Sexual offender preventive detention requires discretionary assessment

BGH 1 StR 103/16Bgh / I camera penale12 mag 2016Partially Granted

Sintesi

The Federal Court partially upheld the defendant's appeal against a Regional Court judgment for rape. It set aside only the preventive detention order because the trial court had not exercised its discretion under Section 66(3) StGB and had treated the measure as mandatory by calling it 'unavoidable.' The factual findings and the conviction otherwise remained unaffected. The case was remitted to another criminal chamber of the Regional Court of Ravensburg, which must also decide the appeal costs.

Regest

§ 66 Abs. 3 S. 1 StGB; discretionary order of preventive detention for sexual offences; the trial court must recognize that the measure is subject to proper judicial discretion and must disclose the considerations guiding that discretion in the reasons for judgment. Even where all statutory prerequisites are satisfied, the order is not automatic; a formulation suggesting inevitability is incompatible with the required exercise of discretion. The Federal Court may not replace the missing discretionary decision by its own assessment; the error affects only the measure, while the findings of fact may remain intact under § 353(2) StPO if they are otherwise untainted.

Testo completo

BGH — 1 StR 103/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-12

Aktenzeichen: 1 StR 103/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120516B1STR103.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 Abs 3 S 1 StGB, § 177 StGB, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Ravensburg, 28. Oktober 2015, Az: 1 KLs 440 Js 5576/15

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Sexualstraftäter: Pflicht des Tatgerichts zur Ermessensausübung; revisionsgerichtliche Ersetzung der Ermessensentscheidung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 28. Oktober 2015 im Maßregelausspruch aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der ausgeführten Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2 1. Die auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Es fehlt aber an der gesetzlich vorgeschriebenen Ermessensausübung.

3 a) Auch wenn sämtliche Voraussetzungen der Verhängung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erfüllt sind, steht nach der gesetzlichen Formulierung die Verhängung der Maßregel im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters („kann“). Ordnet das Tatgericht eine in sein Ermessen gestellte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, muss aus den Urteilsgründen deutlich werden, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 3 StR 170/15, NStZ-RR 2016, 77 mwN).

4 b) Daran fehlt es vorliegend, wie auch die Formulierung in den Urteilsgründen belegt, die Verhängung der Sicherungsverwahrung sei „unumgänglich“. Es ist dem Senat verwehrt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen; diese ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH aaO).

5 2. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht in Widerspruch zu den bisherigen stehen.

Raum Radtke Mosbacher

Fischer Bär

Parole chiave

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