Judgment reasons must address the defendant’s statement

BGH 2 StR 403/14Bgh / II camera penale30 dic 2014Granted

Sintesi

The Federal Court allowed the defendant’s criminal appeal. The Gera Regional Court had convicted her of breach of duties of care and upbringing and imposed a one-year suspended prison sentence. The appeal succeeded because the written reasons did not state whether the defendant had made any statement on the charges, nor how such a statement was assessed. This omission made appellate review of the evidentiary assessment impossible. The conviction was set aside and the case remitted to another criminal chamber of the Regional Court, which must also decide the appeal costs.

Regest

§ 267 StPO; requirements of judgment reasons concerning the defendant’s statement: Although the statute does not oblige the trial court to reproduce and expressly evaluate the accused’s submissions in a formalistic manner, the reasons must as a rule disclose at least the essential substance of the defendant’s account. A conviction is not reviewable where the judgment omits any indication whether the accused was heard on the merits and how her statement was treated alongside the evidence, because the appellate court must be able to verify the completeness and plausibility of the trial court’s evidentiary assessment (consid. 3-4).

Testo completo

BGH — 2 StR 403/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-30

Aktenzeichen: 2 StR 403/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Gera, 9. Mai 2014, Az: 2 KLs jug - 430 Js 19379/13

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Anforderungen an die Urteilsgründe im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten

Tenor

  1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 9. Mai 2014, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat Erfolg.

2 Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht die Überzeugung vom Vorliegen der angeklagten Tatvorwürfe verschafft hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagte zur Sache eingelassen hat.

3 Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2013, 134, 135 m.w.N. im Falle eines Freispruchs; siehe BGH NStZ-RR 1999, 45 zu einem Verurteilungsfall; dazu auch: auch OLG Hamm StraFO 2003, 133; OLG Köln StraFO 2003, 313). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlichrechtliche Fehler hin überprüfen zu können.

4 In den Urteilsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Einlassung der Angeklagten. Es wird nicht einmal mitgeteilt, ob die Angeklagte sich überhaupt zu dem Anklagevorwurf geäußert hat. Soweit sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten auf ihren Angaben beruhen, lässt dies - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht den Schluss zu, dass die Angeklagte über Erklärungen zur Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht hat. Infolgedessen ist das Urteil mangels einer durch das Revisionsgericht überprüfbaren Beweiswürdigung aufzuheben.

Fischer Appl Schmitt

Krehl Ott

Parole chiave

judgment reasonsdefendant statementevidentiary assessmentappellate reviewremand