BAG — 5 AZR 768/11, Anerkenntnisurteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-22
Aktenzeichen: 5 AZR 768/11
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Normen: § 307 ZPO, § 313b ZPO
Vorinstanz: vorgehend ArbG Essen, 28. Oktober 2010, Az: 1 Ca 2173/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11. Juli 2011, Az: 14 Sa 1812/10, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Titelzeile
Anerkenntnisurteil - Vergütungsdifferenz
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2011 - 14 Sa 1812/10 - aufgehoben.
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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28. Oktober 2010 - 1 Ca 2173/10 - in seinen Ziffern 2 und 3 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 134,62 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
1 I. Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - über eine weitere Vergütungsdifferenz für die Monate Februar und April 2010.
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Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
3 Das Arbeitsgericht hat insoweit die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
4 Die Beklagte hat im Revisionsverfahren mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 den Klageanspruch anerkannt. Daraufhin hat die Klägerin den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.
5 II. Die zulässige Revision ist begründet. Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, § 307 Satz 1 ZPO.
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III. Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.