Youth sentence set aside: minor prior offenses may not show harmful tendencies

BGH 2 StR 170/15Bgh / II camera penale9 lug 2015Partially Granted

Sintesi

The Federal Court partly granted the defendant's revision. It upheld the conviction for unlawful drug trafficking in four cases, but set aside the sentence because the youth court had insufficiently substantiated harmful tendencies under § 17(2) JGG. The prior minor offenses, the lack of recent offending, and the unsupported assumptions about drug use and influence by the older co-defendant did not justify youth imprisonment. The case was remanded for a new sentencing decision, including costs of the appeal.

Regest

§ 17 Abs. 2 JGG; schädliche Neigungen und Gefahr weiterer Straftaten: Jugendstrafe setzt erhebliche, schon vor der Tat angelegte und im Urteilszeitpunkt fortbestehende Persönlichkeits- oder Erziehungsmängel voraus, aus denen sich eine konkrete Gefahr weiterer Straftaten ergibt. Geringfügige Vorbelastungen, deren Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen oder die nur mit Verwarnung erledigt wurden, tragen die Annahme schädlicher Neigungen regelmäßig nicht. Bei der Prognose ist zudem ein länger anhaltendes straffreies Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen; bloße, nicht belegte Annahmen zu Drogenkonsum oder Fremdeinfluss genügen nicht (consid. 6-9).

Testo completo

BGH — 2 StR 170/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-09

Aktenzeichen: 2 StR 170/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs 2 JGG, § 45 JGG, § 47 JGG

Vorinstanz: vorgehend LG Gera, 12. Februar 2015, Az: 770 Js 34067/13 - 2 KLs jug

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Verhängung von Jugendstrafe: Annahme schädlicher Neigungen bei nur geringfügigen Straftaten in der Vergangenheit; Gefahr künftiger Straftaten

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. Februar 2015 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

4 Das Landgericht hat gegen den im Tatzeitraum 17 Jahre alten Angeklagten eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG verhängt. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Angeklagte „beginnend mit dem Jahr 2010" mehrfach vorgeahndet sei. „Zwar konnte bei den ersten beiden Taten noch von der Verfolgung abgesehen werden, im dritten Fall kam es zu einer Verwarnung. Dennoch ist der Angeklagte [...] damit, wenn auch mit verschiedenen Deliktstypen, aufgefallen“ (UA S. 10). Zudem konsumiere der Angeklagte immer noch Drogen, „was, wenn auch keine konkreten Erkenntnisse vorliegen, regelmäßig mit der Begehung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verbunden ist“ (UA S. 10 f.).

5 Diese Erwägungen leiden an durchgreifenden Erörterungsmängeln und halten rechtlicher Überprüfung daher nicht stand.

6 a) Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren. Die schädlichen Neigungen müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. November 2013 - 2 StR 455/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 11).

7 b) Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich schon nicht hinreichend, dass in dem Angeklagten bereits vor der Tat auf schädliche Neigungen hinweisende Persönlichkeitsmängel angelegt waren. Von der Verfolgung von zwei aus März und April 2010 stammenden - nicht näher mitgeteilten - Taten ist gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen worden; das kann bereits dafür sprechen, dass die Straftaten als so geringfügig zu bewerten sind, dass sie für die Annahme des Vorhandenseins schädlicher Neigungen beim Angeklagten nicht herangezogen werden können (vgl. auch Radtke in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 17 JGG Rn. 37 f. mwN). Entsprechendes gilt auch für das Strafverfahren wegen eines im November 2010 begangenen Diebstahls, das mit einer gerichtlichen Verwarnung abgeschlossen worden ist.

8 Das Landgericht hat zudem nicht den Umstand in den Blick genommen, dass der im Urteilszeitpunkt fast 19jährige Angeklagte nach Begehung der abgeurteilten Taten mehr als eineinhalb Jahre lang nicht mehr durch Straftaten aufgefallen war. Diese Tatsache kann darauf hindeuten, dass eine Gefahr künftiger Straftaten nicht mehr besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2013 - 2 StR 455/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 11; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 4 StR 37/15, NStZ-RR 2015, 155).

9 Das Landgericht hat schließlich weder den „Drogenkonsum“ des Angeklagten mit Tatsachen belegt noch sich damit auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang der Angeklagte unter dem Einfluss des sieben Jahre älteren Mitangeklagten gestanden hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juli 1988 - 1 StR 219/88, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 3).

10 Die Sache bedarf daher zum Rechtsfolgenausspruch insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

Fischer Eschelbach Ott

Zeng Bartel

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