Sentencing must consider long delay and lengthy proceedings

BGH 2 StR 128/15Bgh / II camera penale29 set 2015Partially Granted

Sintesi

The Federal Court of Justice partially upheld the accused’s revision against a conviction for breach of trust in three cases. It set aside only the sentence, because the Regional Court had not sufficiently weighed the seven- to nine-year delay between the offences and the judgment and the independent mitigating significance of the lengthy proceedings. The underlying findings of guilt were left intact and the matter was remitted to a different criminal chamber of the Regional Court of Gießen for a new sentencing decision, including costs of the appeal.

Regest

§ 46 Abs. 1 StGB, § 267 Abs. 3 S. 1 StPO; sentencing for delayed prosecution and long lapse of time between offence and judgment. A considerable temporal distance between the act and the judgment is, as a rule, a significant mitigating factor. Independently, an exceptionally long duration of proceedings may have mitigating weight where it imposes particular burdens on the accused. The sentencing court must expressly engage with these decisive circumstances; failure to do so may indicate a legal error in the overall sentencing assessment. If only the sentence is affected, the factual findings underlying the conviction may remain in force and the case may be remitted for a new sentencing decision (consid. 2-5).

Testo completo

BGH — 2 StR 128/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-29

Aktenzeichen: 2 StR 128/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 1 StGB, § 267 Abs 3 S 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Gießen, 28. April 2014, Az: 2 KLs 701 Js 19815/09

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen Untreue: Strafzumessung bei langer Verfahrensdauer

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. April 2014, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu jeweils 30 € verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Strafausspruch hat keinen Bestand, denn die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es bei der für die Bemessung der Strafen erforderlichen Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht kommender Umstände wesentliche mildernde Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hat.

3 Die Strafkammer hatte schon nicht im Blick, dass zwischen den abgeurteilten Taten und dem Urteil sieben bzw. neun Jahre vergangen sind und dass eine solch lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 2 StR 468/95, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 mwN). Daneben hätte das Tatgericht hier strafmildernd zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142). Ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten stellen regelmäßig selbst dann gewichtige Milderungsgründe dar, wenn diese sachlich bedingt waren (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 344/10, NStZ 2011, 651 mwN).

4 Das Schweigen er Urteilsgründe hierzu legt nahe, dass das Tatgericht diese bestimmenden Milderungsgründe im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in seiner Bedeutung verkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 StR 585/10, NStZ-RR 2011, 171).

5 Über den Strafausspruch ist daher neu zu befinden. Die ihm zugrunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können bestehen bleiben. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Appl Eschelbach Ott

Zeng Bartel

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