Limitation of commission and book-inspection rights

BGH VII ZR 28/15Bgh / Civil Chamber 723 feb 2016Remanded

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Sintesi Omnilex

The defendant's non-admission complaint succeeded. The Federal Court of Justice held that the Court of Appeal violated the defendant's right to be heard because it did not address the limitation defense against the plaintiff's auxiliary claim for book inspection. The appellate judgment was therefore set aside in the adverse part and the case remanded. The Senate added guidance that the inspection right under § 87c(4) HGB is independently subject to limitation but becomes moot if the underlying commission claim is time-barred; intertemporal limitation rules and possible suspension under the Code of Civil Procedure must be examined on remand.

Massima Omnilex

Art. 103 Abs. 1 GG; § 87c Abs. 4 HGB; §§ 195, 199 BGB; intertemporal limitation law under Art. 229 § 12 EGBGB: A court violates the right to be heard if it does not address a party's essential limitation defence in the reasons of the judgment. The auxiliary claim for book inspection under § 87c(4) HGB is subject to its own limitation period, but it becomes without object if the underlying commission claim is time-barred or otherwise unenforceable. For post-reform claims, the regular three-year limitation applies; intertemporal transition rules and possible suspension of limitation must be examined specifically where the claim period straddles the reform date.

Testo completo

BGH — VII ZR 28/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-23

Aktenzeichen: VII ZR 28/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:230216BVIIZR28.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 87c Abs 4 HGB, § 195 BGB, § 199 BGB

Vorinstanz: vorgehend OLG Stuttgart, 19. Januar 2015, Az: 5 U 18/14, Urteilvorgehend LG Heilbronn, 15. Januar 2014, Az: 23 O 99/12 KfH

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Handelsvertretervertrag: Verjährung des Provisionsanspruchs und des Hilfsanspruchs auf Gewährung von Bucheinsicht

Tenor

Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2015 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 50.000 € (§ 3 ZPO)

Gründe

I.

1 Die Klägerin macht, soweit für die Nichtzulassungsbeschwerde von Bedeutung, einen Anspruch auf Gewährung von Bucheinsicht im Rahmen einer Stufenklage geltend.

2 Die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger sind seit 1961 als Handelsvertreter für Zulieferprodukte der zivilen Luftfahrtindustrie im Nahen und Mittleren Osten tätig. Die Beklagte ist ein Hersteller von Flugzeugpassagiersitzen. Die Parteien schlossen am 9. März 2004 einen Handelsvertretervertrag, welcher die Bestimmungen eines zuvor im Jahre 1995 geschlossenen Handelsvertretervertrags ablöste. Der Handelsvertretervertrag wurde von der Beklagten zum 30. November 2011 gekündigt.

3 Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin über die von der Beklagten vorgenommenen Abrechnungen hinaus weitere Auskunftsrechte zustehen.

4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, nach ihrer Wahl entweder der Klägerin oder einem von der Klägerin zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in ihre Geschäftsbücher und sonstigen Urkunden zu gewähren, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung über die Provisionsansprüche der Klägerin über sämtliche Verträge und Bestellungen über den Verkauf von Flugzeugpassagiersitzen und von Ersatzteilen für solche Sitze erforderlich ist, die die Beklagte zwischen dem 9. März 2004 und dem 30. November 2011 mit näher bezeichneten Kunden geschlossen hat, wobei die Einsicht für die einzelnen Verträge und Bestellungen zu näher bezeichneten Angaben zu erfolgen hat. Im Übrigen hat das Berufungsgericht den Antrag auf Bucheinsicht abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

II.

5 1. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG.

6 a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

7 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Verteidigungsvorbringens des Beklagten zu einer Frage nicht ein, das für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZR 187/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 16. März 2011 - VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14 m.w.N.).

8 b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt.

9 In der Klageerwiderung vom 29. April 2013, Seite 24 (Bl. 63 d. A.) hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass Hilfsansprüche mit den sie begründenden Provisionsansprüchen in der Regelfrist gemäß § 195 BGB in drei Jahren verjähren.

10 Eine Verbescheidung dieser Verjährungseinrede und des diesbezüglichen Vorbringens ist den Gründen des Berufungsurteils nicht zu entnehmen.

11 c) Auf dieser Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör kann das angefochtene Urteil, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, auch beruhen. Mangels hinreichender Feststellungen zur Verjährungsfrage und zu etwaigen Hemmungstatbeständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, wenn es die genannte Verjährungseinrede und das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten bei der Entscheidung erwogen hätte, zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

12 2. a) Danach ist das angefochtene Urteil im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

13 b) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

14 Der Anspruch auf Gewährung von Bucheinsicht (§ 87c Abs. 4 HGB) verjährt selbständig (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1978 - I ZR 7/77, NJW 1979, 764, juris Rn. 16; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101, juris Rn. 11, jeweils zu § 88 HGB a.F.). Dieser Anspruch, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch handelt, wird allerdings gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung er dienen soll, verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1978 - I ZR 7/77, NJW 1979, 764, juris Rn. 16; Urteil vom 22. Mai 1981 - I ZR 34/79, NJW 1982, 235, 236, juris Rn. 40; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101, juris Rn. 11).

15 Die Verjährung beurteilt sich intertemporal unter Berücksichtigung der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 12 EGBGB. Auf die Verjährungsfristen gemäß den durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geänderten Vorschriften im Handelsgesetzbuch (Aufhebung von § 88 HGB a.F., vgl. Art. 9 Nr. 2 des genannten Gesetzes vom 9. Dezember 2004) ist Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB). An die Stelle des 1. Januar 2002 tritt der 15. Dezember 2004, an die Stelle des 31. Dezember 2001 tritt der 14. Dezember 2004 (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

16 Nach altem Recht (§ 88 HGB a.F.) verjähren Ansprüche aus dem (Handelsvertreter-)Vertragsverhältnis in vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. Dies gilt insbesondere auch für Provisionsansprüche und für Ansprüche auf Gewährung von Bucheinsicht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1978 - I ZR 7/77, NJW 1979, 764, juris Rn. 16).

17 Nach neuem Recht unterliegen Provisionsansprüche (vgl. Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, 5. Aufl., Band 1, Kap. V Rn. 586) ebenso wie Ansprüche auf Gewährung von Bucheinsicht (vgl. Riemer in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, 5. Aufl., Band 1, Kap. VI Rn. 84, Rn. 145 i.V.m. Rn. 121; Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 87c Rn. 110) der dreijährigen Regelverjährung gemäß § 195 i.V.m. § 199 BGB.

18 Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und gegebenenfalls ab wann die Verjährung etwa gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO rechtzeitig gehemmt worden ist.

Eick Halfmeier Kartzke

Graßnack Sacher

Parole chiave

commercial agentcommission claimbook inspectionlimitationright to be heardauxiliary claimremand

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellate judgment violated the defendant's right to be heard by failing to address the limitation defense.

Decisione estratta

Yes. The appellate court did not deal with the defendant's limitation objection and the supporting argument in its reasons.

Motivazione estratta

A court must consider essential defense submissions. Because the appellate reasons were silent on a central limitation argument, a hearing violation under Art. 103(1) GG was established, and the judgment could have been different if the argument had been considered.

Questione giuridica chiave

Whether the auxiliary right to book inspection under § 87c(4) HGB is independently time-barred and becomes moot if the commission claim is time-barred.

Decisione estratta

The inspection right is itself subject to limitation, but it becomes moot if the underlying commission claim can no longer be enforced.

Motivazione estratta

The Senate reiterated that the inspection claim is an auxiliary claim with its own limitation period; however, it serves only to prepare the commission claim and loses purpose once that claim is time-barred or otherwise unenforceable. For the new-law period, §§ 195, 199 BGB apply; intertemporal questions require Art. 229 § 12 EGBGB, and possible suspension under § 204(1) No. 1 BGB in conjunction with § 167 ZPO must be examined on remand.

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