No personal liability of GmbH directors for failed insolvency protection

BAG 9 AZR 326/15Bag / Division 923 feb 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Labour Court dismissed the employee's revision against former managing directors of the debtor GmbH. She had sought damages for allegedly failing to secure her partial-retirement value credit in insolvency. The court held that, absent a special ground of personal liability, GmbH managers are not liable for corporate debts. None of the asserted bases for liability applied: no contractual assumption, no protective third-party effect, no intentional immoral damage, no delictual protected right, no protective-statute breach, and no liability through Drittschadensliquidation. The court also held that § 7e(7) sentence 2 SGB IV does not apply to block-model partial-retirement credits because § 8a AltTZG excludes the application of § 7e SGB IV. No constitutional referral was required.

Massima Omnilex

§ 13 Abs. 2 GmbHG; persönliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bei besonderem Haftungsgrund; Schadensersatz wegen unterlassener Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell. Ein solcher Haftungsgrund folgt weder aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter noch aus § 826 BGB, § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB oder den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV begründet für Altersteilzeitwertguthaben keine Organhaftung, weil § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG die Anwendung des § 7e SGB IV insgesamt ausschließt (consid. 13 ff., 20). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht; eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erübrigt sich (consid. 21).

Testo completo

BAG — 9 AZR 326/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-23

Aktenzeichen: 9 AZR 326/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR326.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG Stralsund, 16. April 2014, Az: 3 Ca 513/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 11. Februar 2015, Az: 3 Sa 103/14, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Februar 2015 - 3 Sa 103/14 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Nebenintervenientin auferlegt.

Tatbestand

1 Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Insolvenzsicherung des Wertguthabens aus Altersteilzeit im Blockmodell.

2 Die V GmbH wurde mit Wirkung zum 1. November 2009 auf die P GmbH zur P + S GmbH (im Folgenden Schuldnerin) verschmolzen. Die Beklagten waren Geschäftsführer der Schuldnerin, der Beklagte zu 1. vom 3. Mai 2010 bis zum 24. August 2012, der Beklagte zu 2. seit dem 16. Juni 2011 und der Beklagte zu 3. vom 26. April 2007 bis zum 28. August 2012. Das von der Schuldnerin am 29. August 2012 beantragte Insolvenzverfahren wurde am 1. November 2012 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich neben der Klägerin weitere 135 Arbeitnehmer der Schuldnerin in Altersteilzeit im Blockmodell. Die Klägerin hatte am 21. September 2009 mit der damaligen V GmbH einen am 1. November 2009 beginnenden Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell geschlossen. Die Freistellungsphase begann am 1. Juni 2012.

3 Die P GmbH hatte mit einer Versicherung, der R AG, und die V GmbH mit einer Bank einen Vertrag zur Insolvenzsicherung der Wertguthaben geschlossen. Nachdem im September 2011 Wirtschaftsberater der Schuldnerin darauf hingewiesen hatten, dass durch die Zusammenführung der beiden unterschiedlichen Insolvenzsicherungen Liquidität gewonnen werden könne, nahm die Schuldnerin entsprechende Verhandlungen mit der R AG auf. Die von der P GmbH und der V GmbH abgeschlossenen Verträge zur Insolvenzsicherung wurden im Verlauf dieser Verhandlungen beendet. Ob zwischen der Schuldnerin und der R AG vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine neue Insolvenzsicherung der Wertguthaben durch eine Globalbürgschaft aufgrund einer Kautionsversicherung zustande gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

4 Der vom Amtsgericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter einigte sich am 29. Oktober 2012 mit der R AG darauf, dass diese Schadensersatzforderungen der 136 Arbeitnehmer in Altersteilzeit im Umfang von 3,8 Mio. Euro ankauft und im Gegenzug zunächst 2,66 Mio. Euro zur Verfügung stellt. Dieser Betrag sollte unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils an der Gesamtforderung an die Arbeitnehmer mit einem Wertguthaben aus Altersteilzeit ausgezahlt werden, wenn diese ihre Schadensersatzforderungen gequotelt im Verhältnis zur Summe von 3,8 Mio. Euro an die R AG abtreten. Die Klägerin unterschrieb - ebenso wie ihre 135 Kolleginnen und Kollegen mit einem Wertguthaben aus Altersteilzeit - die Abtretungsvereinbarung im Dezember 2012, die R AG unterzeichnete diese im Januar 2013. Mit Abtretungserklärung vom 30. Oktober 2013 trat der Insolvenzverwalter vermeintliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der streitigen Insolvenzsicherung zugunsten der 136 betroffenen Arbeitnehmer an die R AG ab.

5 Mit Schreiben vom 30. April 2013 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos auf, an sie Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung zu leisten. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, eine Bürgschaftsverpflichtung der R AG sei vor der Insolvenzeröffnung nicht zustande gekommen. Die Geschäftsführeranstellungsverträge der Beklagten seien Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben. Zudem hafteten die Beklagten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Jedenfalls folgten die Ansprüche aus § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV. Der Wortlaut des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG hindere die Anwendung dieser Vorschrift nicht. Dem Anwendungsausschluss unterfalle nicht die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV normierte Organhaftung. Ein anderes Auslegungsergebnis sei mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

6 Die Klägerin hat behauptet, das gesamte abzusichernde Wertguthaben aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Schuldnerin belaufe sich auf 54.634,45 Euro. Hiervon seien mit der Vereinbarung vom 11. Dezember 2012/14. Januar 2013 39.218,03 Euro abgetreten worden, sodass sich eine Differenz in Höhe von 15.416,42 Euro ergebe. Bei der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle sei berücksichtigt worden, dass die Sozialversicherungsbeiträge von den Sozialversicherungsträgern angemeldet worden seien. Daher habe die Klägerin nur einen Betrag von 12.514,11 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Differenz in Höhe von 2.902,31 Euro sei von den Sozialversicherungsträgern zur Tabelle angemeldet worden.

7 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 12.514,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung eines Betrags in Höhe von 12.514,11 Euro der zugunsten der Klägerin unter lfd. Nr. 793 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P + S GmbH festgestellten Forderung in Höhe von 64.797,15 Euro;
2.festzustellen, dass die Beklagten sich im Verzug der Annahme des Abtretungsangebots der Klägerin befinden.

8 Die Nebenintervenientin hat sich den Anträgen der Klägerin angeschlossen.

9 Die Beklagten haben zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, ihre Haftung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ein geeigneter und ausreichender Insolvenzschutz bestanden habe und sie einen etwaigen Schaden der Altersteilzeitarbeitnehmer mit einem Wertguthaben nicht zu vertreten hätten.

10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren größtenteils weiter. Soweit die Klägerin ursprünglich auch die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, hat sie die Klage in der Revisionsverhandlung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Die Nebenintervenientin hat sich den Revisionsanträgen der Klägerin angeschlossen.

Entscheidungsgründe

11 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Deshalb ist auch der Klageantrag zu 2. unbegründet.

12 I. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die aufgelöste Insolvenzsicherung des Wertguthabens vor der Insolvenzeröffnung wirksam ersetzt wurde. Zugunsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass keine neue Insolvenzsicherung zustande gekommen ist.

13 II. Die Beklagten haften nicht für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Klägerin aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. § 13 Abs. 2 GmbHG regelt, dass für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Verbindlichkeiten deshalb nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 22, BAGE 133, 213) . An einem solchen besonderen Haftungsgrund fehlt es. Dies hat der Senat in den Entscheidungsgründen des Urteils im Verfahren - 9 AZR 293/15 - näher ausgeführt (BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 14 ff.) .

14 1. Für eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung der Beklagten, sie hafteten abweichend von der gesetzlichen Haftungsbeschränkung in § 13 Abs. 2 GmbHG persönlich für Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Klägerin, fehlt jeder Anhaltspunkt.

15 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei den Geschäftsführeranstellungsverträgen der Beklagten mit der Schuldnerin nicht um Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben handelt (ausf. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 16 ff.) .

16 3. Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die auf einen zumindest bedingten Vorsatz der Beklagten für eine sittenwidrige Schädigung der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben hindeuten und einen Anspruch aus § 826 BGB begründen könnten (zu den Voraussetzungen des § 826 BGB näher BAG 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 24 ff.) . Die Klägerin hat solche Tatsachen auch nicht behauptet.

17 4. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Ein Wertguthaben ist kein sonstiges Recht iSv. § 823 Abs. 1 BGB (st. Rspr., zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 32, BAGE 133, 213; 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 27 ff.; grundlegend BAG 16. August 2005 - 9 AZR 79/05 - zu B III 1 der Gründe) .

18 5. Die Beklagten haben kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt (umfassend BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 23 ff.) .

19 6. Entgegen der Ansicht der Revision kann die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten auch nicht aus den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten (näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 27 ff.) .

20 7. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV keine Haftung der Beklagten begründet. Die Anwendung dieser Vorschrift auf Altersteilzeitwertguthaben schließt § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG aus. Entgegen der Auffassung der Revision betrifft dieser Anwendungsausschluss alle in § 7e SGB IV getroffenen Regelungen und damit auch die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV angeordnete Haftung der organschaftlichen Vertreter (ausf. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 30 ff.) .

21 III. Das Verfahren war nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Nach Auffassung des Senats ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht verletzt (näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 43 ff.) .

22 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO.

BrühlerKrasshöferKlose
RopertzLücke

Parole chiave

partial retirementinsolvency protectionGmbH director liabilitythird-party protectiondelictconstitutional equalityrevision costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the managing directors are personally liable in damages for an alleged failure to secure the employee's partial-retirement value credit in insolvency.

Decisione estratta

No personal liability was established; the claim fails.

Motivazione estratta

Under § 13(2) GmbHG, only company assets are liable unless a special ground of personal liability exists. No express or implied assumption of liability, no contract with protective effect for the employee, no intentional immoral damage, no protected right under § 823(1) BGB, no breach of a protective statute under § 823(2) BGB, and no liability via Drittschadensliquidation were shown.

Questione giuridica chiave

Whether § 7e(7) sentence 2 SGB IV creates liability of corporate organs for block-model partial-retirement value credits despite § 8a(1) sentence 1 half-sentence 2 AltTZG.

Decisione estratta

No; the exclusion in § 8a(1) sentence 1 half-sentence 2 AltTZG bars application of § 7e SGB IV to such credits, including organ liability.

Motivazione estratta

The court held that the statutory exclusion covers all rules in § 7e SGB IV, not only parts of it, and therefore also the organ-liability provision in § 7e(7) sentence 2 SGB IV.

Questione giuridica chiave

Whether the case had to be referred to the Federal Constitutional Court because of a possible violation of Art. 3(1) GG.

Decisione estratta

No referral was necessary; the court found no constitutional doubt.

Motivazione estratta

The Senate considered the equality clause not violated by the statutory exclusion and therefore saw no basis to suspend proceedings under Art. 100(1) GG.

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