Settlement declaration on appeal requires admissible appeal

BAG 5 AZR 290/15 (F)Bag / 5a divisione23 set 2015Dismissed

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Sintesi Omnilex

In a wage dispute over acceptance default, the Federal Labour Court dismissed the plaintiff’s revision as inadmissible because the grounds for revision had not been filed within the two-month statutory period. As the proceedings had been stayed pending the final conclusion of related litigation, the period began with the finality of the parallel judgment. The later mutual declarations of mootness did not allow termination under § 91a ZPO, because the revision was no longer admissible when they were filed. The plaintiff was ordered to bear the costs of the revision.

Massima Omnilex

§ 74 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 72a Abs. 6 S. 3 ArbGG; Beginn der Revisionsbegründungsfrist nach Zulassung der Revision und Wirkung einer Aussetzung nach § 148 ZPO; die Frist läuft bei ausgesetztem Verfahren erst mit Eintritt der Rechtskraft der vorgreiflichen Entscheidung an. Übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Rechtsmittelinstanz können den Rechtsstreit nur beenden, solange das Rechtsmittel im Zeitpunkt der Erklärung noch zulässig ist (consid. 4). Ist die Revision bereits unzulässig, ist über § 91a ZPO nicht zu entscheiden. Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Testo completo

BAG — 5 AZR 290/15 (F), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-23

Aktenzeichen: 5 AZR 290/15 (F)

ECLI: ECLI:DE:BAG:2015:230915.B.5AZR290.15F.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 74 Abs 1 S 1 ArbGG, § 72a Abs 6 S 3 ArbGG, § 91a ZPO, § 705 S 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend ArbG Offenbach, 4. Mai 2011, Az: 1 Ca 409/09, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Februar 2012, Az: 7 Sa 799/11, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Annahmeverzug - Erledigungserklärung in Rechtsmittelinstanz

Leitsatz

Eine Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beider Parteien ist in der Rechtsmittelinstanz nur wirksam möglich, wenn das jeweilige Rechtsmittel zur Zeit der Erledigungserklärung (noch) zulässig ist.

Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2012 - 7 Sa 799/11 - wird als unzulässig verworfen.

  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

  3. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 25.514,22 Euro festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage teilweise abgewiesen, weil es mit Urteil vom 6. Februar 2012 (- 7 Sa 800/11 -) die Kündigung vom 15./20. Dezember 2006 zum 30. Juni 2007 als wirksam angesehen und deshalb das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Zeitraum Juli bis Dezember 2007 verneint hat. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision gegen das im Kündigungsschutzverfahren ergangene Urteil durch Beschluss vom 19. Juli 2012 (- 2 AZN 864/12 -) zugelassen. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen - 2 AZR 698/12 - geführt worden. Im vorliegenden Verfahren hat das Landesarbeitsgericht die Revision ebenfalls nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 22. August 2012 - 5 AZN 897/12 - die Revision für den Kläger zugelassen und zugleich den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 2 AZR 698/12 - anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Im Kündigungsschutzverfahren ist durch am 29. Januar 2015 verkündetes Urteil die Revision des Klägers zurückgewiesen worden.

2 Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 hat der Kläger den vorliegenden Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte habe zwischenzeitlich das restliche Gehalt gezahlt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt.

3 II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet worden ist.

4 1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Wird auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen, beginnt die Revisionsbegründungsfrist gemäß § 72a Abs. 6 Satz 3 ArbGG mit der Zustellung der Entscheidung.

5 2. Da der vorliegende Rechtsstreit nach § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Aktenzeichen - 2 AZR 698/12 - ausgesetzt wurde, begann die zweimonatige Revisionsbegründungsfrist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzverfahren am 29. Januar 2015 zu laufen. Die Rechtskraft (§ 705 Satz 1 ZPO) trat mit der Verkündung des Urteils ein (vgl. Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 705 Rn. 8) , denn ein Rechtsmittel war gegen diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht statthaft.

6 3. Innerhalb der am Montag, dem 30. März 2015, ablaufenden Frist ist eine Revisionsbegründung nicht eingegangen.

7 4. Eine Entscheidung nach § 91a ZPO ist nicht zu treffen. Eine Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beider Parteien ist in der Rechtsmittelinstanz nur wirksam möglich, wenn das jeweilige Rechtsmittel zur Zeit der Erledigungserklärung (noch) zulässig ist (vgl. BGH 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08 - Rn. 3) . Dies war am 1. Juni 2015 nicht mehr der Fall.

8 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 GKG.

Müller-GlögeBieblVolk

Parole chiave

acceptance defaultrevision admissibilitytime limitmootness declarationstay of proceedingscosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the plaintiff's revision was admissible despite the expired time limit for filing the grounds of appeal

Decisione estratta

The revision had to be dismissed as inadmissible because no statement of grounds was filed within the statutory period.

Motivazione estratta

Under § 74(1) sentence 1 ArbGG the grounds period is two months; after admission of revision it runs from service, and because the case had been stayed until the final conclusion of the related proceedings, the period began with the finality of the parallel judgment. No grounds were filed by the deadline.

Questione giuridica chiave

Whether the proceedings could be terminated by mutual declarations of mootness under § 91a ZPO at the revision stage

Decisione estratta

No decision under § 91a ZPO was to be made because the revision was already inadmissible when the declarations were made.

Motivazione estratta

Mutual declarations of mootness in appellate proceedings are effective only if the appeal is still admissible at the time of the declaration. That was no longer the case on 2015-06-01.

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