Court of appeal may reject revision only for formal defects

BGH 1 StR 116/15Bgh / I camera penale11 mag 2015Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The convicted person challenged, via a 2014 filing, the 2010 drug-trafficking judgment and the prior rejection of his first revision. The Regional Court treated the filing as a new revision and dismissed it under § 346(1) StPO. The Federal Court of Justice held that the trial court lacked power to reject a revision for reasons other than formal or time defects, so it set aside that order. It then rejected the filing itself as an inadmissible, time-barred renewed revision against a final judgment. The court also noted that the submission would fail as a hearing complaint.

Massima Omnilex

§ 346 Abs. 1 und 2 StPO; Befugnis des Tatgerichts zur Verwerfung der Revision nur bei Mängeln von Form und Frist; ist die Revision aus anderen Gründen unzulässig, entscheidet allein das Revisionsgericht. Trifft ein solcher Unzulässigkeitsgrund mit Form- oder Fristmängeln zusammen, bleibt die Verwerfungszuständigkeit des Tatgerichts ausgeschlossen (consid. 5). Eine als neue Revisionseinlegung auszulegende Eingabe ist bei Fristversäumnis und eingetretener Rechtskraft unzulässig; die Rechtskraft sperrt die Anfechtung mit ordentlichen Rechtsmitteln (consid. 6). Eine Gehörsrüge setzt die Darlegung eines konkreten Gehörsverstoßes und die fristbezogenen Angaben nach § 356a StPO voraus (consid. 7).

Testo completo

BGH — 1 StR 116/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-11

Aktenzeichen: 1 StR 116/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 346 Abs 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG München I, 3. Dezember 2014, Az: 8 KLs 367 Js 48340/08

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Revision im Strafverfahren: Befugnis zur Verwerfung der Revision aus anderen Gründen als Form- und Fristmängel

Tenor

  1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 3. Dezember 2014, mit dem die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. März 2010 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

  2. Die Revision des Verurteilten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 1. Das Landgericht hatte den Verurteilten am 12. März 2010 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Verurteilten hat der Senat am 25. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2 2. Mit Schreiben vom 26. August 2014 hat der Verurteilte nun gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. März 2010 „Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines absoluten Revisionsgrundes und Verletzung des rechtlichen Gehörs" erhoben. Darin beanstandet er insbesondere, dass die ihm am 3. Mai 2010 ausgehändigte Leseabschrift des Urteils vom 12. März 2010 keine richterliche Unterschrift aufweise. Dies müsse gemäß § 338 Nr. 7 StPO zwingend zur Urteilsaufhebung führen. Auch die ihm ausgehändigte Leseabschrift des Verwerfungsbeschlusses des Senats weise keine richterliche Unterschrift auf. Zudem rügt der Verurteilte, dass ein unwirksamer Eröffnungsbeschluss an eine vollmachtlose Rechtsanwältin verschickt worden sei, was nach § 338 Nr. 8 StPO die Revision begründe. Im Übrigen hat der Verurteilte die allgemeine Sachrüge erhoben.

3 Das Landgericht hat die vom Verurteilten erhobene „Nichtzulassungsbeschwerde“ als erneute Revision ausgelegt und durch Beschluss vom 3. Dezember 2014 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Gegen den ihm am 12. Dezember 2014 zugestellten Verwerfungsbeschluss hat der Verurteilte mit einem am 16. Dezember 2014 beim Landgericht eingegangenen Schreiben „Rechtsbeschwerde“ erhoben.

4 3. Diese Beschwerde ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen (§ 300 StPO). Er ist statthaft und wurde fristgerecht gestellt, hat aber aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. März 2015 genannten Gründen keinen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt, dass das Begehren des Verurteilten in seinem Schreiben vom 26. August 2014 als erneute Revisionseinlegung (§ 333 StPO) und nicht als Gehörsrüge (§ 356a StPO), Wiederaufnahmeantrag (§ 359 StPO) oder Gegenvorstellung auszulegen (§ 300 StPO) ist.

5 Allerdings führt der Antrag zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2005 - 2 StR 512/04 und vom 15. März 2005 - 4 StR 17/05). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 177/05 mwN).

6 Demgemäß obliegt es hier dem Revisionsgericht, die als erneute Revisionseinlegung auszulegende „Nichtzulassungsbeschwerde“ zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Revision ist unzulässig, weil sie verfristet ist (§ 341 StPO). Zudem steht ihr die Rechtskraft des Urteils vom 12. März 2010 entgegen. Sie bewirkt, dass die Verurteilung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann. Sowohl das angefochtene Urteil als auch der Verwerfungsbeschluss des Senats waren ordnungsgemäß unterschrieben.

7 4. Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Vorbringen des Verurteilten auch bei einer Auslegung als Gehörsrüge (§ 356a StPO) keinen Erfolg haben könnte. Zwar beanstandet der Verurteilte auch die „Verletzung rechtlichen Gehörs“. Er trägt jedoch keinen Gehörsverstoß vor. Im Übrigen teilt der Verurteilte entgegen § 356a Satz 2 und 3 StPO nicht mit, wann er von der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Damit wäre das Vorbringen auch als Gehörsrüge unzulässig.

Raum Rothfuß Jäger

Cirener Fischer

Parole chiave

revisioninadmissibilityfinalitytime limithearing complaintcriminal procedureappellate competence

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Regional Court could reject the newly construed revision as inadmissible under § 346(1) StPO for reasons other than formal or time defects.

Decisione estratta

No. The court of first instance may reject a revision only for defects in form or time; other inadmissibility grounds are for the court of appeal.

Motivazione estratta

§ 346(1) StPO is narrowly limited to review of the prescribed form and time limits. If inadmissibility rests on other grounds, even combined with form or time defects, only the court of appeal may decide.

Questione giuridica chiave

Whether the 2014 filing was an admissible revision against the 2010 judgment.

Decisione estratta

No. The filing was out of time and barred by the finality of the 2010 judgment.

Motivazione estratta

The application was to be construed as a renewed notice of appeal. That appeal was late under § 341 StPO and the judgment had become final, so ordinary remedies were no longer available.

Questione giuridica chiave

Whether the filing could succeed as a hearing complaint under § 356a StPO.

Decisione estratta

No. The submission did not show a hearing violation and did not state when the alleged violation became known, so it would also be inadmissible as a hearing complaint.

Motivazione estratta

The appellant merely asserted a violation of the right to be heard without substantiating a cognizable breach or complying with the time-related requirements of § 356a StPO.

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