Drug trafficking and juvenile supply as a unitary offence

BGH 2 StR 252/14Bgh / II camera penale8 gen 2015Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice dismissed the defendant's revision against the Bonn Regional Court judgment, but corrected the conviction in the operative part. It held that the acquisition of a drug quantity and its later successive resale to minors form a unitary offence, so several juvenile-supply acts from the same stock are legally one act. The court also confirmed the concurrence rules between juvenile supply, trafficking, possession, and acquisition, and found no further error harmful to the defendant. The defendant must bear the costs of the appeal.

Massima Omnilex

§§ 29a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52 StGB; Konkurrenzverhältnis bei sukzessiver Abgabe aus einer einheitlich erworbenen Betäubungsmittelmenge an Minderjährige: Der Erwerb einer Veräußerungsmenge und deren nachfolgende, fortgesetzte Abgabe bilden eine Bewertungseinheit. Mehrere Abgaben an Minderjährige aus demselben Vorrat sind daher Teil einer Tat im Rechtssinne. Gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige erfasst das Handeltreiben; die konkurrenzrechtliche Einordnung gegenüber Erwerb, Besitz und Handeltreiben richtet sich nach Zweckbestimmung und Wirkstoffgehalt der Teilmengen. § 52 StGB ist bei den tateinheitlich zusammentreffenden Delikten entsprechend anzuwenden (vgl. insb. consid. 3–5).

Testo completo

BGH — 2 StR 252/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-08

Aktenzeichen: 2 StR 252/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29a Abs 1 Nr 1 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 2 BtMG, § 52 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 26. Februar 2014, Az: 23 KLs 37/13

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Konkurrenzen bei Betäubungsmitteldelikten: Erwerb der Rauschgiftmenge und deren nachfolgende sukzessive Veräußerung an Minderjährige als Bewertungseinheit

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Februar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte

des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen,

der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Erwerb von Betäubungsmitteln in vier Fällen,

der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,

der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Erwerb von Betäubungsmitteln,

und der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht

schuldig ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sieben tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, sowie in einem Fall in Tateinheit mit neun tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige. Weiterhin hat es den Angeklagten schuldig gesprochen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit neun tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, in einem Fall in Tateinheit mit zehn tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und in einem Fall in Tateinheit mit drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und einem Verstoß gegen die Weisung der Führungsaufsicht, keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen (also Personen unter 18 Jahren) aufzunehmen. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2 Die Überprüfung des Urteils im Rahmen der erhobenen Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Allerdings war der Schuldspruch entsprechend der Beschlussformel zu korrigieren.

3 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen liegt in den Fällen 3 bis 9 eine gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige vor (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Diese erfasst auch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (siehe Senat, Beschluss vom 31. Januar 2007 - 2 StR 605/06). Insoweit bilden der jeweilige Erwerb der Rauschgiftmenge und deren nachfolgende sukzessive Veräußerung auch dann eine Bewertungseinheit, wenn - wie hier - aus der Erwerbsmenge Rauschgift an Minderjährige abgegeben wird; mehrere solcher Abgaben sind dann Teil einer Tat im Rechtssinne (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1997- 4 StR 222/97, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 233/00, juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2003 - 2 StR 94/03, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 6. August 2013 - 5 StR 255/13, juris Rn. 4, 7).

4 Zum Verhältnis zwischen den einzelnen Taten der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum Erwerb bzw. Besitz von sowie Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift Folgendes ausgeführt:

Dazu in Tateinheit steht das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jedenfalls dann, wenn die zur Veräußerung bestimmte Erwerbsmenge nicht nur vorsätzlich an Minderjährige verkauft wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Juli 1997 - 4 StR 222/97, juris Rn. 16; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2003 - 2 StR 94/03, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 3 StR 123/03, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 4 StR 165/10, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10, juris Rn. 5 f.). Entsprechendes gilt für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge), soweit dieses nicht durch den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt wird.

Beim Erwerb von Betäubungsmitteln sowohl zum Zweck der Veräußerung als auch zum Zweck des Eigenverbrauchs hängt die rechtliche Bewertung davon ab, welchen Wirkstoffgehalt die jeweiligen Teilmengen haben (vgl. dazu MK/Rahlf, 2. Aufl., § 29a Rn. 104 f. m.N.). Wenn nicht nur die Verkaufsmenge und die Eigenverbrauchsmenge jeweils gering sind, sondern auch die Gesamtmenge, liegt Handeltreiben in Tateinheit mit Erwerb vor. Sind die Verkaufsmenge und die Eigenverbrauchsmenge jeweils gering, die Gesamtmenge jedoch nicht gering, liegt Besitz in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben vor (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01, juris Rn. 3). Wenn die Verkaufsmenge nicht gering, die Eigenverbrauchsmenge jedoch gering ist, liegt Handeltreiben in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb vor. Sind sowohl die Verkaufsmenge als auch die Eigenverbrauchsmenge jeweils nicht gering, liegt Handeltreiben in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz einer nicht geringen Menge vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05, juris Rn. 4).

5 Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und korrigiert den Schuldspruch entsprechend.

6 Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht in den Fällen 3 bis 9 nicht von der Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen ist.

Fischer Schmitt Krehl

Eschelbach Zeng

Parole chiave

drug traffickingjuvenile supplyconcurrencevaluation unitpossessionacquisitionrevisioncosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether successive sales from the same acquired drug quantity to minors form one unitary offence.

Decisione estratta

Yes. The acquisition and subsequent successive resale of the same supply form a valuation unit; several sales to minors from that quantity are part of one offence.

Motivazione estratta

The court held that juvenile supply under § 30(1)(2) BtMG also covers trafficking. If the drugs were acquired for resale, the acquisition and later successive sales are one Bewertungseinheit, even where the resale is to minors.

Questione giuridica chiave

How the juvenile-supply counts relate to trafficking, possession, and acquisition offences.

Decisione estratta

The juvenile-supply counts stand in concurrence with trafficking and, depending on the amount and intended use, with acquisition or possession; the conviction had to be corrected accordingly.

Motivazione estratta

The court adopted the prosecution's view that trafficking in non-negligible quantities may coexist in concurrence, while possession can displace trafficking only where both intended portions are non-negligible. The lower court's legal characterization was therefore adjusted.

Questione giuridica chiave

Whether the remainder of the judgment contained reversible error.

Decisione estratta

No reversible error affecting the defendant was found beyond the corrected legal classification.

Motivazione estratta

The review on the facts and legal grounds otherwise revealed no error harmful to the defendant.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.