Youth sentence must not ignore rehabilitation at age 23

BGH 3 StR 214/15Bgh / III camera penale20 ago 2015Partially Granted

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The Federal Court of Justice partly upheld the defendant’s revision against a Regional Court judgment convicting him of aiding rape and imposing a youth sentence of two years and ten months, with a six-month credit for undue delay. The BGH held that the sentence could not stand because the youth court had placed decisive weight on the educational purpose although the defendant was already 23 years old at judgment. The conviction, compensation ruling and refusal of a measure under section 64 StGB were left untouched. The sentence was set aside and the case remanded for a new sentencing decision, including costs.

Massima Omnilex

§ 17 Abs. 2 JGG; youth sentence and weight of the educational purpose when the offender is already an adult at judgment: if the sentencing court bases the youth sentence essentially on the educational idea, it must consider that this factor may carry only little weight for an offender who has already reached adulthood by the time of pronouncement. A sentence cannot stand where the court fails to account for this limitation and rejects hardship compensation on the mistaken view that it would conflict with youth justice aims. The impairment concerns only the sentencing portion; an error in sentencing does not affect the compensation ruling (cf. consid. 5 f.).

Testo completo

BGH — 3 StR 214/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-20

Aktenzeichen: 3 StR 214/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs 2 JGG, § 31 Abs 2 JGG, § 27 StGB, § 177 StGB, § 267 StPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Vorinstanz: vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 14. November 2014, Az: 6 KLs 9/14

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Verhängung einer Jugendstrafe: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei einem zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bereits 23 Jahre alten Angeklagten

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. November 2014, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und dahin erkannt, dass von dieser Strafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sechs Monate als bereits vollstreckt gelten. Von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die Jugendkammer abgesehen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Der Schuldspruch, die Kompensationsentscheidung und das Absehen von der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB weisen keinen den Angeklagten belastenden materiell-rechtlichen Fehler auf.

3 2. Der Strafausspruch hält jedoch sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

4 Das Landgericht hat gegen den zur Tatzeit am 25. November 2007 16 Jahre alten Angeklagten gemäß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe verhängt und dabei sowohl schädliche Neigungen als auch die Schwere der Schuld bejaht. Bei der Bestimmung der Strafhöhe hat es sich maßgebend am Erziehungsgedanken orientiert. Einen Härteausgleich, weil mehrere in weiteren Urteilen verhängte jugendstrafrechtliche Sanktionen bereits vollständig vollstreckt waren und die entsprechenden Entscheidungen deshalb nicht gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbezogen werden konnten, hat es ausdrücklich deshalb abgelehnt, weil dieser "dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts zuwiderliefe".

5 Damit hat die Jugendkammer nicht bedacht, dass dem Erziehungsgedanken bei der Bestimmung von Art und Dauer der Sanktion für die Tat des zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bereits 23 Jahre und fast sieben Monate alten und damit im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten bereits nach der bisherigen Rechtsprechung ein allenfalls geringes Gewicht zukommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 StR 577/05, NStZ 2006, 587, 588; Urteil vom 31. August 2004 - 1 StR 213/04, juris Rn. 12). Schon dieser Rechtsfehler führt dazu, dass der Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann. Der Senat muss deshalb hier nicht entscheiden, ob er in vollem Umfang der neueren Auffassung des 1. Strafsenats zustimmen könnte, der nunmehr weiter gehend und der - soweit ersichtlich - überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. etwa Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17 Rn. 14b; MüKoStGB/Radtke, JGG § 17 Rn. 60; HK-JGG/Laue, 2. Aufl., § 17 Rn. 28; aA etwa Eisenberg, JGG, 17. Aufl., § 17 Rn. 34a) folgend dazu neigt, bei einer auf die Schwere der Schuld gestützten Jugendstrafe die Erziehungsfähigkeit und -bedürftigkeit des jugendlichen oder heranwachsenden Straftäters generell nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5 mit Anmerkung Eisenberg, NStZ 2013, 636). Er gibt allerdings zu erwägen, dass insbesondere auch verfassungsrechtliche Vorgaben (vgl. Budelmann, Jugendstrafrecht für Erwachsene?, S. 80 ff.) Anlass dazu sein könnten, die bisherige Rechtsprechung dahin weiter zu entwickeln, dass bei der Verhängung von Sanktionen gegen Straftäter, die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben und somit im strafrechtlichen Sinne als erwachsen gelten, der Erziehungsgedanke nicht mehr nur von geringem Gewicht sein kann, sondern insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium mehr ist. Dies könnte mit Blick auf § 89b Abs. 1 Satz 2 JGG jedenfalls für solche Täter gelten, die zu dem genannten Zeitpunkt das 24. Lebensjahr vollendet haben und deren Jugendstrafe deshalb regelmäßig im Strafvollzug für Erwachsene zu vollziehen ist (vgl. Eisenberg NStZ 2013, 636, 637).

6 Die Aufhebung des Strafausspruchs lässt die Kompensationsentscheidung unberührt (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138).

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Parole chiave

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Questione giuridica chiave

Whether the youth sentence had to be set aside because the sentencing court gave decisive weight to rehabilitation despite the defendant being 23 at judgment.

Decisione estratta

Yes. The sentencing court failed to account for the fact that the educational purpose of youth punishment may carry only little weight, if any, once the offender is already an adult at judgment.

Motivazione estratta

The youth chamber relied centrally on rehabilitation and rejected hardship compensation because it would conflict with youth justice aims. For an offender already 23 years old, that approach gave the educational idea excessive weight and rendered the sentence unsustainable.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction, compensation order and refusal of a measure under section 64 StGB should be disturbed.

Decisione estratta

No. Those parts contained no material legal error against the defendant.

Motivazione estratta

The appeal had no merit beyond the sentencing issue; the challenged ancillary decisions were legally unobjectionable.

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