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BAG 5 AZR 739/14 ΓÇó No claim to higher transfer pay or further payroll statements
BAG 5 AZR 739/14Bag / 5a divisione16 dic 2015Dismissed
The Federal Labour Court dismissed the plaintiff’s revision in a dispute over transfer employment pay, payroll accounting, and indemnification. The Court held that no entitlement existed to increase transfer short-time work allowance to the reference gross pay, that § 108(1) GewO does not require payroll statements before payment and the defendant had already accounted for payments made, and that no indemnification claim arose because the wage calculation was correct. The plaintiff was ordered to bear the costs of the revision.
§ 108 Abs. 1 GewO; transfer employment relationship; payroll statement claim and transfer compensation: A right to wage accounting under § 108(1) GewO covers statements of remuneration already paid and does not establish a claim to pre-payment accounting. Where the employer has correctly calculated the remuneration owed, ancillary claims for indemnification from supposed disadvantages caused by the payment method are excluded. If, on the merits, no entitlement to a higher transfer allowance exists, related claims for accounting and indemnification likewise fail (consid. 7 ff., 8, 9).
Entscheidungsdatum: 2015-12-16
Aktenzeichen: 5 AZR 739/14
ECLI: ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR739.14.0
Dokumenttyp: Urteil
Vorinstanz: vorgehend ArbG München, 11. März 2014, Az: 16 Ca 3265/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 7. Oktober 2014, Az: 9 Sa 251/14, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2014 - 9 Sa 251/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.
2 Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S-W beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.
3 Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.
4 Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.
5 Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.
6 Die Revision des Klägers ist unbegründet.
7 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.
8 II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.
9 III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.
10 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
| Biebl | Weber | Volk | ||||
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| Zoller | Jungbluth |