Requirements for enforcement request by public broadcaster

BGH I ZB 35/15Bgh / I camera civile10 feb 2016Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Südwestrundfunk pursued enforcement of unpaid broadcasting contributions against the debtor in Mannheim. The debtor challenged the enforcement request, arguing that it did not sufficiently identify the enforcing authority and the administrative act. The Amtsgericht declared enforcement impermissible, and the Landgericht dismissed the broadcaster's immediate appeal. On further appeal, the Federal Court of Justice set aside the appellate decision, amended the first-instance order, and rejected the debtor's objection, holding that the enforcement request met the statutory requirements. Costs of the remedies were imposed on the debtor.

Massima Omnilex

§ 15a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 VwVG BW; Anforderungen an das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt: Ein Vollstreckungsersuchen genügt den formellen Voraussetzungen, wenn aus seinem Inhalt die Vollstreckungsbehörde und der zu vollstreckende Verwaltungsakt hinreichend bestimmbar sind; auf die äußere Bezeichnung oder besondere Form des Schreibens kommt es nicht entscheidend an, sofern die Identifizierbarkeit aus dem Gesamtzusammenhang folgt. Für die Beurteilung kann auf die bereits entschiedene Rechtsprechung zu gleich gestalteten Ersuchen zurückgegriffen werden; abweichende Umstände müssen eine andere Würdigung tragen (vgl. auch die Bezugnahme in den Gründen).

Testo completo

BGH — I ZB 35/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-10

Aktenzeichen: I ZB 35/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:100216BIZB35.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15a Abs 3 VwVG BW, § 15a Abs 4 Nr 1 VwVG BW

Vorinstanz: vorgehend LG Mannheim, 31. März 2015, Az: 10 T 134/14vorgehend AG Mannheim, 30. September 2014, Az: 7 M 22/14

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Zwangsvollstreckung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg: Inhaltliche Anforderungen an das Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 31. März 2015 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 30. September 2014 abgeändert.

Die Erinnerung des Schuldners vom 21. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel hat der Schuldner zu tragen.

Gegenstandswert: 189,82 €

Gründe

1 I. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge.

2 Am 9. Mai 2014 ging beim Amtsgericht Mannheim - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - ein als "Vollstreckungsersuchen" bezeichnetes Schreiben vom 2. Mai 2014 ein, in dessen Briefkopf sich die nachfolgenden Angaben befanden:

SüdwestrundfunkARD ZDF Deutschlandradio
BEITRAGSSERVICE

3 Die Gestaltung des Briefkopfs entsprach derjenigen der Vollstreckungsersuchen, die in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/14, K&R 2015, 577), 8. Oktober 2015 (VII ZB 11/15, WM 2015, 2374) und 21. Oktober 2015 (I ZB 6/15, juris) abgebildet waren. Das Vollstreckungsersuchen enthielt ferner die Schlussformel "Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk" und eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen" und den vorangestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden." Die Seite endet mit dem Hinweis: "Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam." Der beizutreibende Betrag war mit 189,82 € beziffert.

4 Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte, bestimmte er einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung legte der Schuldner Erinnerung ein.

5 Mit Beschluss vom 30. September 2014 hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen für unzulässig erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Zurückweisung der Erinnerung des Schuldners weiter.

6 II. Das Beschwerdegericht ist von der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

7 Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers habe die Voraussetzungen der Vollstreckung gemäß § 15a Abs. 4 LVwVG-BW nicht erfüllt. Weder lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde entnehmen, noch sei der zu vollstreckende Verwaltungsakt ausreichend genau bezeichnet.

8 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

9 1. Die Beschwerde des Gläubigers ist begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts erfüllt das beanstandete Vollstreckungsersuchen die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 15a LVwVG-BW. Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf seinen Beschluss vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/14, K&R 2015, 577 Rn. 16 ff.), dem sich der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat (Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15, juris Rn. 16 ff.). Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen.

10 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Büscher Koch Löffler

Schwonke Feddersen

Parole chiave

enforcement requestbroadcasting contributionsformal requirementsdebt enforcementobjectioncostspublic broadcaster

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the enforcement request met the formal requirements under the Baden-Württemberg enforcement statute.

Decisione estratta

The request satisfied the enforcement prerequisites; the objection was unfounded.

Motivazione estratta

The court referred to its prior case law and found no circumstances justifying a different assessment. The request sufficiently identified the enforcing authority and the administrative acts to be enforced.

Questione giuridica chiave

Whether the debtor's objection to the manner of enforcement should be upheld.

Decisione estratta

The objection is rejected.

Motivazione estratta

Because the enforcement request was valid, there was no basis to declare the enforcement impermissible.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the appellate proceedings.

Decisione estratta

The debtor must bear the costs of the remedies.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome under the Code of Civil Procedure.

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