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BGH I ZR 95/14 ΓÇó No review of non-admission complaint below EUR 20,000
BGH I ZR 95/14Bgh / I camera civile22 gen 2015Inadmissible
The BGH dismissed as inadmissible a complaint against non-admission of revision in a competition case. It held that the value of the complained-against interest did not exceed EUR 20,000, so the statutory threshold for review was not reached. The court also noted that a standard dispute value for competition cases is not compatible with the discretion required by § 3 ZPO and § 51 Abs. 2 GKG, because it can effectively prevent review of non-admission decisions. Nevertheless, on the facts of this case the proper discretionary assessment still did not produce a value above the threshold. Costs were imposed on the plaintiff, and the dispute value was fixed at EUR 20,000.
§ 3 ZPO, § 51 Abs. 2 GKG; Streitwertfestsetzung in Wettbewerbssachen und Beschwerdewert für die Nichtzulassungsbeschwerde: Ein schematischer Regelstreitwert ist mit dem gebotenen Ermessen nicht vereinbar, weil die Wertfestsetzung nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen hat. Die Beschränkung auf einen pauschalen Durchschnittswert kann die Überprüfung der Nichtzulassung der Revision faktisch vereiteln (consid. 2). Für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch maßgeblich, ob der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Schwellenwert tatsächlich übersteigt; bleibt er darunter, ist die Beschwerde unzulässig, auch wenn die Vorinstanz den Streitwert methodisch fehlerhaft bestimmt haben sollte (consid. 1, 3).
Entscheidungsdatum: 2015-01-22
Aktenzeichen: I ZR 95/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 ZPO, § 51 Abs 2 GKG
Vorinstanz: vorgehend OLG Koblenz, 26. März 2014, Az: 9 U 1149/13vorgehend LG Koblenz, 20. August 2013, Az: 4 HKO 74/13
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Wettbewerbsstreitigkeit: Zulässigkeit der Festsetzung eines Regelstreitwerts; fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Nichtzulassung der Revision
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. März 2014 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
1 Der Wert der vom Kläger mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
2 Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, den es für durchschnittliche Wettbewerbssachen in Klageverfahren mit 20.000 € bemisst. Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 12 Rn. 5.3a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 17; Ahrens/Büttner, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 48; GK-UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 4). Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Parteien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.
3 Vorliegend führt jedoch auch die ordnungsgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nicht zu einer 20.000 € überschreitenden Streitwertfestsetzung. Damit übersteigt auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers diesen Betrag nicht.
Büscher Schaffert Kirchhoff
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