No implicit public interest for simple assault prosecution

BGH 2 StR 108/15Bgh / II camera penale7 mag 2015Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice partially upheld the accused's revision. It held that the findings did not support dangerous bodily harm because knife causation of the minor injuries was not established. A simple bodily-harm conviction was also impossible because the prosecution prerequisites under § 230 StGB were missing; the indictment for dangerous bodily harm did not implicitly declare special public interest for simple bodily harm. The sentence was therefore set aside and the case remitted for a new sentencing decision. The court additionally noted that the later Ludwigshafen conviction could not be included in a cumulative sentence.

Massima Omnilex

§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; prosecution of simple bodily harm after indictment for dangerous bodily harm: an indictment limited to the qualified offense does not, as such, constitute an implicit declaration of special public interest for a lesser bodily-harm offense if the court does not follow the qualification. A conviction under § 223 or § 229 StGB additionally requires a complaint or an express public-interest declaration. If the qualification falls away and it cannot be excluded that the sentencing court relied on it as an aggravating factor, the sentence must be set aside. For cumulative sentencing under § 55 StGB, only prior judgments before the first relevant Zäsur are available; later convictions are excluded.

Testo completo

BGH — 2 StR 108/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-07

Aktenzeichen: 2 StR 108/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 223 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 230 StGB, § 200 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Wiesbaden, 6. November 2014, Az: 4430 Js 19251/13 - 2 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfolgungsvoraussetzung: Konkludente Bejahung des öffentlichen Interesses für die Verfolgung einer einfachen Körperverletzung im Rahmen der Anklageerhebung wegen gefährlicher Körperverletzung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. November 2014

  • im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist und

  • im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte am 22. Februar 2010, den Kiosk des Geschädigten D. zu überfallen, wobei er ein Messer als Drohmittel einsetzte. Da der Geschädigte eine Schreckschusspistole zog, kam es zu einem Handgemenge. Im Rahmen dessen erlitt der Geschädigte leichte Verletzungen im Stirnbereich und an der Unterlippe sowie eine Hautabschürfung am Unterarm. Als es dem Geschädigten gelang, einen Schuss aus seiner Pistole abzusetzen, floh der Angeklagte.

3 2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Zwar hielt der Angeklagte während des Gerangels mit dem Geschädigten das Messer weiterhin in der Hand. Dass die Verletzungen des Geschädigten durch das Messer verursacht worden sind, hat das Landgericht aber gerade nicht festgestellt, denn der Angeklagte hatte dies bestritten und der Geschädigte konnte sich nicht mehr genau erinnern.

4 Da insoweit ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert und die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfallen lassen. Eine Abänderung des Schuldspruchs auf eine tateinheitlich verwirklichte (fahrlässige oder vorsätzliche) Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 229 StGB) kommt nicht in Betracht, da die gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Verfolgungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Weder hat der Geschädigte einen Strafantrag gestellt noch die Staatsanwaltschaft gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erklärt. Eine solche Erklärung ist auch nicht konkludent der Anklage oder dem Schlussvortrag zu entnehmen. Die Anklage umfasste nur den Vorwurf einer tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung, worin keine Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch wegen einer einfachen Körperverletzung für den Fall gesehen werden kann, dass das Gericht nicht von einer qualifizierten Tat ausgeht (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 230 Rn. 4; BeckOK-StGB/Eschelbach § 230 Rn. 18.1.). Der Schlussantrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bezog sich überhaupt nur auf eine Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und umfasste weder eine Verurteilung nach § 224 StGB noch eine solche nach § 223 Abs. 1 oder § 229 StGB.

5 3. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich, denn das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Gericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

6 Die Urteilsfeststellungen können bestehen bleiben, da sie von den Fehlern in der Rechtsanwendung, die zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, nicht betroffen sind. Das neue Tatgericht kann weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.

7 4. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 20. Juni 2013 nicht gesamtstrafenfähig sind.

8 Die am 22. Februar 2010 verwirklichte Tat liegt zwar sowohl vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Wiesbaden vom 6. Juli 2011 als auch vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Ludwigshafen vom 20. Juni 2013 (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Tat war jedoch bereits vor der ersten Vorverurteilung am 6. Juli 2011 begangen worden, so dass nur mit der Strafe aus dieser ersten Vorverurteilung, die insoweit eine Zäsurwirkung entfaltet, eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist (vgl. Rissing-van Saan, Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 55 StGB, Rn. 15, 18; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 9, 12).

FischerEschelbachOtt
RiBGH Zeng ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
FischerBartel

Parole chiave

revisiondangerous bodily harmpublic interestprosecution prerequisitesentence annulmentremandcumulative sentenceattempted extortion

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the findings supported a conviction for dangerous bodily harm under § 224(1) no. 2 StGB

Decisione estratta

No. The court did not find that the injuries were caused by the knife, only that the accused still held it during the scuffle.

Motivazione estratta

The accused denied knife causation and the victim could not recall the details precisely. Further findings were not to be expected, so the conviction under § 224 StGB had to be removed.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction could be replaced by simple bodily harm despite the missing prosecution prerequisite under § 230 StGB

Decisione estratta

No. Neither a complaint by the victim nor an express declaration of special public interest by the prosecutor existed.

Motivazione estratta

The indictment concerned only dangerous bodily harm; this did not amount to an implicit declaration of special public interest for simple bodily harm, and the prosecutor's closing request covered only the attempted aggravated extortion.

Questione giuridica chiave

Whether the sentence could stand after the conviction was modified

Decisione estratta

No. The sentencing court had expressly treated the two offenses as aggravating factors, so the appellate court could not exclude a lower sentence without the bodily-harm count.

Motivazione estratta

Because the qualification under § 224 StGB was removed, the sentence had to be set aside and the matter remitted for a new sentencing decision.

Questione giuridica chiave

Whether the later sentence from Ludwigshafen could be included in a cumulative sentence

Decisione estratta

No. The act was committed before the earlier Wiesbaden conviction, which created the relevant cutoff point.

Motivazione estratta

Only the sentence from the first prior conviction could be used for a subsequent cumulative sentence; the later Ludwigshafen sentence was not suitable for inclusion.

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