Change notice invalid for insufficiently definite offer

BAG 2 AZR 307/15Bag / 2a divisione22 set 2016Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Labour Court set aside the appellate judgment and restored the first-instance result. It held that the employee’s change protection action was justified because the change dismissal’s accompanying offer was not sufficiently definite. The employer had referred to a collective agreement that was not yet formally effective when the notice was served, so the future contractual terms could not be identified with certainty. The defendant had to bear the costs of appeal and revision.

Massima Omnilex

§ 4 Satz 2 KSchG; change dismissal and definiteness of the amended offer: A change dismissal is a composite legal act consisting of termination and a sufficiently definite, or at least determinable, offer to continue the employment relationship on changed terms within the meaning of § 145 BGB. The employee must be able to recognize without ambiguity which contractual conditions are to apply in the future. Uncertainties as to the content of the offer are borne by the employer and render the change ineffective. If the offer refers to a collective agreement that has not yet become formally effective at the time of receipt of the notice, the required definiteness is lacking because it is not certain whether and with what content the agreement will enter into force (consid. 1-2).

Testo completo

BAG — 2 AZR 307/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-22

Aktenzeichen: 2 AZR 307/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR307.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG Berlin, 10. September 2014, Az: 54 Ca 10563/13, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 27. März 2015, Az: 8 Sa 1931/14, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

  1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. März 2015 - 8 Sa 1931/14 - aufgehoben.

  2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. September 2014 - 54 Ca 10563/13 - wird zurückgewiesen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

2 Der Kläger war bei der Beklagten unter der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zuletzt im Betrieb „T“ (nachfolgend DTDB) beschäftigt.

3 Die Beklagte legte den Betrieb DTDB zum 31. Juli 2013 still. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 kündigte sie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2013, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin. Zugleich bot sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. August 2013, hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit V „zu den in Abschn. 1 des TV Ratio TDG (nebst Anlagen) genannten Bedingungen“ an. Die Kündigung ging dem Kläger am 10. Juli 2013 zu. Bis zu diesem Tag war der TV Ratio TDG noch nicht formwirksam zustande gekommen. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen an.

4 Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Änderung seiner Arbeitsbedingungen gewandt. Die Änderungskündigung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe kein wirksamer Tarifvertrag vorgelegen, aus dem sich die angebotenen Änderungen der Arbeitsbedingungen hätten ergeben können.

5 Der Kläger hat sinngemäß beantragt

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist.

6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7 Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

8 Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten zu Unrecht abgewiesen. Die Änderungsschutzklage (§ 4 Satz 2 KSchG) ist begründet. Die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung vom 8. Juli 2013 ist unwirksam. Das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot war nicht hinreichend bestimmt.

9 1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Er muss von Gesetzes wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt annimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderungsangebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen (BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 18) .

10 2. Diesen Anforderungen genügte das von der Beklagten mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht.

11 Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2016 (- 2 AZR 613/14 - Rn. 19 ff.) - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - das Änderungsangebot nicht für hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar gehalten. Der im Änderungsangebot genannte „TV Ratio TDG“ war bei Zugang des Änderungsangebots von den Tarifvertragsparteien noch nicht formwirksam (§ 1 Abs. 2 TVG) abgeschlossen. Wegen der getrennten Unterzeichnung der Tarifvertragsurkunde war das Wirksamwerden des TV Ratio TDG von der Annahmeerklärung der zweitunterzeichnenden Arbeitgeberseite abhängig. Diese ist ver.di erst nach Zugang des Kündigungsschreibens zugegangen. Es stand daher nicht zweifelsfrei fest, ob und mit welchem Inhalt der darin erwähnte Tarifvertrag wirksam werden würde.

12 3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

KochRachorNiemann
AlexNiebler

Parole chiave

change dismissaldefinitenesscollective agreementemployment protectionoffer to continue employmentcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the change notice was sufficiently definite and therefore valid

Decisione estratta

No. The offer was not sufficiently definite because the referenced collective agreement was not yet valid at the time of receipt, so the future working conditions were not clearly ascertainable.

Motivazione estratta

A change dismissal combines termination with a concrete offer to continue employment on amended terms. The offer must be specific or at least determinable so the employee can accept or reject it. Here, the incorporated TV Ratio TDG had not yet become formally effective when the notice was received; thus it was uncertain whether and with what content it would enter into force.

Questione giuridica chiave

Whether the employee's change protection claim should succeed

Decisione estratta

Yes. The challenged change of working conditions was invalid and the claim was well-founded.

Motivazione estratta

Because the offer accompanying the dismissal lacked sufficient definiteness, the change of working conditions could not stand.

Questione giuridica chiave

Costs of appeal and revision

Decisione estratta

The defendant bears the costs of the appeal and the revision.

Motivazione estratta

Cost allocation followed the defendant's failure in the higher-instance proceedings.

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