No prejudice from erroneous aggregate sentencing

BGH 4 StR 437/15Bgh / Criminal Chamber 414 gen 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The defendant’s appeal against the Essen Regional Court’s renewed judgment after remittal was rejected. The Federal Court of Justice held that the conviction for attempted dangerous assault disclosed no error. The new aggregate sentencing was indeed flawed because certain prior convictions could not be included, but the defendant suffered no prejudice since a correct application of the rules on aggregate sentencing and blocking effect would still have led to several separate sentences of comparable or greater severity. The refusal to order placement in an addiction treatment facility was also upheld because the lower court’s negative prognosis was legally unobjectionable. The defendant must bear the costs of the appeal.

Massima Omnilex

§ 54 StGB, § 55 Abs. 1 S. 1 StGB; aggregate sentencing after remittal and prejudice requirement: if the trial court erroneously includes sentences that are barred by a prior judgment’s blocking effect, the error does not warrant reversal where a legally correct sentencing structure would necessarily have resulted in several separate aggregate sentences imposing no lesser burden on the defendant. After remittal, for the application of § 55 StGB the relevant point of reference remains the enforcement situation at the time of the earlier judgment. A refusal under § 64 StGB is reviewable on appeal even absent express prejudice, but stands if the lower court’s prognosis that treatment lacks sufficient prospects of success is free from legal error (consid. 4-9).

Testo completo

BGH — 4 StR 437/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-14

Aktenzeichen: 4 StR 437/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:140116U4STR437.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 54 StGB, § 55 Abs 1 S 1 StGB, § 349 Abs 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 30. Juni 2015, Az: 52 KLs 13/15

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Erneute Bildung der Gesamtstrafe: Gesamtstrafenbildung nach Zurückverweisung; Beschwer des Angeklagten durch fehlerhafte Einbeziehung mehrerer, untereinander nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Juni 2015 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hatte die Angeklagte mit Urteil vom 19. August 2014 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen „vom 6. Dezember 2012“ (richtig: 6. März 2012) und der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Ferner hatte es sie wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, sie im Übrigen freigesprochen und die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 28. Januar 2015 hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2 Nunmehr hat das Landgericht Essen die Angeklagte wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung „unter Einbeziehung der rechtskräftig verhängten Einzelstrafen aus der Verurteilung des Landgerichts Essen vom 19.08.2014“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3 1. Schuld- und Strafausspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung weisen keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

4 2. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat Bestand. Er ist zwar fehlerhaft, die Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert.

5 Die im Ersturteil des Landgerichts Essen vom 19. August 2014 verhängten Einzelstrafen (zwei Mal drei und einmal zwei Monate für am 13. und am 26. Februar 2013 begangene Taten), aus denen die Strafkammer dort die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten gebildet hatte, durfte das Landgericht im angefochtenen Urteil zwar nicht einbeziehen (vgl. zu der auch deshalb fehlerhaften, weil nicht nach § 55, sondern nach § 54 StGB vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung: Fischer, StGB, 63. Aufl., § 55 Rn. 5 mwN). Denn insofern kam dem Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 weiterhin Zäsurwirkung zu, da – worauf der Generalbundesanwalt in anderem Zusammenhang zutreffend abstellt – nach Aufhebung und Zurückverweisung für eine schon im ersten Urteil nach § 55 StGB gesamtstrafenfähige Entscheidung die Vollstreckungssituation im Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 4 StR 176/15; Fischer, aaO, § 55 Rn. 6a). Es ist deshalb ohne Bedeutung, dass die Angeklagte die im Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten inzwischen vollständig verbüßt hat (UA S. 7).

6 Die Beschwer eines Angeklagten durch die unterlassene Einbeziehung von Einzelstrafen kann aber entfallen, wenn eine Zäsurwirkung für eine einzubeziehende Verurteilung hätte beachtet werden müssen und deshalb mehrere Gesamtstrafen zu bilden gewesen wären (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. April 2006 – 2 StR 63/06, NStZ-RR 2006, 232). Das ist hier der Fall.

7 Denn für die wegen der mit Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 abgeurteilten schweren räuberischen Erpressung verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und die nunmehr wegen der versuchten gefährlichen Körperverletzung festgesetzte Freiheitsstrafe von drei Monaten könnte allenfalls eine (nachträgliche) Gesamtstrafe von zwei Jahren und einem oder zwei Monaten verhängt werden. Zudem würde die im Ersturteil des Landgerichts Essen vom 19. August 2014 verhängte zweite Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten fortbestehen, da mit den ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen wegen der erst nach dem 1. Februar 2013 begangenen Taten keine Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB möglich wäre. Ferner würde die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 6. März 2012 zwar nicht „wieder aufleben“, obwohl die dort verhängten Einzelstrafen fehlerhaft – weil eine Gesamtstrafenlage nach § 55 Abs. 1 StGB mit der am 5. Oktober 2012 begangenen schweren räuberischen Erpressung tatsächlich nicht bestand – in die Entscheidung des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 einbezogen worden waren; vielmehr hätte das Landgericht insofern selbst eine neue weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus den dortigen Einzelstrafen von zwei Mal vier Monaten bilden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2000 – 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7; zur Korrektur einer solchen fehlerhaften Gesamtstrafenbildung auch: OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2013 – III-3 Ws 254/13 u.a., NStZ-RR 2014, 75). Diese könnte jedoch nur fünf bis sieben Monate betragen. Damit würden bei richtiger Gesamtstrafenbildung mindestens zwei Jahre und ein Monat, sechs Monate sowie fünf Monate verhängt werden müssen bzw. fortbestehen. Die nunmehr bestehenden bzw. verhängten Gesamtstrafen von zwei Jahren und vier Monaten sowie sieben Monaten beschweren die Angeklagte daher nicht.

8 3. Auch die Nichtanordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat Bestand.

9 Zwar kann das Revisionsgericht auf eine zulässig erhobene und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende Revision des Angeklagten das Urteil aufheben (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.), ohne dass es auf eine Beschwer des Angeklagten ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 – 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN). Jedoch ist die Wertung des Landgerichts, die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt biete keine hinreichende Erfolgsaussicht, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Sost-Scheible Roggenbuck Franke

Mutzbauer Bender

Parole chiave

aggregate sentencingblocking effectprejudiceremittaladdiction treatmentappeal reviewcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the conviction and sentence for attempted dangerous assault contained reversible error

Decisione estratta

No reversible error was shown.

Motivazione estratta

The panel found no legal error adverse to the defendant under § 349(2) StPO.

Questione giuridica chiave

Whether the new aggregate sentence was unlawful because several prior sentences had been wrongly included

Decisione estratta

The aggregate sentence was erroneous, but the defendant was not prejudiced because correct sentencing would still have produced at least the same overall confinement burden.

Motivazione estratta

Because of the continuing blocking effect of an earlier judgment, multiple aggregate sentences would have had to be formed; the existing overall sentencing situation was therefore not worse for the defendant.

Questione giuridica chiave

Whether the refusal to order placement in an addiction treatment facility had to be set aside

Decisione estratta

The refusal stands; the trial court’s assessment that there was no sufficient prospect of success was legally unobjectionable.

Motivazione estratta

The appellate court may review a refusal of § 64 StGB even without specific prejudice, but the lower court’s prognostic assessment was free of legal error.

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