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BGH I ZR 171/10 ΓÇó Rejection of complaint against revised dispute value
BGH I ZR 171/10Bgh / I camera civile30 lug 2015Dismissed
The Federal Court of Justice treated the plaintiff's June 2015 letter as a request for reconsideration of the earlier dispute value fixation. It rejected the request and left the dispute value at EUR 148,500. The Court emphasized that no dispute value complaint lies to the Federal Court of Justice and that there was no substantiated basis for a higher valuation after the revision proceedings had been concluded. The plaintiff's earlier own estimate and its long delay in objecting weighed against an increase.
§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; no dispute value complaint lies to the Federal Court of Justice, so a filing styled as such is to be treated as a request for reconsideration. A change of an already fixed dispute value requires concrete reasons showing that the prior assessment is manifestly incorrect or that a higher economic interest is substantiated. Mere belated dissatisfaction after long acquiescence and without specific factual support does not justify a post hoc increase (consid. 1-4).
Entscheidungsdatum: 2015-07-30
Aktenzeichen: I ZR 171/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 68 Abs 1 S 5 GKG
Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 3. September 2010, Az: I-6 U 196/09, Urteilvorgehend LG Köln, 22. Oktober 2009, Az: 31 O 552/08, Urteilvorgehend BGH, 12. Januar 2015, Az: XX, Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Streitwertheraufsetzung nach Abschluss eines Revisionsverfahrens
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung vom 12. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
1 Das Schreiben der Klägerin vom 18. Juni 2015 ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. Januar 2015 auszulegen, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2014 - IX ZR 189/10, juris). Anlass zu einer Änderung des auf 148.500 € festgesetzten Streitwerts besteht jedoch nicht.
2 Die Klägerin hat den Streitwert für das Verfahren in der Klageschrift "vorläufig geschätzt" mit 250.000 € angegeben. Nachdem sie in erster Instanz keine abweichende Wertfestsetzung begehrt hat, hat das Landgericht den Streitwert auf 250.000 € festgesetzt. Das Landgericht hat den Hauptantrag als unzulässig abgewiesen und die Beklagten nach dem Hilfsantrag verurteilt. Da gegen dieses Urteil allein die Beklagten Berufung eingelegt haben, hat das Berufungsgericht den Wert des Berufungsverfahrens entsprechend der Kostenquote in erster Instanz auf zwei Drittel von 250.000 €, gerundet 165.000 €, festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Kostenquote in zweiter Instanz hat der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2015 den Streitwert für die allein von den Beklagten eingelegte Revision auf 148.500 € bestimmt.
3 Die Klägerin hat vor dem 7. Mai 2015 zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen die Streitwertfestsetzungen durch das Landgericht, das Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof erhoben. Erst nachdem der Senat mit Beschluss vom 7. Mai 2015 festgestellt hat, dass die Beklagten die Revision gegen das Berufungsurteil im Verhandlungstermin vom 12. Februar 2015 wirksam zurückgenommen hatten, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 eine Streitwertfestsetzung auf nicht unter 500.000 € begehrt. Nachdem die ursprüngliche Streitwertfestsetzung der Angabe der Klägerin entspricht und diese mehr als sechseinhalb Jahre keine abweichende Wertfestsetzung begehrt hat, besteht kein Anlass zu einer Streitwertheraufsetzung nach Abschluss des Revisionsverfahrens.
4 Im Übrigen hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass ihr wirtschaftliches Interesse daran, dass gerade die Beklagten die durch das Berufungsurteil untersagten Internet-Glücksspiele unterlassen, mehr als 148.500 € beträgt. In diesem Zusammenhang sind sowohl die Beschränkung der Geschäftstätigkeit der Klägerin auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen als auch die Vielzahl der Anbieter illegaler Internet-Glücksspiele zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, welches legale Geschäft in Nordrhein-Westfalen der Klägerin durch die illegalen Internet-Glücksspiele der Beklagten entgeht.
| Büscher | Schaffert | Kirchhoff | ||
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| Schwonke | Richter am BGH Feddersen ist | |||
| im Urlaub und daher gehindert | ||||
| zu unterschreiben. | ||||
| Büscher |