Who may appeal in detention-extension proceedings via administrative assistance

BGH V ZB 70/16Bgh / V camera civile22 set 2016Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice held that, in deportation detention proceedings, the authority responsible for conducting the removal procedure remains solely entitled to appeal under § 429(1) FamFG, even if it has asked another authority to file a detention-extension request by way of administrative assistance. The Cologne Central Immigration Authority therefore lacked standing to challenge the local court's refusal. The Regional Court should have dismissed the complaint as inadmissible and not ruled on the merits. The detainee's rights were violated by the erroneous merits decision. Costs were imposed on the City of Cologne.

Massima Omnilex

§ 429 Abs. 1 FamFG; Beschwerderecht in Abschiebungshaftverfahren bei Amtshilfe: Das Beschwerderecht steht ausschließlich der für das Abschiebungsverfahren zuständigen Behörde zu. Die Inanspruchnahme einer ersuchten Zentralen Ausländerbehörde zur Stellung eines Haftverlängerungsantrags im Wege der Amtshilfe verlagert die originäre Verfahrensherrschaft nicht auf die hilfeleistende Behörde. Diese ist daher nicht befugt, über den Amtshilfeauftrag hinaus selbständige Verfahrenshandlungen, insbesondere die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die ablehnende gerichtliche Entscheidung, vorzunehmen (consid. 7). Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amts wegen zu prüfen und bei fehlender Beschwerdeberechtigung ohne Sachentscheidung zu verwerfen (consid. 5, 8).

Testo completo

BGH — V ZB 70/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-22

Aktenzeichen: V ZB 70/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:220916BVZB70.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 429 Abs 1 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Paderborn, 11. Mai 2016, Az: 5 T 146/16, Beschlussvorgehend AG Paderborn, 9. Mai 2016, Az: 11 XIV (B) 23/16

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Abschiebungshaftsache: Beschwerderecht der durch ein Amtshilfeersuchen der zuständigen Ausländerbehörde mit der Stellung eines Haftverlängerungsantrages betrauten Behörde; Beantragung von Haftverlängerung im Wege der Amtshilfe

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 11. Mai 2016 aufgehoben.

Die Beschwerde der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Köln gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 9. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 11. Mai 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Köln auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1 Der Betroffene, ein gabunischer Staatsangehöriger, reiste unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Amtsgericht Bonn ordnete auf Antrag der Ausländerbehörde der Stadt Bonn (fortan: Ausländerbehörde Bonn) am 14. April 2016 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 11. Mai 2016 an.

2 Nachdem der Betroffene in die Abschiebungseinrichtung Büren verbracht worden war, beantragte die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Köln (fortan: ZAB Köln) aufgrund eines Amtshilfeersuchens der Ausländerbehörde Bonn bei dem Amtsgericht Paderborn die Verlängerung der Haft bis zum 15. Juni 2016. Das Amtsgericht Paderborn hat mit Beschluss vom 9. Mai 2016 den Antrag mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die ZAB Köln mit der Stellung eines Haftverlängerungsantrages die Grenzen zulässiger Amtshilfe nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ZustAVO überschritten habe. Auf die Beschwerde der ZAB Köln hat das Landgericht Paderborn mit Beschluss vom 11. Mai 2016 die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 26. Mai 2016 angeordnet. Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 hat der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Feststellung, dass die Anordnung der Haftverlängerung ihn in seinen Rechten verletzt hat.

II.

3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft erfüllt, insbesondere habe der Haftverlängerungsantrag zulässigerweise von der ZAB Köln in Amtshilfe gestellt werden können. Es habe sich lediglich um eine für die Ausländerbehörde Bonn erbrachte ergänzende Hilfe gehandelt, die mit einer weiteren Aufgabenverlagerung auf die ZAB Köln nicht verbunden gewesen sei.

III.

4 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Es hat die Beschwerde der ZAB Köln rechtsfehlerhaft für zulässig gehalten und in der Sache selbst entschieden, obwohl es das Rechtsmittel mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig hätte verwerfen müssen.

5 1. Ebenso wie bei der Revision das Revisionsgericht von Amts wegen gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO prüft, ob die Berufung zulässig war, ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren die Zulässigkeit der Beschwerde von Amts wegen zu prüfen. Dies ergibt sich aus der insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 42/10, WM 2012, 1876 Rn. 5; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 74 Rn. 19 f.).

6 2. Die Beschwerde der ZAB Köln gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn ist unzulässig.

7 Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Stellung eines Haftverlängerungsantrages durch die ZAB Köln innerhalb der Grenzen zulässiger Amtshilfe liegt (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ZustAVO i.V.m. Ziff. 1.2.1 den besonderen Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden - RdErl. d. Innenministeriums des Landes NRW -15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO vom 22. Februar 2008 i.V.m. Ziff. 1.2.3 der Abschiebungshaftrichtlinien - RdErl. d. Innenministeriums -15-39.21.01-5-AHaftRL v. 19.1.2009). Denn unabhängig von der Beantwortung dieser Frage ergibt sich daraus kein Beschwerderecht der ZAB Köln gegen die die Haftverlängerung ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn. Nach § 429 Abs. 1 FamFG steht das Recht der Beschwerde der zuständigen Behörde zu. Dies ist hier die das Abschiebungsverfahren betreibende Ausländerbehörde Bonn. An deren alleiniger Beschwerdeberechtigung ändert sich nichts dadurch, dass sie die ZAB Köln durch ein Amtshilfeersuchen mit der Stellung eines Haftverlängerungsantrages betraut hat. Nach Ziff. 1.2.1 Absatz 2 der Besonderen Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (RdErl. d. Innenministeriums des Landes NRW -15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO vom 22. Februar 2008) können die Ausländerbehörden für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, die sich in Haft befinden, die Amtshilfe der ZAB in Anspruch nehmen, wobei die originäre Zuständigkeit bei der Ausländerbehörde verbleibt. Diese ist daher in jedem Stadium Herrin des Verfahrens. Sie allein hat über die Durchführung des Abschiebungsverfahrens im Ganzen zu entscheiden. Sie überträgt die Verantwortung für das jeweils durch Amtshilfe zu unterstützende Abschiebungsverfahren nicht auf die hilfeleistende Behörde (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 4 Rn. 7, § 7 Rn. 2). Die ersuchte Ausländerbehörde hat daher - unabhängig von der Frage, ob es sich bei der eigenverantwortlichen Beantragung von Haftverlängerung überhaupt um einen zulässigen Amtshilfeakt handeln kann - kein Recht, über die erbetene Maßnahme hinaus von sich aus weitere Verfahrensschritte in dem Abschiebungshaftverfahren, wie etwa die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine in dem Verfahren ergangene gerichtliche Entscheidung, vorzunehmen.

8 3. Das Beschwerdegericht hätte demnach nicht in der Sache entscheiden und die Haftverlängerung anordnen dürfen. Vielmehr hätte es die Beschwerde der ZAB Köln als unzulässig verwerfen müssen. Da sich bereits hieraus die Rechtswidrigkeit der Haftverlängerungsanordnung ergibt, kommt es nicht mehr darauf an, dass diese auch deshalb rechtswidrig ist, weil die gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1, § 425 Abs. 3 FamFG, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zwingend notwendige Anhörung des Betroffenen zu dem Haftverlängerungsantrag (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 426 Rn. 11) unterblieben ist.

IV.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 GNotKG.

Stresemann Brückner Weinland

Kazele Haberkamp

Parole chiave

deportation detentionadministrative assistanceappeal standingcompetent authorityinadmissibilityrights violationcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Cologne Central Immigration Authority had appellate standing against refusal of the detention-extension request.

Decisione estratta

No. Only the authority responsible for conducting the deportation proceedings had the right to appeal; administrative assistance did not transfer that right to the assisting authority.

Motivazione estratta

Under § 429(1) FamFG the appeal right belongs to the competent authority. Bonn remained the originarily competent and 'master' of the proceedings despite having used Cologne for assistance, so Cologne could not itself pursue further procedural steps such as an appeal.

Questione giuridica chiave

Whether the appellate court could order extension of detention on the merits.

Decisione estratta

It could not. Because the complaint was inadmissible, the appellate court should have rejected it without deciding on the merits.

Motivazione estratta

The appellate court decided the merits although it first had to examine admissibility ex officio and had to dismiss the complaint as inadmissible.

Questione giuridica chiave

Whether the detention-extension order violated the detainee's rights.

Decisione estratta

Yes. The appellate court's erroneous merits decision violated the detainee's rights.

Motivazione estratta

The unlawful assumption of admissibility and the resulting merits order were enough to establish the rights violation; the court did not need to rely additionally on the missing hearing.

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