Reinstatement for late non-admission complaint due to indigence

BGH VIII ZR 114/16Bgh / Civil Chamber 820 lug 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice refused reinstatement for a claimant who missed the deadline for filing a non-admission complaint. It held that alleged inability to finance the complaint did not excuse the delay, because indigence must be handled by a timely, compliant legal-aid application. The claimant’s reliance on a refused insurance coverage decision, her own assessment of lacking means, and a later-found possible funding source through a tenant association were insufficient. As a result, the late complaint was inadmissible and the claimant bore the costs.

Massima Omnilex

§ 233 Satz 1 ZPO, § 117 ZPO, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Wiedereinsetzung wegen versäumter Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteter Mittellosigkeit trotz Rechtsschutzversicherung. Mittellosigkeit entschuldigt die Fristversäumung grundsätzlich nur, wenn die Partei vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein den Anforderungen des § 117 ZPO entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch einreicht. Die subjektive Einschätzung, die Kosten nicht aufbringen zu können, genügt nicht; ebenso wenig die Unsicherheit über eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung. Ein erst nach Fristablauf entdeckter anderer Kostenträger vermag die Versäumung nicht zu heilen (consid. 4–6).

Testo completo

BGH — VIII ZR 114/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-20

Aktenzeichen: VIII ZR 114/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:200716BVIIIZR114.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 117 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 544 Abs 1 S 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 14. April 2016, Az: 18 S 185/15vorgehend AG Charlottenburg, 29. April 2015, Az: 221 C 285/10

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde: Entschuldigung der Fristversäumung durch Mittellosigkeit einer rechtsschutzversicherten Partei

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 14. April 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.783,56 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Klägerin nimmt die Beklagten, von denen sie in Berlin eine Wohnung gemietet hatte, insbesondere wegen der Folgen eines in der Wohnung aufgetretenen Wasserschadens auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Gegen das ihr am 19. April 2016 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts hat sie am 13. Juni 2016 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeeinlegung hat sie wie folgt begründet:

2 Ihre Rechtsschutzversicherung, welche für die Kosten in den Tatsacheninstanzen eingetreten sei, habe die am 9. Mai 2016 für die Nichtzulassungsbeschwerde beantragte Deckung am 13. Mai 2016 und auf nochmalige Kontaktaufnahme hin am 18. Mai 2016 endgültig abgelehnt, weil der Rechtsschutzfall bereits vor Vertragsbeginn eingetreten sei. Sie selbst verfüge nicht über die Mittel zur Finanzierung einer Nichtzulassungsbeschwerde, erfülle jedoch - wie sie kurzfristig habe feststellen müssen - auch knapp nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nach weiterer Überprüfung der Angelegenheit habe sie festgestellt, dass die Möglichkeit einer Kostendeckung über den örtlichen Mieterverein bestehe; diese Deckung sei ihr daraufhin unter dem 30. Mai 2016 auch zugesagt worden.

II.

3 Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg. Die Klägerin war nicht, wie von § 233 Satz 1 ZPO vorausgesetzt, ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Insbesondere war sie nach ihrem eigenen Vorbringen nicht durch Mittellosigkeit an einer Beschwerdeeinlegung gehindert.

4 1. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, nicht über die Mittel zur Finanzierung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu verfügen, gleichzeitig jedoch ausgeführt hat, nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erfüllen, ergibt sich daraus kein Grund, die Versäumung der in § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Notfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als entschuldigt anzusehen. Denn eine Mittellosigkeit entschuldigt die Fristversäumung grundsätzlich nur dann, wenn die bedürftige Partei ihrem Unvermögen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzubringen, dadurch Rechnung trägt, dass sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem Rechtsmittelgericht ein den Anforderungen des § 117 ZPO gerecht werdendes Prozesskostenhilfegesuch einreicht (BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24; vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 unter 1; jeweils mwN). Das gilt auch dann, wenn die Partei über eine möglicherweise eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügt, ohne dass deren Eintrittspflicht bis zum Fristablauf geklärt ist. Denn in diesem Fall ist die Partei jedenfalls gehalten, innerhalb der Rechtsmittelfrist in einer den beschriebenen Anforderungen entsprechenden Weise Prozesskostenhilfe zu beantragen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230 unter II 2; vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, WM 2016, 286 Rn. 2; Wieczorek/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 233 Rn. 44).

5 2. Hier fehlt es indes schon an der eine Fristversäumung entschuldigenden Mittellosigkeit. Denn die wirtschaftlichen Voraussetzungen, unter denen eine solche Mittellosigkeit gegeben ist, weil die betreffende Partei mangels eines ausreichenden einsetzbaren Einkommens und/oder Vermögens nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, teilweise oder jedenfalls in Raten aufzubringen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind in § 115 ZPO abschließend geregelt (vgl. Hk-ZPO/Kießling, 6. Aufl., § 115 Rn. 1).

6 Eine hiervon unabhängige subjektive Einschätzung der Partei, nicht über die Mittel zur Finanzierung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu verfügen, ist demgegenüber für die nach § 233 ZPO erforderliche Entschuldigung der Fristversäumung unbeachtlich. Gleiches gilt für die bei der Klägerin ersichtlich anzutreffende Einstellung, das Kostenrisiko einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht selbst tragen, sondern das Beschwerdeverfahren nur unter der Voraussetzung durchführen zu wollen, dass ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt (BGH, Beschluss vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, aaO). Erst recht entschuldigt danach auch nicht der Umstand, dass die Klägerin die Möglichkeit einer Kostendeckung über den örtlichen Mieterverein erst nach Fristablauf entdeckt hat.

III.

7 Da der Klägerin nach alldem keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, ist sie gemäß § 230 ZPO mit der Einlegung einer wirksamen Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen. Ihre erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) eingelegte Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (vgl. § 552 Abs. 1, § 572 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO).

Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider

Dr. Bünger Kosziol

Parole chiave

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Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether reinstatement should be granted for missing the deadline to file a non-admission complaint because of alleged indigence and insurance coverage problems.

Decisione estratta

No. The party was not shown to have been prevented from meeting the deadline without fault; subjective lack of funds and uncertain insurance coverage do not excuse the delay.

Motivazione estratta

Indigence excuses lateness only if, before expiry of the appeal period, a legally sufficient legal-aid application is filed. The claimant did not meet that requirement, and a later-discovered alternative source of coverage cannot cure the missed deadline.

Questione giuridica chiave

Whether the late non-admission complaint is admissible after denial of reinstatement.

Decisione estratta

No. Without reinstatement, the complaint filed after expiry of the statutory deadline remains inadmissible.

Motivazione estratta

Because reinstatement was refused, the claimant remained barred from filing an effective non-admission complaint after the deadline expired.

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