Transfer pay not based on reference gross salary

BAG 5 AZR 740/14Bag / 5a divisione16 dic 2015Dismissed

Sintesi

The Federal Labour Court dismissed the claimant’s revision in a dispute over transfer employment remuneration. It held that no entitlement existed to bring transfer short-time allowance up to the monthly reference gross salary, that § 108(1) GewO does not provide a claim to wage statements before payment, and that no indemnification claim followed because the defendant had correctly calculated the remuneration. The claimant had to bear the costs of the revision.

Regest

§ 108 Abs. 1 GewO; transfer employment remuneration and accounting claims: A claim to a wage statement presupposes earned remuneration or at least a payment process already carried out; the provision does not establish a right to an accounting before payment. Claims for indemnification from alleged payment disadvantages fail where the employer has correctly determined the remuneration basis. In transfer employment relations, the supplementary payment of transfer short-time allowance up to the reference gross salary is not owed merely because the latter figure is contractually used as a reference value; the decisive point is the legally and contractually applicable transfer remuneration scheme, as confirmed in the parallel reasoning of the same day (consid. I and III).

Testo completo

BAG — 5 AZR 740/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-16

Aktenzeichen: 5 AZR 740/14

ECLI: ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR740.14.0

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG München, 11. März 2014, Az: 16 Ca 3854/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 7. Oktober 2014, Az: 9 Sa 254/14, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2014 - 9 Sa 254/14 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.

2 Die Klägerin war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der die Klägerin seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt der Klägerin so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den die Klägerin auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

3 Mit der Klage verlangt die Klägerin ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, sie von den Nachteilen freizustellen, die ihr durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.

4 Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihr errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.

5 Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

6 Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

7 I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

8 II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

9 III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche der Klägerin zutreffend berechnet hat, stehen ihr die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.

10 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

BieblWeberVolk
ZollerJungbluth

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