, muss geklärt werden, ob die erbrechtliche Wirkung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder des Art. 31 Abs. 2 GRC auch dann anzunehmen ist, wenn - wie im Entscheidungsfall - der Erblasser bei einer Privatperson beschäftigt war. Zwar wirken Richtlinien zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht unmittelbar (vgl. EuGH 14. Juli 1994 - C-91/92 - [Faccini Dori] Rn. 20 ff., Slg. 1994, I-3325) . Die Entscheidung, ob gleichwohl eine erbrechtliche Wirkung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC auch im Verhältnis zwischen Privatpersonen anzunehmen ist, obliegt jedoch nicht dem Senat, sondern dem Gerichtshof.

BrühlerZimmermannSuckow
PielenzLeitner

Parole chiave

vacation payinheritancedeath of employeepreliminary referenceprivate employmentannual leaveEU lawstay of proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether EU law requires payment of vacation compensation to the heir of an employee who dies while employed, despite national rules excluding inheritance of the claim.

Decisione estratta

The court referred the question to the CJEU for interpretation of Article 7 of Directive 2003/88 and Article 31(2) of the Charter.

Motivazione estratta

National law made neither the vacation right nor a compensation claim part of the estate. The Senate could not resolve whether EU law nevertheless produces an inheritable compensation claim.

Questione giuridica chiave

Whether such EU-law effect would also apply where the employment relationship was between private persons.

Decisione estratta

The court also referred this follow-up question to the CJEU.

Motivazione estratta

The court considered it unresolved whether the alleged inheritable effect of EU law can operate in a private employment relationship, despite the general lack of direct horizontal effect of directives.

Questione giuridica chiave

Whether the revision proceedings should be stayed pending the CJEU’s ruling.

Decisione estratta

The revision proceedings were stayed.

Motivazione estratta

The pending preliminary reference was decisive for the outcome of the dispute.

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