Late notice of plea discussions and sentencing error in drug case

BGH 4 StR 91/15Bgh / Criminal Chamber 41 giu 2015Dismissed

Sintesi

The Federal Court dismissed the defendant’s criminal appeal against the Bochum Regional Court judgment. It held that the alleged procedural defect concerning plea-discussion notifications did not affect the judgment because no plea discussions had actually taken place; in any event, the correct notice was eventually given after the defendant’s warning under § 243(5) StPO. The court also found a sentencing error in the improper use of a profit motive as aggravation, but excluded prejudice because the individual penalties were mainly driven by drug quantity and only slightly above the minimum. The defendant must bear the costs of the remedy.

Regest

§ 243 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 1 StPO; Beruhen des Urteils bei unterbliebener oder verspäteter Mitteilung über Verständigungsgespräche; Verwertung eines „Negativattests“ und nachträgliche Mitteilung. Eine Rüge wegen fehlender Mitteilung, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben, bleibt ohne Erfolg, wenn solche Gespräche tatsächlich nicht geführt wurden; das Urteil beruht hierauf nicht. Erst recht scheidet ein Beruhen aus, wenn die zutreffende Mitteilung nach der Belehrung gemäß § 243 Abs. 5 S. 1 StPO noch nachgeholt wird. Eine strafschärfende Berücksichtigung bloßen Gewinnstrebens beim Betäubungsmittelhandel ist unzulässig; der Rechtsfehler ist aber unbeachtlich, wenn der Senat den Einfluss auf die Strafzumessung angesichts der sonstigen, tragfähigen Zumessungserwägungen sicher ausschließen kann.

Testo completo

BGH — 4 StR 91/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-01

Aktenzeichen: 4 StR 91/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 243 Abs 5 S 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Bochum, 10. November 2014, Az: II-9 KLs 42 Js 1422/13 - 11/14

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Verfahrensfehler bei fehlender bzw. verspäteter Mitteilung über Verständigungsgespräche

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

  1. Die Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht das Urteil nicht auf einer fehlenden Mitteilung, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben („Negativattest“), wenn es - wie hier - solche tatsächlich nicht gegeben hat (st. Rspr.; u.a. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2015 - 2 StR 123/14, NStZ 2015, 294; vom 14. Januar 2015 - 1 StR 335/14; vom 27. Januar 2015 - 5 StR 310/13, NJW 2015, 1260 und vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15). Erst recht ist ein Beruhen des Urteils auszuschließen, wenn die zutreffende Mitteilung - verspätet - nach der Belehrung des Angeklagten gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO noch erfolgt ist.

  2. Das Landgericht durfte dem Angeklagten nicht straferschwerend anlasten, dass er „aus reinem Gewinnstreben“ mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat (BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, StV 2011, 224; vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13). Der Senat kann hier jedoch ausschließen, dass die Einzelstrafen, die nach der Menge des gehandelten Betäubungsmittels abgestuft sind und ganz überwiegend die gesetzliche Mindeststrafe nur gering überschreiten, auf dem Rechtsfehler beruhen.

Sost-Scheible Roggenbuck Franke

Mutzbauer Quentin

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