Fraud by receivables assignment: loss assessment must use actual value

BGH 1 StR 334/15Bgh / I camera penale19 ago 2015Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice partially granted the defendant’s appeal against a Stuttgart Regional Court judgment. The Senate held that, in fraud cases based on the assignment of receivables, the economic loss must be determined from the actual value of the assigned claims at the time of transfer. The lower court had improperly treated standard purchase-price percentages as the loss measure. Because this error affected the fraud counts, the concurrent breach-of-trust convictions and the overall sentence were also set aside. The case was remitted for retrial before another commercial criminal chamber. The complaint was otherwise rejected. The existing delay-compensation award remained untouched.

Massima Omnilex

§ 263 StGB; damage in fraud by assignment of receivables; determination of loss by total balancing. The pecuniary loss is to be assessed according to the actual economic value of the transferred claim at the time of disposition. A typified purchase price or average percentage derived from a 'fair value' calculation is not a sufficient basis where it does not reflect the individual claim's real enforceability and value. Relevant valuation factors include the substantive existence and amount of the claim, evidentiary prospects, debtor solvency, and possible defenses or set-offs; the court may estimate the value or seek expert assistance. If the valuation error may have led to no loss in individual cases, both the fraud conviction and any concurrent offenses depending on it must be set aside.

Testo completo

BGH — 1 StR 334/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-19

Aktenzeichen: 1 StR 334/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 263 StGB, § 261 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Stuttgart, 19. März 2015, Az: 10 KLs 154 Js 55435/06

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Eingehungsbetrug: Ermittlung des Vermögensschadens bei Forderungsabtretung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. März 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs in sechs Fällen, in zwei Fällen davon in Tateinheit mit Untreue, verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, wegen Betrugs in sechs Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Untreue sowie wegen Untreue in zwei weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2 Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3 1. Der Schuldspruch wegen Betrugs in sechs Fällen, in zwei Fällen davon in Tateinheit mit Untreue, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4 a) Die Strafkammer hat bei der Schadensfeststellung im Wege der gebotenen Gesamtsaldierung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201 und vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711) zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass für die Schadensberechnung der Wert der von den Geschädigten an die J. AG abgetretenen Forderungen im Zeitpunkt der Abtretung entscheidend ist, weil die Zahlungsansprüche der Geschädigten objektiv wertlos waren; denn die von dem Angeklagten vertretene J. AG war von Anfang an nicht bereit, den Kaufpreis für die Forderungen zu entrichten. Den Wert der jeweils abgetretenen Forderung hat das Landgericht aber nicht tragfähig bestimmt.

5 b) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB tritt nur ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung, vgl. Senat aaO). Bei der hier vorgenommenen Wertberechnung hat die Strafkammer zu Unrecht die Grundkaufpreise der Forderungen als Schaden angesetzt. Dieser errechnete sich aus einem Prozentsatz von 20 bis 25 % des „Fair Value". Die sogenannten Grundkaufpreise sind damit auf eine typisierte Durchschnittsbetrachtung zurückgeführt und stellen schon deshalb keine geeignete Basis für die Schadensbestimmung im Sinne des § 263 StGB dar. Demnach sind die verfahrensgegenständlichen Factoringverträge auch keine Verträge, in denen die Vertragsparteien in einem von Angebot und Nachfrage bestimmten marktwirtschaftlichen System den Wert eines häufig verkauften oder gehandelten Gegenstandes festsetzen, und deshalb bei der Darlegung des Schadens auf nähere Ausführungen verzichtet werden könnte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte für die völlig überschuldete J. AG die Forderungen zwar schnell erwerben und verwerten wollte, er von vorneherein jedoch nie vorhatte, den Kaufpreis zu zahlen. Deshalb lässt sich aus dem Kaufpreis kein tragfähiges Indiz für den objektiven Wert der abgetretenen Forderung ableiten.

6 Die Berechnung des wirtschaftlichen Werts der durch die Forderungsabtretung aus dem Vermögen der Geschädigten ohne werthaltigen Gegenanspruch ausgeschiedenen Forderungen hätte das Landgericht deshalb - gegebenenfalls im Wege der Schätzung oder mit sachverständiger Hilfe - anhand der insoweit maßgeblichen Wertkriterien (etwa: materiell-rechtliche Begründetheit des Anspruchs nebst Anspruchsgrundlage und -höhe, Beweisbarkeit im Gerichtsverfahren, Bonität des Schuldners, Vergleichsbereitschaft des Schuldners - Einwendungen/Einreden) ermitteln müssen. Für diese Wertermittlung kann als Indiz auch relevant sein, inwieweit eine Forderung später tatsächlich durchgesetzt werden konnte.

7 c) Vor dem Hintergrund, dass in der Mehrzahl der hier abgeurteilten Fälle die Forderungseintreibung erfolglos blieb, kann der Senat nicht ausschließen, dass die abgetretenen Forderungen im Einzelfall wirtschaftlich wertlos waren und den Getäuschten deshalb im Ergebnis kein Schaden entstanden ist. Der Rechtsfehler betrifft deshalb nicht nur den Schuldumfang, sondern in jedem Fall auch den Schuldspruch des Betrugs.

8 d) Von dem Rechtsfehler sind auch die zugehörigen Feststellungen betroffen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat sämtliche Feststellungen zu den genannten Taten auf.

9 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betrugs zieht auch die Aufhebung der tateinheitlich abgeurteilten Untreue und des Strafausspruchs nach sich (vgl. zum Verhältnis Betrug und Untreue RG, Urteil vom 6. Juli 1933 - III 598/33, RGSt 67, 273 ff.; BGH, Urteile vom 22. April 1954 - 4 StR 807/53, BGHSt 6, 67, 68 und vom 22. Juli 1970 - 3 StR 237/69, BGHSt 23, 304, 306; Beschluss vom 20. September 2000 - 3 StR 19/00, NStZ 2001, 195, 196; Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 492/10, NStZ 2011, 280, 281).

10 3. Unberührt von der Entscheidung des Senats bleibt der Ausspruch des Landgerichts zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 1 StR 641/12 mwN). Der neue Tatrichter wird aber zu prüfen haben, ob die Kompensation im Hinblick auf die nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils verstrichene Zeit zu erhöhen sein wird.

Raum Graf Jäger

Mosbacher Fischer

Parole chiave

frauddamage assessmentreceivables assignmenteconomic valuebreach of trusttotal balancingsentencingappellate review

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the damage in fraud cases involving assigned receivables was properly assessed.

Decisione estratta

No. The court held that the actual economic value of each assigned claim at the time of transfer had to be determined, not a typified purchase-price percentage.

Motivazione estratta

Under the principle of total balancing, damage exists only if the disposition immediately reduces the victim's overall economic value without equivalent gain. The lower court wrongly used the 'base purchase prices' derived from a percentage of fair value. The value had to be established from relevant criteria such as the claim's legal basis, provability, debtor solvency, and enforceability, possibly by estimation or expert assistance.

Questione giuridica chiave

Whether the fraud convictions and related breach-of-trust findings could stand after the damage-error.

Decisione estratta

No. Because the damage finding was defective, the fraud convictions could not stand, and the related breach-of-trust convictions and sentence had to fall as well.

Motivazione estratta

The error affected both the scope of guilt and the fraud convictions themselves; the set-aside of the fraud counts also required setting aside the concurrent breach-of-trust findings and the overall sentence.

Questione giuridica chiave

Whether the claim for compensation for unconstitutional delay was affected.

Decisione estratta

No immediate change. The compensation award remained in force, though the new trial court must consider whether it should be increased due to elapsed time.

Motivazione estratta

The Senate expressly left the delay-compensation ruling untouched, while directing the retrial court to reassess the amount in light of the time elapsed after the first-instance judgment.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.