Sentence set aside for improper aggravation by long time span

BGH 2 StR 535/14Bgh / II camera penale13 mag 2015Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice rejected the conviction challenge but set aside the sentence. The Regional Court had aggravated punishment by relying in a generalized way on a roughly ten-year offense period, the number of victims, and the defendant’s confrontation with allegations, without adequately differentiating between the individual acts or considering that some offenses had occurred long before judgment. The case was remitted to another criminal chamber for a new sentencing decision and for a fresh costs ruling. The factual findings remained intact.

Massima Omnilex

§ 46 Abs. 2 StGB; sentencing assessment and aggravating circumstances: a lengthy period over which several offenses were committed may not be used as a blanket aggravating factor for each individual act. The sentencing court must differentiate between the individual offenses, consider temporal gaps, and weigh the lapse of time between the earliest acts and judgment. A general reference to confrontation with allegations does not, without more, justify a finding of such significant criminal energy that it excludes a more favorable sentencing framework. Findings of fact remain unaffected where the sentencing error concerns only the evaluative assessment (consid. 3-8).

Testo completo

BGH — 2 StR 535/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-13

Aktenzeichen: 2 StR 535/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 22. August 2014, Az: 102 KLs 7/14

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung bei sexueller Nötigung: Strafverschärfende Berücksichtigung eines erheblichen Tatzeitraums

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. August 2014 im Strafausspruch aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden, jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

3 Das Landgericht hat zur Strafrahmenwahl und zur Strafzumessung im engeren Sinn nur eine summarische Begründung mitgeteilt. Dabei hat es dem Angeklagten für alle Fälle unter anderem angelastet, dass er "über einen langen Zeitraum eine Mehrzahl von Taten zum Nachteil von vier verschiedenen Tatopfern beging". Ferner spreche die "erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten" gegen ihn. Diese komme darin zum Ausdruck, dass der Angeklagte von dem Zeugen K. auf Taten zum Nachteil seiner Töchter E. und G. angesprochen und deswegen sogar körperlich angegangen worden sei, aber sich davon nicht von weiteren Taten zum Nachteil der Nebenklägerin De. C. habe abhalten lassen.

4 Diese Begründung begegnet rechtlichen Bedenken.

5 Der Zeitraum von rund zehn Jahren, über den sich die fünf Taten zum Nachteil von vier verschiedenen Opfern verteilen, kann nicht bei jeder Einzeltat als strafschärfender Gesichtspunkt gewertet werden. Die Strafkammer hat auch außer Betracht gelassen, dass die anfänglichen Taten lange zurückliegen und zwischen den Einzeltaten zum Teil erhebliche zeitliche Abstände liegen.

6 Auch die Konfrontation des Angeklagten mit Missbrauchsvorwürfen des Zeugen K. kann nicht, erst recht nicht für alle Fälle in gleicher Weise, eine derart erhebliche kriminelle Energie andeuten, dass deshalb in jedem Fall von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen wäre.

7 Die Strafkammer hat schließlich nicht berücksichtigt, dass die Taten, namentlich die als schwerste Einzeltat bewertete sexuelle Nötigung im Jahre 2001 oder 2002 zum Nachteil der Nebenklägerin Di. C. im Fall II.2.1. zur Zeit des Urteils bereits lange zurücklagen. Mag dies auch bei Missbrauchsdelikten mit anhaltenden psychischen Folgen für die Opfer von geringerem Gewicht sein als in anderen Deliktsbereichen, so wäre der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Urteil hier doch als Gesichtspunkt für die Strafrahmenwahl und Strafzumessung zu erörtern gewesen.

8 Die Aufhebung des Strafausspruchs folgt nur aus Wertungsfehlern. Die zugehörigen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können aufrecht erhalten werden. Ergänzende Feststellungen durch das neue Tatgericht sind möglich, soweit sie nicht in Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen stehen.

Fischer Roggenbuck Eschelbach

Zeng Bartel

Parole chiave

sentencingsexual offensesaggravating circumstancestime lapserevisionremand

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the sentence could be based aggravatingly on a roughly ten-year period encompassing all offenses and on the defendant's confrontation with allegations.

Decisione estratta

The sentence could not stand because the trial court treated the long period and the confrontation with allegations as aggravating in a blanket manner, without the required differentiated assessment and without accounting for the long time elapsed since some acts.

Motivazione estratta

A decade-long span with partly substantial gaps between individual offenses cannot automatically aggravate each act. The court also failed to consider that the earliest acts were long ago and that the time elapsed between offense and judgment was significant.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.