Landlord must place tenant’s deposit in openly designated account

BGH VIII ZR 324/14Bgh / Civil Chamber 89 giu 2015Withdrawn

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The Federal Court of Justice stated that a landlord must place a tenant’s security deposit in a separately kept and openly designated escrow account. A savings book not marked as a special account does not satisfy § 551(3) sentence 3 BGB. The tenant may continue to withhold rent under §§ 273, 274 BGB until proper segregation and eventual return of the deposit. The Senate found no ground to admit the revision and announced its intention to reject it. The file note states that the revision proceedings were later terminated by withdrawal.

Massima Omnilex

§ 551 Abs. 3 Satz 3 BGB; Anlage der Mietkaution auf einem Sonderkonto; die Kaution ist nicht nur getrennt vom Vermögen des Vermieters, sondern auch nach außen als Treuhandvermögen erkennbar anzulegen. Erforderlich ist ein offen ausgewiesenes Sonderkonto, damit bankübliche Pfandrechte sowie Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kreditinstituts ausgeschlossen werden; ein verdeckt treuhänderisch geführtes Konto genügt nicht (consid. 3–5). Die treuhänderische Bindung und das Sicherungsbedürfnis des Mieters enden erst mit Rückgewähr der Kaution; bis dahin kann der Mieter bei Verstoß gegen die Anlagepflicht die Mietzahlung nach §§ 273, 274 BGB zurückbehalten (consid. 7–8).

Testo completo

BGH — VIII ZR 324/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-09

Aktenzeichen: VIII ZR 324/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 273 BGB, § 274 BGB, § 551 Abs 3 S 3 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Kiel, 4. November 2014, Az: 1 S 6/14, Urteilvorgehend AG Kiel, 22. November 2013, Az: 120 C 150/13

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Wohnraummiete: Verstoß des Vermieters gegen die Pflicht zur Anlage der Mietkaution auf einem Sonderkonto

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts wegen der Frage zugelassen, ob der Vermieter eine ihm überlassene Kaution gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht nur von seinem Vermögen getrennt, sondern auch nach außen erkennbar als treuhänderisch verwaltetes Vermögen auf einem entsprechend gekennzeichneten Konto anzulegen habe. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Denn bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig, dass die Frage in dem auch vom Berufungsgericht entschiedenen Sinne zu beantworten ist; gegenteilige Ansichten in der Literatur oder der Rechtsprechung der Instanzgerichte führt das Berufungsgericht nicht an und sind auch nicht ersichtlich.

3 a) Die Regelung des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen hat, soll sicherstellen, dass die Kaution vor dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters gesichert ist (BT-Drucks. 14/4553, S. 48; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 551 Rn. 11; MünchKommBGB/Bieber, 6. Aufl., § 551 Rn. 18). In den Gesetzesmaterialien wird zur Begründung der Anlagepflicht des Vermieters insoweit ausgeführt, dass die Kaution wie ein Treuhandvermögen oder Mündelgeld zu behandeln sei, um sie im Falle der Insolvenz des Vermieters zu schützen und das Pfandrecht der Banken an dem Kautionskonto auszuschließen (BT-Drucks. 9/2079, S. 11; vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 98/10, NJW 2011, 59 Rn. 19). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass aus dem Erfordernis der Trennung von dem Vermögen des Vermieters folge, es sei ein treuhänderisches Sonderkonto anzulegen (BT-Drucks. 9/2079, S. 11 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 25. Juni 1973 - II ZR 104/71, BGHZ 61, 72, 79). Das Pfandrecht der Banken sowie ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht könne bei Kennzeichnung als Sonderkonto nicht Platz greifen (BT-Drucks. 9/2079, aaO).

4 Diesem Anliegen wird jedoch nur eine Anlage gerecht, die den Treuhandcharakter eindeutig für jeden Gläubiger des Vermieters erkennen lässt. Dementsprechend wird einhellig verlangt, dass die Kaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto ("Mietkautionskonto") angelegt wird (BayObLG, NJW 1988, 1796, 1797 f.; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 551 Rn. 18; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl, § 551 Rn. 11; Soergel/ Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 551 Rn. 15; BeckOGK-BGB/Kaiser, Stand 1. Juni 2015, § 551 Rn. 53; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl., § 551 Rn. 65; Gramlich, Mietrecht, 2013, § 551 Ziffer 4; jurisPK-BGB/Schur, 7. Aufl., § 551 Rn. 17) .

5 b) Andernfalls unterfiele die Kaution - der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufend - dem banküblichen Pfandrecht des Kreditinstituts für Forderungen gegen den Vermieter als Kontoinhaber (Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken, abgedruckt bei Bunte, AGB-Banken, 4. Aufl., Teil 2, bzw. Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen, abgedruckt bei Bunte, aaO, Teil 3). Denn dieses erstreckt sich auch auf verdeckt treuhänderisch geführte Konten und Sparbücher (BGH, Urteil vom 25. September 1990 - XI ZR 94/89, NJW 1991, 101 unter II 2; Bunte, aaO, Teil 2 Nr. 14 Rn. 307a; Heymann, HGB, 2. Aufl., AGB-Banken Rn. II/135); es wird auch nicht aufgehoben, wenn der Treuhandcharakter der Einlage nachträglich offengelegt wird (BGH, Urteil vom 25. September 1990 - XI ZR 94/89, aaO unter II 3). Ausgeschlossen ist das Pfandrecht des Geldinstituts an dem Sparguthaben vielmehr nur, wenn der Treuhandcharakter von Anfang an offen gelegt wird (AGB-Banken Nr. 14 Abs. 3 sowie AGB-Sparkassen Nr. 21 Abs. 2; vgl. BGH, Urteile vom 25. September 1990 - XI ZR 94/89 unter II 3 a; vom 25. Juni 1973 - II ZR 104/71, aaO; jeweils mwN; Bunte, aaO; Heymann, aaO).

6 2. Die Revision hat nach dem vorstehend Ausgeführten auch keine Aussicht auf Erfolg. Die hier vorgenommene Anlage der Kaution auf einem nicht als Sonderkonto gekennzeichneten Sparbuch erfüllt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht.

7 Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass die Beklagte auch nach dem Ende des Mietverhältnisses bis zur endgültigen Abrechnung über die Kaution noch verlangen kann, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Anlage der Mietsicherheit erfüllt werden (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2004, 1530; Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 19). Die Mietkaution dient soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist - ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis. Die darin liegende Zweckbindung endet nicht schon dann, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht mehr für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird, sondern erst mit der Rückgewähr der Kaution an den Mieter (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 36/12, WuM 2012, 502 Rn. 10). Dementsprechend enden sowohl das Sicherungsbedürfnis des Mieters, dem § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB Rechnung trägt, als auch die treuhänderische Bindung nicht bereits mit dem Ende des Mietverhältnisses, sondern erst mit der Rückgewähr der Kaution.

8 Ist der Vermieter - wie hier - dem Anspruch auf eine getrennte und entsprechend gekennzeichnete Anlage der Kaution nicht nachgekommen, steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten in Höhe der Kaution gemäß §§ 273, 274 BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 132/06, WM 2008, 367 Rn. 8; Palandt/Weidenkaff, aaO Rn. 12; Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 19). Der fortdauernden treuhänderischen Bindung entsprechend gilt dies auch über das Ende des Mietverhältnisses hinaus.

9 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer

Dr. Bünger Kosziol

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Parole chiave

residential leasesecurity depositspecial accounttrust propertytenant withholding rightbank lienrevision admissibility

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a landlord must place a tenant’s security deposit in an openly designated special account.

Decisione estratta

Yes. The deposit must be kept separately from the landlord’s assets and must be clearly recognizable to third-party creditors as trust property on an openly designated special account.

Motivazione estratta

The statutory purpose is to protect the deposit from the landlord’s creditors and prevent bank liens or set-off rights. That purpose is achieved only if the trust character is disclosed from the outset; a concealed trust account is insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the tenant may withhold rent until proper segregation of the deposit is effected, even after the lease has ended.

Decisione estratta

Yes. The tenant’s withholding right under §§ 273, 274 BGB continues until the deposit is returned, because the trust-like bond and the tenant’s security interest do not end with termination of the lease.

Motivazione estratta

The deposit remains purpose-bound until actual return to the tenant, not merely until the lease ends or no further landlord claims are anticipated.

Questione giuridica chiave

Whether the revision should be admitted for further review.

Decisione estratta

No ground for admission existed, and the revision had no prospect of success on the merits.

Motivazione estratta

The statutory materials already clearly answer the legal question, and the appellate court did not identify any conflicting case law or scholarly disagreement requiring clarification.

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