Life insurance restitution after late objection under Policenmodell

BGH IV ZR 210/14Bgh / IV camera civile28 set 2016Annulled

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Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice dealt with a restitution claim for premiums paid under a fondsgebundene Lebensversicherung concluded in the policen model. The policyholder had objected only in 2010 and sought repayment of all premiums minus the surrender value. The Court held that the objection was timely because the insurer had not properly informed the policyholder, and § 5a(2) sentence 4 VVG a.F. must be disapplied in conformity with EU law in such cases. The claim was not time-barred. However, the policyholder must offset the value of the insurance cover received, so the amount of the claim required further factual findings. The appellate judgment was therefore set aside and the case remitted.

Massima Omnilex

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.; richtlinienkonforme Auslegung des Erlöschens des Widerspruchsrechts im Policenmodell; Bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach Widerspruch. Bei fehlender ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung bleibt das Widerspruchsrecht für Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen grundsätzlich bestehen; die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist in diesem Anwendungsbereich unionsrechtskonform teleologisch zu reduzieren. Die Kündigung des Vertrages und die beiderseits vollständige Leistungserbringung lassen das Widerspruchsrecht nicht entfallen. Der bereicherungsrechtliche Rückgewähranspruch entsteht erst mit Ausübung des Widerspruchs und verjährt von diesem Zeitpunkt an nach den allgemeinen Regeln. Bei der Rückabwicklung ist der Wert des bis zur Vertragsbeendigung genossenen Versicherungsschutzes anzurechnen; die Höhe kann nach der Prämienkalkulation bzw. dem Risikoanteil zu bemessen sein.

Testo completo

BGH — IV ZR 210/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-28

Aktenzeichen: IV ZR 210/14

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:280916UIVZR210.14.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5a Abs 1 S 1 VVG vom 13.07.2001, § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 13.07.2001, § 5a Abs 2 S 4 VVG vom 13.07.2001, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 2. Mai 2014, Az: 20 U 22/12vorgehend LG Köln, 21. Dezember 2011, Az: 26 O 85/11

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Rückabwicklung einer Lebensversicherung im Policenmodell nach Widerspruch: Richtlinienkonforme Auslegung der Regelung über das Erlöschen des Widerspruchsrechts nach Ablauf der Jahresfrist

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.622,56 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.

2 Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.

3 Mit Schreiben vom Juli 2010 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.

4 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.

5 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil er zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei und zum anderen § 5a VVG a.F. mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.

6 Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben.

7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - weiter.

Entscheidungsgründe

8 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9 I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie endgültig wirksam geworden.

10 II. Die Revision ist begründet.

11 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB der mit der Revision allein weiterverfolgt wird - kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.

12 a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig.

13 aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung im maßgeblichen Versicherungsschein genügt diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil sie inhaltlich fehlerhaft ist. Sie enthält keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche, aber auch ausreichende Textform des Widerspruchs. Dieses Formerfordernis konnte d. VN entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (Senatsurteil vom 22. Juli 2015 IV ZR 35/14, juris Rn. 12).

14 Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.

15 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

16 bb) Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

17 cc) D. VN hat das Recht zum Widerspruch auch nicht verwirkt. Es fehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte. Ob wie die Revisionserwiderung meint der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der genannte Belehrungsmangel ist nicht belanglos, sondern betrifft einen wesentlichen Punkt für die Ausübung des Widerspruchsrechts, nämlich die Form des Widerspruchs (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 29, 30).

18 b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

19 2. Ein Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im März 2011 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2010 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.).

20 3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).

21 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben.

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller

Parole chiave

life insurancepolicen modelobjection rightunjust enrichmentlimitation periodEU-conforming interpretationpremium restitutionsurrender valueinsurance coverage value

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the restitution claim under unjust enrichment exists after the objection to the life insurance contract.

Decisione estratta

The contract did not provide a legal basis for the premiums because the objection remained effective despite the statutory one-year period.

Motivazione estratta

The policyholder had not been properly informed of the objection right, in particular the required written form; § 5a(2) sentence 4 VVG a.F. must be reduced by conforming interpretation and does not bar the objection in this situation.

Questione giuridica chiave

Whether the claim was time-barred when the action was filed in March 2011.

Decisione estratta

No; the regular limitation period had not expired.

Motivazione estratta

The restitution claim arose only with exercise of the objection right in 2010, so limitation could begin only at the end of that year.

Questione giuridica chiave

Whether the amount of the restitution claim must be reduced by the value of insurance cover received.

Decisione estratta

Yes; the policyholder must offset the value of the insurance protection enjoyed until termination.

Motivazione estratta

Unjust-enrichment reversal does not require repayment of all premiums without deduction; the value of cover must be assessed, possibly by reference to premium calculation and risk portion.

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