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BAG 9 AZN 582/11 ΓÇó Non-admission complaint inadmissible without counsel-authored grounds
BAG 9 AZN 582/11Bag / Division 920 set 2011Inadmissible
The Federal Labour Court rejected the plaintiff’s non-admission complaint as inadmissible. The court held that the grounds did not comply with the lawyer-representation requirement because counsel did not adopt the content as his own, but merely reproduced the client’s personally framed statement after advising him. In addition, the complaint failed to identify a statutory ground for admission under § 72a Abs. 5 Satz 3 ArbGG and instead only complained of alleged errors of law in the appellate judgment. The plaintiff was ordered to bear the costs of the complaint. The value in dispute was set at EUR 12,300.
§ 11 Abs. 4 ArbGG, § 72a Abs. 5 Satz 3 ArbGG; Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde im Anwaltsprozess. Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss von dem nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG vertretungsberechtigten Bevollmächtigten stammen; erforderlich ist, dass er sich den Inhalt der Begründungsschrift zu eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt. Daran fehlt es, wenn die Eingabe erkennbar lediglich die von der Partei selbst formulierte Erklärung wiedergibt und der Bevollmächtigte sich hiervon nicht distanziert, sondern als bloßer Übermittler auftritt (consid. 6-8). Zudem genügt eine Beschwerde den Anforderungen des § 72a Abs. 5 Satz 3 ArbGG nur, wenn ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird; die bloße Rüge materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Fehler des Berufungsurteils ersetzt die Darlegung des Zulassungsgrundes nicht (consid. 9).
Entscheidungsdatum: 2011-09-20
Aktenzeichen: 9 AZN 582/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 11 Abs 2 ArbGG, § 11 Abs 4 ArbGG, § 72a ArbGG
Vorinstanz: vorgehend ArbG Dortmund, 16. Juni 2010, Az: 10 Ca 19/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 24. Februar 2011, Az: 17 Sa 1669/10, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde - Anwaltszwang - Verantwortung des Prozessbevollmächtigten für den Inhalt der Begründungsschrift
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Februar 2011 - 17 Sa 1669/10 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 12.300,00 Euro festgesetzt.
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A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beschwerdebegründung ist vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet. Es heißt dort wie folgt:
| „Namens und im Auftrage der klägerischen Partei und auf deren ausdrückliche Anweisung nach Belehrung teilen wir mit, dass die klägerische Partei persönlich erklären lässt:“ |
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Sodann folgt im weiteren Text die kursiv geschriebene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Am Ende der Beschwerdebegründung heißt es weiter:
| „Die klägerische Partei geht davon aus, dass der Vortrag, auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags der Vorinstanz substantiiert und schlüssig ist.“ |
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3 B. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
4 I. Sie genügt nicht den Anforderungen an einen Schriftsatz im Anwaltsprozess.
5 1. Vor dem Bundesarbeitsgericht muss sich eine Partei gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies können nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG Rechtsanwälte oder die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 bezeichneten Organisationen sein. Die Notwendigkeit der Vertretung erfasst neben der Revisionseinlegung und -begründung auch die Nichtzulassungsbeschwerde (GMP/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 11 Rn. 122) .
6 2. Diesen Anforderungen an den Bevollmächtigtenzwang genügt die Beschwerdebegründung nicht, obwohl sie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers, einem Rechtsanwalt, unterzeichnet ist.
7 a) Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsbegründungsschriften müssen die Unterschrift des in § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG genannten Prozessbevollmächtigten enthalten. Erforderlich ist dabei, dass sich der Prozessbevollmächtigte den Inhalt der Begründungsschrift zu eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt. Dazu genügt im Regelfall die Unterschrift des Bevollmächtigten. Diese ist Nachweis dafür, dass er den Prozessstoff selbst durchgearbeitet hat, das Ergebnis seiner Arbeit in einem Schriftsatz niedergelegt hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will. Schon dann rührt die Begründungsschrift von ihm (BGH 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97 - zu II 2 a der Gründe, NJW-RR 1998, 574; 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88 - zu II 1 der Gründe, NJW 1989, 394) . Dieser Nachweis ist allerdings dann widerlegt, wenn der Prozessbevollmächtigte trotz der Unterzeichnung zu erkennen gibt, dass er die Verantwortung für den Inhalt der Begründung nicht übernehmen will. Dies ist zB der Fall, wenn der Rechtsanwalt sich durch einen Zusatz von der unterschriebenen Erklärung distanziert (vgl. BGH 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97 - zu II 2 a der Gründe, aaO) . Ebenso genügt es nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte ein zwar von ihm unterzeichnetes, sonst aber unverändertes Schreiben seiner Partei vorlegt. Er hat dann keine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen (vgl. zu § 124a VwGO: OVG Berlin-Brandenburg - 1 N 63.05 - juris Rn. 3) .
8 b) Nach diesen Grundsätzen ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers begründet worden. Aus seinem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 1. Juni 2011 folgt zweifelsfrei, dass er die Begründung seiner Partei zitiert und sie sogar für unzutreffend hält. Dies wird schon dadurch deutlich, dass er mitteilt, die klägerische Partei lasse nach Belehrung Folgendes persönlich erklären. Drucktechnisch wird dann die Begründung der Partei durch eine kursive Schreibweise hervorgehoben. Auch in der weiteren Begründung weist der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass „die klägerische Partei“ vortragen lasse.
9 II. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 5 Satz 3 ArbGG entspricht. Der Kläger legt keinen Zulassungsgrund dar, sondern rügt Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts. Solche Rechtsfehler führen nicht zur Zulassung der Revision, sondern wären nur im Rahmen einer zulässigen Revision zu prüfen.
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C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
| Düwell | Suckow | Krasshöfer | ||||
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