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BGH 3 StR 304/15 ΓÇó Revision inadmissible for lack of grievance in security proceedings
BGH 3 StR 304/15Bgh / III camera penale18 ago 2015Inadmissible
The Federal Court held that the accused's revision against the regional court's refusal to order placement in a psychiatric hospital was inadmissible. The decisive point was that the accused was not directly aggrieved by the operative part of the judgment; adverse reasoning alone does not suffice. The court also found no register-law effect under Section 11(1) sentence 1 no. 2 BZRG, because the refusal was not based on the specific grounds that would trigger an entry. The revision was therefore rejected and the accused ordered to pay the costs.
Art. 337 StPO; grievance requirement in revision proceedings; refusal of a prosecution request for placement under Section 63 StGB does not render the accused admissibly aggrieved if the operative part is not itself burdensome. A revision requires a direct impairment of rights arising from the tenor alone; merely unfavorable reasoning is insufficient. Such reasoning may exceptionally be relevant only if it produces independent legal effects. No such effect exists where the refusal of placement is not founded on the conditions that would trigger an entry under § 11 Abs. 1 sentence 1 no. 2 BZRG.
Entscheidungsdatum: 2015-08-18
Aktenzeichen: 3 StR 304/15
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 63 StGB, § 337 StPO, § 11 Abs 1 S 1 Nr 2 BZRG
Vorinstanz: vorgehend LG Mönchengladbach, 15. April 2015, Az: 22 KLs 5/14
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Revision im Sicherungsverfahren: Beschwer des Beschuldigten nach Ablehnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. April 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Zwar lägen sämtliche Voraussetzungen des § 63 StGB vor; dennoch sei die Unterbringung nicht erforderlich, da deren Anordnung für die Ausgestaltung des Vollzuges oder die Entscheidung über die Fortdauer des seit 2004 aufgrund eines Urteils desselben Gerichts andauernden Maßregelvollzuges nach § 63 StGB ohne Relevanz sei.
2 Die gegen diese Entscheidung erhobene, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten ist unzulässig. Dieser ist durch das Urteil nicht beschwert. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte des Rechtsmittelführers - etwas anderes gilt nur für die Staatsanwaltschaft - aus dem Tenor selbst und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. schon BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 - 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153). Dies ist schon deshalb zutreffend, da belastende Begründungen mangels Verbindlichkeit regelmäßig rein faktisch wirken und diese Wirkung durch das Rechtsmittel nicht rückgängig gemacht werden kann. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Gründe ausnahmsweise doch Rechtswirkungen entfalten, muss der Senat nicht entscheiden (vgl. zu alledem SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., Vor §§ 296 ff. Rn. 157 ff.). Denn eine solche, insbesondere registerrechtlich in Betracht kommende Wirkung hat das angefochtene Urteil nicht. Die Ablehnung des im Sicherungsverfahren gestellten Antrags der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BZRG nur dann einzutragen, wenn diese darauf gestützt wird, dass von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder dass er für die Allgemeinheit nicht gefährlich sei. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Becker Pfister Schäfer
Mayer Spaniol