Change notice invalid for insufficiently specific offer

BAG 2 AZR 325/15Bag / 2a divisione22 set 2016Confirmed

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Sintesi Omnilex

The Federal Labour Court held that a change termination must contain a sufficiently definite offer of continued employment. The employer relied on conditions stated in a collective agreement that was not yet formally effective when the notice was received, so the employee could not know with certainty what terms would apply. The employee’s change protection claim therefore succeeded. The Federal Labour Court set aside the appellate judgment, rejected the employer’s appeal against the first-instance judgment, and ordered the employer to pay the costs of the appeal and revision.

Massima Omnilex

§ 4 Satz 2 KSchG, § 145 BGB; change termination with reference to future collective terms: the employer’s offer of continued employment must be sufficiently definite or at least determinable at the time of receipt of the notice. A reference to a collective agreement that has not yet been validly concluded does not satisfy this requirement if it remains uncertain whether and with what content the agreement will become effective. Ambiguities in the content of the offer are borne by the employer and render the change invalid (consid. 1-2). Costs follow §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Testo completo

BAG — 2 AZR 325/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-22

Aktenzeichen: 2 AZR 325/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR325.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG Berlin, 10. September 2014, Az: 54 Ca 10561/13, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 31. März 2015, Az: 7 Sa 1930/14, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

  1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2015 - 7 Sa 1930/14 - aufgehoben.

  2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. September 2014 - 54 Ca 10561/13 - wird zurückgewiesen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

2 Der Kläger war bei der Beklagten unter der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zuletzt im Betrieb „T“ (nachfolgend DTDB) beschäftigt.

3 Die Beklagte legte den Betrieb DTDB zum 31. Juli 2013 still. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 kündigte sie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2013, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin. Zugleich bot sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. August 2013, hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit V „zu den in Abschn. 1 des TV Ratio TDG (nebst Anlagen) genannten Bedingungen“ an. Die Kündigung ging dem Kläger am 10. Juli 2013 zu. Bis zu diesem Tag war der TV Ratio TDG noch nicht formwirksam zustande gekommen. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen an.

4 Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Änderung seiner Arbeitsbedingungen gewandt. Die Änderungskündigung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe kein wirksamer Tarifvertrag vorgelegen, aus dem sich die angebotenen Änderungen der Arbeitsbedingungen hätten ergeben können.

5 Der Kläger hat sinngemäß beantragt

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist.

6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7 Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

8 Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten zu Unrecht abgewiesen. Die Änderungsschutzklage (§ 4 Satz 2 KSchG) ist begründet. Die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung vom 8. Juli 2013 ist unwirksam. Das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot war nicht hinreichend bestimmt.

9 1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Er muss von Gesetzes wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt annimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderungsangebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen (BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 18) .

10 2. Diesen Anforderungen genügte das von der Beklagten mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht.

11 Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2016 (- 2 AZR 613/14 - Rn. 19 ff.) - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - das Änderungsangebot nicht für hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar gehalten. Der im Änderungsangebot genannte „TV Ratio TDG“ war bei Zugang des Änderungsangebots von den Tarifvertragsparteien noch nicht formwirksam (§ 1 Abs. 2 TVG) abgeschlossen. Wegen der getrennten Unterzeichnung der Tarifvertragsurkunde war das Wirksamwerden des TV Ratio TDG von der Annahmeerklärung der zweitunterzeichnenden Arbeitgeberseite abhängig. Diese ist ver.di erst nach Zugang des Kündigungsschreibens zugegangen. Es stand daher nicht zweifelsfrei fest, ob und mit welchem Inhalt der darin erwähnte Tarifvertrag wirksam werden würde.

12 3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

KochRachorNiemann
AlexNiebler

Parole chiave

change terminationspecificitycollective agreementemployment protectionoffer of continued employmentcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the change notice was sufficiently specific and therefore effective.

Decisione estratta

No. The offer was not sufficiently specific because the referenced collective agreement had not yet been validly concluded when the notice was received, so the future terms were unclear.

Motivazione estratta

A change termination requires a termination plus a definite or at least determinable offer under § 145 BGB. Here the offer depended on a collective agreement that was not yet formally effective at receipt; thus it was uncertain whether and with what content the agreement would come into force. Ambiguities are borne by the employer.

Questione giuridica chiave

Whether the employee's change protection claim succeeds.

Decisione estratta

Yes. The employee's claim that the change of working conditions was socially unjustified or otherwise invalid is well founded.

Motivazione estratta

Because the change offer lacked sufficient certainty, the change of contractual terms was invalid under § 4 sentence 2 KSchG.

Questione giuridica chiave

Allocation of costs for appeal and revision.

Decisione estratta

The employer must bear the costs of the appeal and revision.

Motivazione estratta

The employer lost both the appellate and revisional proceedings.

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