Contradictory fact-finding requires reversal on revision

BGH 3 StR 254/16Bgh / III camera penale20 ott 2016Annulled

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court allowed the revisions of S. and M. and set aside the entire judgment of the Landgericht Stade, including the findings, because the trial court's factual findings on the timing of the marijuana purchases were contradicted by the defendant's statements and were not reliably reconciled. The defect also affected the non-appealing co-defendants K. and Si., so the reversal was extended to them. The case was remitted to another criminal chamber for a new trial and decision, including costs of the appeals.

Massima Omnilex

§§ 261, 267 StPO; revision against a conviction based on contradictory fact-finding; requirements for evidentiary reasoning and extension of reversal to co-defendants. A conviction cannot stand where decisive findings are not coherently supported by the reasons for judgment and unresolved contradictions between the findings and the defendant’s statement remain. It is insufficient to rely on an evidentiary source while leaving a substantial discrepancy unexplained, especially where the chronology is essential to the characterization of the offences. If the legal error concerns the main act, the reversal is to be extended ex officio to co-defendants under § 357 StPO; in such case, the findings may also be set aside in their entirety to permit a consistent new assessment (consid. 2-6).

Testo completo

BGH — 3 StR 254/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-20

Aktenzeichen: 3 StR 254/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:201016B3STR254.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 261 StPO, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Stade, 12. November 2015, Az: 201 KLs 9/15

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Widersprüchliche Beweiswürdigung im Urteil

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten S. und M. wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 12. November 2015, auch soweit es die Mitangeklagten K. und Si. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln "in nicht geringer Menge unter Mitführung von Waffen" in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Verfallsentscheidung getroffen. Gegen den Angeklagten M. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die nicht revidierenden Mitangeklagten K. und Si. hat es jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und gegen sie eine Bewährungsstrafe verhängt. Die Revisionen der Angeklagten S. und M. haben mit der Sachrüge Erfolg; auf die von dem Angeklagten S. erhobenen Beanstandungen des Verfahrens kommt es deshalb nicht an. Die Aufhebung des Urteils ist auf die Mitangeklagten K. und Si. zu erstrecken.

2 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte S. in drei Fällen jeweils ein Kilogramm Marihuana in der Weise, dass bei Entgegennahme der weiteren Teilmenge die zuvor erhaltene Lieferung gezahlt wurde. Der Angeklagte M. unterstützte den Angeklagten S. sodann bei dem Weiterverkauf des Rauschgifts. So lieferten die beiden Angeklagten unter anderem an den gesondert Verfolgten G. zwischen September 2013 und Februar 2014 in sieben Fällen jeweils 200 Gramm Marihuana. An den gesondert Verfolgten Sa. lieferten sie Anfang 2014, im Dezember 2014 und im Januar 2015 mehrfach Marihuana und Kokain. Die Mitangeklagten K. und Si. stellten ihre Wohnungen zur Aufbewahrung der Betäubungsmittel zur Verfügung. Im Januar 2015 wurde der Angeklagte S. in einem Pkw angehalten und vorläufig festgenommen. Dabei führte er eine Plastiktüte mit etwa 676 Gramm Marihuana und im Hosenbund ein Einhandklappmesser mit sich. Außerdem befand sich neben dem Fahrersitz des PKW ein Teleskopmetallschlagstock.

3 Das Landgericht hat hinsichtlich aller drei Lieferungen und Weiterverkäufe ein einheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln angenommen.

4 2. Das Urteil hält materiellrechtlicher Prüfung nicht stand; denn die Feststellungen werden in einem für den Schuldspruch wesentlichen Punkt von der Beweiswürdigung nicht belegt. Das Landgericht hat festgestellt, dass die drei Einkäufe von jeweils einem Kilogramm Marihuana im September 2013, Februar 2014 und Oktober oder November 2014 stattfanden. Grundlage hierfür ist ausschließlich die Einlassung des Angeklagten S. . Dieser hat nach den Urteilsgründen jedoch angegeben, drei Lieferungen Anfang 2013, im Sommer 2013 und Ende 2013 erhalten zu haben. Diese drei Zeitpunkte weichen von den Feststellungen in erheblicher Weise ab. Die Urteilsgründe können auch nicht dahin verstanden werden, dass insoweit nur ein reines Schreibversehen oder ein sonstiger rein redaktioneller Fehler vorliegt; vielmehr wird die bestehende Diskrepanz an keiner Stelle aufgelöst. Hinzu kommt Folgendes: Legt man für die Lieferzeitpunkte die Einlassung des Angeklagten zu Grunde, so versteht es sich jedenfalls nicht von selbst, dass die nach den Feststellungen teilweise erheblich später verkauften Betäubungsmittel noch Teile der Erwerbsmengen waren. Auf der Grundlage der festgestellten Daten bleibt andererseits unklar, wieso die Angeklagten bis Februar 2014 allein an den gesondert Verfolgten G. insgesamt 1,4 Kilogramm Marihuana veräußern konnten, obwohl sie bis dahin nur eine Lieferung von einem Kilogramm Marihuana erhielten.

5 3. Der dargelegte sachlichrechtliche Fehler betrifft auch die Mitangeklagten K. und Si. . Aufgrund des Wegfalls der Haupttat ist über deren Beteiligung neu zu befinden (§ 357 Satz 1 StPO).

6 4. Über die Sache ist deshalb neu zu verhandeln und zu entscheiden. Der Senat hebt dabei auch diejenigen Teile der Feststellungen auf, die - wie etwa das Mitsichführen des Messers und des Teleskopschlagstocks - für sich genommen rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, um dem neuen Tatgericht zu ermöglichen, insgesamt einheitliche Feststellungen zu treffen.

7 5. Mit Blick auf die konkurrenzrechtliche Bewertung des bisher festgestellten Geschehens weist der Senat darauf hin, dass insoweit derzeit zwischen den Senaten des Bundesgerichtshofs keine einheitliche Auffassung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 2015 - 3 StR 236/15, NStZ 2016, 415; vom 2. März 2016 - 5 ARs 60/15; vom 31. Mai 2016 - 2 ARs 403/15, NStZ-RR 2016, 313; vom 1. September 2016 - 4 ARs 21/15).

Becker Schäfer Spaniol

Tiemann Hoch

Parole chiave

evidence assessmentcontradictory findingsrevisiondrug traffickingextension to co-defendantsremandfactual findings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the conviction of S. and M. could stand despite contradictions between the findings on purchase dates and the defendant's statements.

Decisione estratta

No. The evidentiary reasoning did not support the decisive findings on the timing of the purchases, and the inconsistency remained unresolved.

Motivazione estratta

The trial court relied solely on S.'s statement, but the stated purchase dates differed significantly from his account. This could not be dismissed as a mere clerical error, and the later sales were not convincingly linked to the earlier purchases.

Questione giuridica chiave

Whether the reversal had to be extended to the non-appealing co-defendants K. and Si.

Decisione estratta

Yes. Because the error affected the main act, the decision had to be extended to them as well.

Motivazione estratta

Under the applicable extension rule, the disappearance of the main offense required a new determination of their participation too.

Questione giuridica chiave

Whether the case had to be remitted for a new hearing and decision including the factual findings.

Decisione estratta

Yes. The judgment was set aside in full with the findings, including otherwise unobjectionable findings, so a new unified assessment could be made.

Motivazione estratta

A new trial court must be able to make coherent overall findings on the entire course of events.

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