Validity of defense counsel’s withdrawal of revision

BGH 2 StR 267/16Bgh / II camera penale31 ago 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice held that the accused’s defense counsel validly withdrew the revision against the Landgericht Aachen judgment. The counsel’s power of attorney, granted in the revision proceedings, expressly authorized filing and withdrawing remedies, which satisfied the express authorization required by Section 302(2) StPO. The withdrawal was irrevocable once declared, and there was no indication that the authorization had been revoked before receipt by the court. The accused’s objection that he had not separately consented did not affect the validity of the withdrawal. The appellant was ordered to bear the costs of the remedy.

Massima Omnilex

§ 302 Abs. 2 StPO; wirksame Rücknahme der Revision durch den Verteidiger; eine ausdrückliche Ermächtigung liegt vor, wenn die im Revisionsverfahren erteilte Vollmacht das Einlegen, Zurücknehmen oder den Verzicht auf Rechtsmittel ausdrücklich umfasst. Die Ermächtigung muss sich auf das konkrete Rechtsmittel beziehen und kann sich aus der prozessual erteilten Vollmacht ergeben (vgl. consid. 1). Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich; eine nachträgliche Bestreitung der Wirksamkeit durch den Angeklagten genügt nicht, solange ein vor Zugang der Erklärung erfolgter Widerruf der Ermächtigung nicht feststeht. Eine über die Vollmacht hinausgehende zusätzliche Zustimmung des Angeklagten ist nicht erforderlich, wenn die ausdrückliche Ermächtigung bereits erteilt wurde.

Testo completo

BGH — 2 StR 267/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-31

Aktenzeichen: 2 StR 267/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:310816B2STR267.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 302 Abs 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 20. Januar 2016, Az: 61 KLs 15/15

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch den Verteidiger

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Januar 2016 wirksam zurückgenommen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Der Wahlverteidiger des Angeklagten hat das am 25. und 27. Januar 2016 eingelegte Rechtsmittel am 28. April 2016 unmissverständlich zurückgenommen und die Überstellung des Angeklagten in sein Heimatland Dänemark beantragt. Die hierzu erforderliche ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) ergibt sich aus der Vollmacht vom 8. Februar 2016, die die Befugnis umfasst, Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten. Die Vollmacht ist im Revisionsverfahren erteilt worden, so dass die Ermächtigung als ausdrücklich auf die Revision bezogen angesehen werden muss (vgl. BGH NStZ 1998, 531 f.; NStZ-RR 2005, 261). Die Rücknahmeerklärung ist nicht widerruflich und führt zum Verlust des Rechtsmittels; dass die Ermächtigung vor Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht widerrufen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Dass der die Wirksamkeit der Rücknahme bestreitende Angeklagte - über die in der Vollmacht erteilte Ermächtigung hinaus - dem Verteidiger keine weitere Erlaubnis zur Rücknahme gegeben oder ihn ausdrücklich zu einer solchen aufgefordert hat, steht der Geltung der am 8. Februar 2016 erteilten Ermächtigung nicht entgegen.

Fischer Appl Eschelbach

Zeng Bartel

Parole chiave

criminal revisionwithdrawal of appealdefense counsel authoritypower of attorneyirrevocabilitycosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether defense counsel validly withdrew the accused’s revision under Section 302(2) StPO

Decisione estratta

Yes. The withdrawal was effective because the written power of attorney expressly authorized counsel to file and withdraw remedies, and that authorization related specifically to the revision proceedings.

Motivazione estratta

The power of attorney of 8 February 2016, granted in the revision proceedings, expressly covered filing, withdrawing, or waiving remedies. The withdrawal declaration was unconditional and irrevocable; no prior revocation of the authority before receipt by the court was shown. Any lack of additional consent by the accused did not undermine the existing express authorization.

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