Commercial lease: landlord’s unilateral price determination

BGH XII ZR 85/14Bgh / Civil Chamber 1218 feb 2015Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice partially allowed the tenant’s non-admission complaint in a commercial lease dispute. It held that the Higher Regional Court violated the right to be heard by failing to address the tenant’s evidence that Hall I had been granted free of charge in a hall swap and by not hearing a rebuttal witness. The court set aside the appellate decision in the admitted scope and remanded the case. For the remitted proceedings, it added that the record did not support a unilateral rent-determination right under Section 315 BGB and that no sufficient findings supported a set-off exclusion for Hall I.

Massima Omnilex

Art. 103 Abs. 1 GG; § 544 Abs. 7 ZPO; commercial lease rent determination and set-off exclusion: A court violates the right to be heard if it disregards decisive, substantiated factual submissions and offered rebuttal evidence on a material issue. The refusal to hear an opposing witness is impermissible where the contested fact is central to the outcome and cannot be treated as redundant merely because the court prefers the other party’s evidence (consid. 5–7). A landlord’s failure to prove an expressly agreed rent does not, without more, establish a unilateral determination power under § 315 BGB; absent proof of a fixed rent, the contract must be filled by reasonable or customary rent. A set-off exclusion must itself be established for the relevant contract and cannot be inferred by mere cross-reference to a different lease form (consid. 8–9).

Testo completo

BGH — XII ZR 85/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-18

Aktenzeichen: XII ZR 85/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 315 BGB, § 535 BGB

Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 3. Juni 2014, Az: I-10 U 162/13, Beschlussvorgehend LG Düsseldorf, 29. Oktober 2013, Az: 1 O 35/09

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Gewerberaummiete: Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Vermieters

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Revision gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2014 insoweit zugelassen, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines 10.827,04 € nebst Zinsen übersteigenden Betrages und dagegen, dass die Herausgabeverurteilung der Klägerin von einer denselben Betrag übersteigenden Zug-um-Zug-Leistung abhängig gemacht worden ist, zurückgewiesen worden ist.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der zugelassenen Revision aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 24.707,86 €.

Gründe

I.

1 Die Klägerin hat Mietrückstände von zuletzt noch 61.238,84 € für insgesamt drei von der Beklagten genutzte Gewerbehallen geltend gemacht. Die Beklagte hat vereinbarte Mietfreiheit bezüglich der Halle I und des Vogelraums, vorhandene Mängel, unberücksichtigte Barzahlungen, fristgerechte Räumung der Halle III, Aufrechnung mit einer Überzahlung von "ca. 18.000 €" und Hilfsaufrechnung aus einem behaupteten (früher entstandenen) Kautionsguthaben von 18.965,40 € zuzüglich Zinsen eingewendet sowie die Verjährungseinrede erhoben. Widerklagend hat die Beklagte die Herausgabe eines ihr gehörenden, von der Klägerin bei der Räumung als Vermieterpfand einbehaltenen Gabelstaplers verlangt.

2 Das Landgericht hat - unter Zurückweisung der weitergehenden Klagansprüche - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 24.707,86 € nebst Zinsen zu zahlen, und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, den Gabelstapler Zug um Zug gegen Zahlung derselben Summe an die Beklagte herauszugeben. Dabei hat es einige bestrittene Zahlungen als erwiesen erachtet, ein entgeltpflichtiges Mietverhältnis zur ortsüblichen Miete auch bezüglich Halle I angenommen, den Vogelraum als mitvermietet angesehen und ist von einer fristgerechten Rückgabe der Halle III Ende September 2009 ausgegangen. Die Aufrechnung in Höhe von "ca. 18.000 €" hat es als zu unbestimmt und die Aufrechnungsforderung als beweisfällig erklärt, jedoch eine Aufrechnung mit Überzahlungen aus Januar bis Juni 2007 in Höhe von 3.669,41 € sowie aus einem (nur) in Höhe von 330,26 € noch vorhandenen Kautionsguthaben anerkannt.

3 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, wobei es hinsichtlich der Miethöhe für die Halle I von einem Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin gemäß § 315 BGB ausgegangen ist und hinsichtlich der Aufrechnung mit dem Kautionsguthaben auf ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot abgestellt hat. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II.

4 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

5 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Oberlandesgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt hat, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob die Parteien ein entgeltliches oder ein unentgeltliches Nutzungsverhältnis über die Halle I mündlich vereinbart haben, entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten und dafür angetretenen Zeugenbeweis in rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt hat.

6 Das Oberlandesgericht hat sich mit dem bereits erstinstanzlich unter Beweis gestellten und mit der Berufung erneut wiederholten Vorbringen der Beklagten, die Halle I sei ihr im Wege des Hallentauschs ohne Zusatzentgelt zur Verfügung gestellt worden, nachdem bei starkem Regen Regenwasser in die angemieteten Hallen II und III gelaufen sei, inhaltlich nicht näher beschäftigt, sondern diesen Kernvortrag als unbeachtlich außer Betracht gelassen, weil die Beklagte damit lediglich ihre Bewertung der Beweise an Stelle der des Gerichts setze. Diese Vorgehensweise verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Bereits das Landgericht hätte seine Überzeugung, dass ein entgeltlicher Mietvertrag über die Halle I mündlich abgeschlossen worden sei, nicht auf die von der Klägerin hierfür benannte und vernommene Zeugin M. -H. stützen dürfen, ohne auch die von der Beklagten gegenbeweislich benannte Zeugin R. -K. zu vernehmen. Deren Vernehmung wurde nicht dadurch entbehrlich, dass beide Parteien auf die Vernehmung zweier weiterer, von der Klägerin benannter Zeugen in erster Instanz verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatten.

7 2. Der angefochtene Beschluss beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Oberlandesgericht nach Vernehmung der Zeugin R. -K. zu einer anderen Beweiswürdigung gelangt wäre. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).

8 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass auch die vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte Annahme, die Klägerin habe die Miethöhe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen bestimmen dürfen, auf keiner tragfähigen Grundlage beruht. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat die Klägerin einen Mietbetrag von 882,94 € zuzüglich Umsatzsteuer als fest vereinbart behauptet, ist damit jedoch beweisfällig geblieben. Daraus folgt kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin, sondern geschuldet wäre dann die angemessene oder ortsübliche Miete (Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 88/90 - NJW-RR 1992, 517 mwN).

9 Ferner fehlt es an tragenden Feststellungen für die vom Oberlandesgericht weiter zugrunde gelegte Annahme, dass ein vertragliches Aufrechnungsverbot auch für den - unterstellt abgeschlossenen - Mietvertrag über die Halle I vereinbart war. Eine Bezugnahme auf "§ 5 Ziffer 6" des Mietvertrags für die anderen Hallen ersetzt die insoweit erforderlichen Feststellungen nicht.

10 4. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dose Weber-Monecke Klinkhammer

Schilling Nedden-Boeger

Parole chiave

commercial leaseright to be heardwitness evidencerent determinationset-off exclusionremand

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellate court violated the tenant’s right to be heard by disregarding decisive evidence on whether Hall I was provided free of charge in a hall swap.

Decisione estratta

Yes. The tenant’s core factual submission and requested witness evidence were not properly considered, so the decision could not stand.

Motivazione estratta

The appellate court treated the tenant’s evidence as mere disagreement with the court’s assessment instead of examining a decisive factual dispute. The lower court also should not have relied on one witness without hearing the opposing witness offered to rebut the alleged oral rent agreement.

Questione giuridica chiave

Whether the landlord could unilaterally determine the rent for Hall I under Section 315 BGB.

Decisione estratta

No persuasive basis existed for a unilateral price-setting power; if no fixed rent was proven, the owed rent would be the reasonable or local customary rent.

Motivazione estratta

The court indicated that the landlord had failed to prove the alleged fixed monthly rent, and that this failure does not create a unilateral determination right. Instead, the contractual gap would have to be filled by reasonable/local rent.

Questione giuridica chiave

Whether a contractual set-off exclusion also covered the alleged lease for Hall I.

Decisione estratta

The appellate court lacked sufficient findings to rely on a set-off exclusion for Hall I.

Motivazione estratta

A reference to a clause in the lease form for the other halls did not replace the necessary findings that the same exclusion was agreed for Hall I.

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