Immediate start of treatment custody without prior prison term

BGH 1 StR 576/15Bgh / I camera penale3 dic 2015Dismissed

Sintesi

The Federal Court of Justice rejected the defendant's revision against the Ravensburg Regional Court judgment. The defendant had been sentenced to six years' imprisonment for attempted murder in concurrence with aggravated arson, and treatment custody under § 64 StGB had been ordered. The court held that, in the special circumstances, the therapeutic goal justified dispensing with prior execution of part of the prison sentence and starting the measure immediately, because only then could the existing treatment willingness be preserved. The defendant had to bear the costs of the failed appeal.

Regest

§ 67d Abs. 1 S. 1 StGB; § 67 Abs. 5 S. 2 StGB; execution order for treatment custody without prior prison term: the two-year maximum duration remains the rule, while the exceptions serve to correct execution-order distortions. An exception under § 67 Abs. 5 S. 2 StGB may also apply where, after omission of the Vorwegvollzug, the measure begins immediately because only prompt treatment preserves a present therapeutic willingness and later prison execution would endanger the success of the measure. The decisive criterion is the rehabilitative purpose in the concrete execution constellation, not a general extension of the statutory maximum (consid. 4-7).

Testo completo

BGH — 1 StR 576/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-03

Aktenzeichen: 1 StR 576/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 64 StGB, § 67 Abs 5 S 2 StGB, § 67d Abs 1 S 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Ravensburg, 30. Juli 2015, Az: 1 Ks 15 Js 17323/13

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Vollstreckungsreihenfolge bei Strafhaft und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Wegfall des Vorwegvollzugs und sofortiger Beginn des Maßregelvollzugs zur Ausnutzung des Therapiewillens des Verurteilten

Tenor

  1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen.

  2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und außerdem die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

3 1. Das Landgericht hat von der Anordnung eines Vorwegvollzuges eines Teils der Freiheitsstrafe sachverständig beraten abgesehen, weil bei einem Vorwegvollzug die durch die einstweilige Unterbringung "nunmehr bestehende" Therapiemotivation massiv gefährdet sei. Zudem hielt es die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für gerechtfertigt, dass die Angeklagte nach durchgeführter Behandlung zur Gewährleistung des Therapieerfolges "danach noch wenige Monate" im Maßregelvollzug bis zu einer möglichen Strafaussetzung zur Bewährung - anstelle einer Verlegung in den Strafvollzug - verbleibt.

4 2. Grundsätzlich darf gemäß § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB die Unterbringung nach § 64 StGB nicht länger als zwei Jahre dauern. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig und beruht auf der Überzeugung des Gesetzgebers, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei nur innerhalb einer bestimmten Frist, konkret innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren, sinnvoll und erfolgversprechend (vgl. Protokolle des Sonderausschusses "Strafrecht", 4. Wahlperiode, S. 803 ff., 819, 936 f., und 5. Wahlperiode, S. 427; außerdem BT-Drucks. 5/4095, S. 33; bekräftigt BT-Drucks. 16/1110, S. 14; BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12; MüKoStGB/Veh, § 67d Rn. 5; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Jehle, StGB, 2. Aufl., § 67d Rn. 11 ff.). An dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung ist festzuhalten.

5 3. Allerdings enthält die Höchstfristverlängerung nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB eine Ausnahmeregelung, welche aber nicht an die tatrichterliche Prognose, eine die Zweijahresfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB überschreitende Therapie werde ausnahmsweise erfolgreich sein, anknüpft, sondern ausschließlich Systembrüche korrigieren soll, die sich aus der Vollstreckungsreihenfolge ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - 3 StR 538/09, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 10). Zudem enthält § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB eine weitere Ausnahmeregelung für den Fall, dass der nach Vollzug einer Maßregel verbliebene Strafrest nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, wonach in solchen Fällen grundsätzlich der Maßregelvollzug fortgesetzt wird; als Ausnahme hiervon wird nur dann, wenn Umstände in der Person des Verurteilten dies angezeigt erscheinen lassen, die Fortsetzung des Strafvollzugs angeordnet (§ 67 Abs. 5 Satz 3 StGB).

6 Die Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB kann ausnahmsweise auch dann Anwendung finden, wenn nach dem landgerichtlichen Urteil durch Wegfall des Vorwegvollzugs sogleich mit dem Maßregelvollzug begonnen wird, weil nur die sofortige Behandlung des Verurteilten eine erfolgreiche Therapie verspricht und ein danach anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (MüKoStGB/Maier, § 67 Rn. 53; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 521/00).

7 Dies gilt auch bei der vorliegenden Sachlage, bei der angesichts der besonderen Vollstreckungsverhältnisse der Rehabilitationszeck der Maßregel nur dadurch erfolgreich erreicht werden kann, wenn der aktuell bestehende Wille der Angeklagten zur Therapie sogleich angesprochen und erhalten werden kann und eine dann erfolgreich durchgeführte Therapie bei einem anschließenden Strafvollzug des verbleibenden Strafrestes nicht mehr gewährleistet wäre.

Raum Graf Jäger

Cirener Radtke

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