Trademark opposition remanded due to wrong goods list

BPatG 29 W (pat) 512/15Tribunale federale dei brevetti / Division 2929 apr 2015Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The opponent appealed a DPMA opposition decision concerning the mark 30 2012 015 029. The Federal Patent Court found that the Markenstelle had based its similarity assessment on the goods list of a different, parallel application, creating a serious procedural defect. Because the DPMA had not yet decided the matter on the correct record, the court set aside the decision and remanded the case to the DPMA to avoid loss of an instance. It also ordered reimbursement of the appeal fee on equitable grounds.

Massima Omnilex

§ 70 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG; Zurückverweisung bei fehlender Sachentscheidung oder wesentlichem Verfahrensmangel. Stützt die Markenstelle ihre Beurteilung auf das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis einer anderen, parallel angemeldeten Marke, liegt ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor. In diesem Fall darf das Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache ohne Sachentscheidung zurückverweisen, insbesondere um einen Instanzverlust zu vermeiden (consid. 17–19). Ein solcher Verfahrensmangel rechtfertigt nach Billigkeit regelmäßig die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (consid. 20).

Testo completo

BPatG — 29 W (pat) 512/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-29

Aktenzeichen: 29 W (pat) 512/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 MarkenG, § 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG, § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG

Spruchkörper: 29. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "VOLUTION SPORTS (Wort-Bild-Marke)/VOLUTION" – Zugrundelegung eines falschen Warenverzeichnisses – Verfahrensfehler – Zurückverweisung an das DPMA – Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 015 029

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatengerichts im schriftlichen Verfahren am 29. April 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber und der Richterinnen Uhlmann und Akintche

beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 7. November 2014 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

  2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1 Gegen die Eintragung der für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 registrierten Wort-/Bildmarke 30 2012 015 029

2 ist aus der für die Waren der Klasse 12 „Felgen“ eingetragenen Wortmarke 306 11 868 „VOLUTION“ am 27. Juli 2012 Widerspruch erhoben worden. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat am 2. Februar 2013 das Verzeichnis seiner Marke eingeschränkt, so dass dieses wie folgt lautet:

3 Klasse 35: Werbung, insbesondere Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel;

4 Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten.

5 Die Markenstelle für Klasse 35 hat den Widerspruch durch Beschluss vom 7. November 2014 zurückgewiesen. Nach den Entscheidungsgründen hat sie dem Waren- und Dienstleistungsvergleich auf Seiten der angegriffenen Marke folgende Waren

6 Klasse 03: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;

7 Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

8 Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen sind; Christbaumschmuck,

9 zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage wegen des deutlichen Warenabstands bzw. der Unähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr verneint.

10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

11 Sie bringt vor, der angegriffene Beschluss leide an einem wesentlichen Mangel, weil er eine Begründung enthalte, die eine andere Marke, nämlich die Parallelanmeldung 30 2012 029 349 mit den Waren der Klassen 3, 25 und 28 in Bezug nehme. Der Beschluss sei daher schon nicht mit Gründen versehen. Zwischen den Widerspruchswaren „Felgen“ und den tatsächlich hier relevanten Dienstleistungen der Klasse 35 und 41 sei Ähnlichkeit anzunehmen. Denn der Auto- und Motorsport zähle zu den sportlichen und kulturellen Aktivitäten, und zwar mit einer hohen Bekanntheit und Akzeptanz, wie beispielsweise Fernsehübertragungen zu Formel 1- Rennen immer wieder belegten. Derartige sportliche Aktivitäten würden wesentlich bestimmt durch die Reifen, die bei den Boxenstopps gewechselt werden. Dabei zählten zu den Reifen nicht nur die Reifendecken, sondern auch die Felgen. Es bestünden somit durchaus Berührungspunkte, wobei insoweit auch zu berücksichtigen sei, dass sich hier identische Marken gegenüberstünden.

12 Die Beschwerdeführerin beantragt zuletzt sinngemäß,

13 den angegriffenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das DPMA zurückzuverweisen,

14 und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

15 Der Beschwerdegegner und Markeninhaber ist der Auffassung, dass zwischen den Vergleichsmarken wegen der Unähnlichkeit der für die angegriffene Marke geschützten Dienstleistungen und den Widerspruchswaren eine Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschlossen sei. Eine Zurückverweisung und somit eine Fortsetzung des Verfahrens, das zu weiterem Zeit- und Kostenaufwand führen würde, sollte daher vermieden werden.

II.

16 Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass in der Sache selbst zu entscheiden ist, § 70 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG.

17 Das Bundespatentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das DPMA noch nicht in der Sache entschieden hat (§ 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG) oder das Verfahren vor dem DPMA an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Dies ist vorliegend der Fall.

18 Die Markenstelle ist in dem angegriffenen Beschluss bei der Prüfung der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit vom Warenverzeichnis der parallel angemeldeten Marke Nr. 30 2012 029 349, mithin ersichtlich vom falschen Verzeichnis ausgegangen. Die Verzeichnisse sind zudem völlig unterschiedlich; es liegt daher ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor. Die Markenstelle hat damit letztlich auch in der Sache noch nicht entschieden.

19 Der Senat hält die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ohne Sachentscheidung für zweckmäßig, um einen Instanzverlust zu Lasten der Widersprechenden zu vermeiden.

20 Der Verfahrensfehler der Markenstelle rechtfertigt aus Billigkeitsgründen die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG.

Parole chiave

trademark oppositionprocedural defectwrong goods listremandappeal fee refundinstance loss

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the DPMA decision had to be set aside and the case remanded because the office relied on the wrong goods and services list.

Decisione estratta

Yes. The Markenstelle relied on the goods list of a different parallel application, which was a serious procedural defect; the DPMA had therefore not yet decided the case on the merits.

Motivazione estratta

The court found that the comparison was made on the basis of a completely different register and that the lists were entirely different. This amounted to a significant procedural error within the meaning of § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, and remittal was appropriate to avoid depriving the opponent of one instance.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint fee should be refunded on equitable grounds.

Decisione estratta

Yes. The procedural defect justified refund of the appeal fee as a matter of equity.

Motivazione estratta

Because the first-instance error was serious and led to the remittal, equity under § 71 Abs. 3 MarkenG warranted reimbursement.

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