Scope of a time-limited waiver of the limitation defense

BGH XII ZB 141/13Bgh / Civil Chamber 1215 apr 2015Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice dealt with the wife's objection against its earlier default ruling in a family property equalization dispute. It upheld the default ruling because the arguments advanced in the objection did not change the assessment: the time-limited waiver of the limitation defense only allowed the creditor to bring the claim to court within the waiver period, but did not extend limitation itself. The wife's attempt to rely on further settlement talks also failed because the appellate court's factual finding on the duration of negotiations was binding and could only have been challenged by an application to correct the record. The wife was ordered to pay the further costs.

Massima Omnilex

§§ 202, 203 BGB; Auslegung eines befristeten Verzichts auf die Einrede der Verjährung: Ein zeitlich befristeter Verjährungsverzicht ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass der Gläubiger die Forderung lediglich bis zum Ablauf der Verzichtsfrist gerichtlich geltend machen kann; eine weitergehende Verlängerung der Verjährungsfrist ist damit nicht verbunden. Die Klageeinreichung innerhalb der Verzichtsfrist wirkt sich nach Maßgabe von § 167 ZPO aus. Tatbestandliche Feststellungen des Beschwerdegerichts in der Familienstreitsache sind nicht mit der Verfahrensrüge, sondern nur mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung angreifbar (vgl. §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG).

Testo completo

BGH — XII ZB 141/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-15

Aktenzeichen: XII ZB 141/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 202 BGB, § 203 BGB

Vorinstanz: vorgehend BGH, 7. Mai 2014, Az: XII ZB 141/13vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 13. Februar 2013, Az: 12 UF 87/12, Beschlussvorgehend AG Niebüll, 12. Juni 2012, Az: 14 F 157/10

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Auslegung der Reichweite eines befristeten Verzichts auf die Verjährungseinrede

Tenor

Der Versäumnisbeschluss des Senats vom 7. Mai 2014 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1 Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über den Zugewinnausgleich, insbesondere darüber, ob der Antragsgegner (Ehemann) wirksam die Verjährungseinrede erhoben hat.

2 Die Antragstellerin (Ehefrau) hat vor dem Amtsgericht beantragt, den Ehemann zur Zahlung von 169.160 €, zur Vorlage von Belegen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung eines weiteren, noch zu beziffernden Betrags zu verpflichten. Das Amtsgericht hat die Anträge der Ehefrau wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Auskunfts- und Beleganspruch erledigt ist, im Übrigen hat es den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.

3 Auf die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Ehemanns hat der Senat durch Versäumnisbeschluss vom 7. Mai 2014 den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Beschwerde der Ehefrau gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der rechtzeitig eingelegte Einspruch der Ehefrau, die die Aufhebung des Versäumnisbeschlusses und die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde erstrebt.

4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in FamRZ 2014, 1355 veröffentlichten Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 Bezug genommen.

II.

5 Der Versäumnisbeschluss vom 7. Mai 2014 ist aufrechtzuerhalten. Die mit dem Einspruch vorgebrachten Gründe führen zu keiner abweichenden Beurteilung.

6 1. Der Senat hat seiner Entscheidung ausgehend von den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt, dass die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Die von der Ehefrau insoweit erhobene Gegenrüge, mit der sie wegen weiterer als der vom Oberlandesgericht berücksichtigten Vergleichsverhandlungen eine längere Hemmung der Verjährung geltend macht, greift nicht durch.

7 Insoweit ist der Senat an die im Beschluss des Oberlandesgerichts enthaltene tatbestandliche Feststellung gebunden, nach der die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht unstreitig gestellt haben, dass sie nur in der Zeit vom 7. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 verhandelt hätten. Tatbestandliche Feststellungen des Beschwerdegerichts in einer Familienstreitsache können nicht mit der Verfahrensrüge aus §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Rechtsbeschwerdegegners angegriffen werden, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung (Senatsbeschluss BGHZ 198, 242 = FamRZ 2013, 1958 Rn. 28 mwN).

8 Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat die Ehefrau nicht gestellt. Das Oberlandesgericht hat ausgehend von seinen im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen den Ablauf der Verjährungsfrist zutreffend berechnet.

9 2. Soweit die Ehefrau Einwände gegen die vom Senat im Hinblick auf die Wirkungen eines Verjährungsverzichts vertretene Rechtsauffassung erhebt, hält der Senat daran nach erneuter Überprüfung fest.

10 Die von der Ehefrau angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - NJW 1974, 1285) enthält zwar die Aussage, der Gläubiger könne den Verzicht nur so verstehen, dass er rechtlich so gestellt sein solle, als würde die Verjährungsfrist erst mit der Verzichtsfrist ablaufen. Dabei handelt es sich im entschiedenen Fall indessen lediglich um die Begründung der Rechtsfolge, dass der Klageeinreichung eine Rückwirkungsfiktion zukommt (vgl. § 167 ZPO). Diese ist der Ehefrau auch im vorliegenden Fall zugutegekommen, nachdem sie ihren verfahrenseinleitenden Antrag erst am letzten Tag der Verzichtsfrist eingereicht hat. Weitergehende Aussagen lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Auch weitere von der Ehefrau angeführte Rechtsprechung bezieht sich auf die rechtzeitige Einleitung des Gerichtsverfahrens, über die im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden ist.

11 Entgegen der Ansicht der Ehefrau ist die Annahme des Senats, dass ein befristeter Verzicht dem Gläubiger im Zweifel lediglich ermöglichen soll, die Forderung bis zum Ablauf der Verzichtsfrist gerichtlich geltend zu machen, nicht verfehlt. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Versäumnisbeschlusses vom 7. Mai 2014 (Rn. 19-21). Die hiergegen mit dem Einspruch vorgebrachten Einwände tragen der Besonderheit des befristeten Verjährungsverzichts nicht hinreichend Rechnung und vermögen die vom Senat angewandte Auslegungsregel nicht in Frage zu stellen.

12 Auf die Frage, welche Wirkung der nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgten Zahlung beizulegen ist, kommt es demnach nicht an.

Dose Klinkhammer Günter

Botur Guhling

Parole chiave

limitationwaiverfamily lawequalization of accrued gainssettlement negotiationsrecord correctionobjectioncosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the husband could still invoke limitation despite the time-limited waiver of the limitation defense

Decisione estratta

The default ruling was maintained; the wife's objection failed because the waiver was understood only as allowing judicial assertion of the claim within the waiver period, not as extending limitation beyond it.

Motivazione estratta

A time-limited waiver is, absent special indications, construed narrowly. The creditor is only enabled to sue before expiry of the waiver period; the later payment question was irrelevant. The wife's reliance on other case law did not justify a broader interpretation.

Questione giuridica chiave

Whether the appellate court's factual finding on the duration of settlement negotiations could be challenged by procedural complaint

Decisione estratta

No; the appellate court's factual finding was binding and could only have been attacked by an application for correction of the record, which the wife did not file.

Motivazione estratta

In family contentious proceedings, factual findings in the appellate judgment cannot be attacked by procedural complaint under the cited provisions, but only by a request to correct the record.

Questione giuridica chiave

Allocation of the costs of the objection proceedings

Decisione estratta

The wife had to bear the further costs of the reversal proceedings.

Motivazione estratta

As the objection was unsuccessful, costs followed the outcome.

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