Revision admissibly limited to claim under § 384(3) HGB

BGH XI ZR 386/13Bgh / Civil Chamber 1120 gen 2015Dismissed

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The Federal Court of Justice held that the Hamburg Court of Appeal had validly limited leave to appeal to a claim under § 384(3) HGB. The remainder of the revision was therefore inadmissible under § 552(1) ZPO. The plaintiff's alternative non-admission complaint failed because no grounds for admission under § 543(2) ZPO were shown. Costs of the complaint proceedings were imposed on the plaintiff.

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§ 552 Abs. 1 ZPO; Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs; Wirksamkeit bei selbständig beurteilbarem Anspruchsteil. Die Berufungsinstanz kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken. Maßgeblich ist, ob der betroffene Streitgegenstand gesondert beurteilt werden kann und keine Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht. Ein Anspruch wegen Verletzung der Benennungspflicht nach § 384 Abs. 3 HGB ist gegenüber anderen Pflichtverletzungen abgrenzbar und kann isoliert zugelassen werden. Soweit die Revision den nicht zugelassenen Teil angreift, ist sie als unzulässig zu verwerfen; eine Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht dargetan sind (vgl. auch § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Testo completo

BGH — XI ZR 386/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-20

Aktenzeichen: XI ZR 386/13

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. Oktober 2013, Az: 13 U 211/11, Urteilvorgehend LG Hamburg, 14. Oktober 2011, Az: 330 O 545/09nachgehend BGH, 18. März 2015, Az: XI ZR 386/13, Beschlussnachgehend BGH, 23. Juni 2015, Az: XI ZR 386/13, Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht auf § 384 Abs. 3 HGB stützt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 226.395,71 €.

Gründe

I.

1 Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf einen Anspruch des Klägers aus § 384 Abs. 3 HGB beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil auch darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).

2 1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält einen Zusatz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die Beschränkung wird darüber hinaus in den Urteilsgründen ausschließlich mit einer im Hinblick auf die Auslegung des § 384 Abs. 3 HGB bestehenden Divergenz zu der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2011 (9 U 42/11, MDR 2012, 44) begründet.

3 2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.

4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision vom Berufungsgericht auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Nach dieser Maßgabe ist etwa die Zulassungsbeschränkung auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen zulässig (BGH, Urteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8 [insoweit in BGHZ 191, 119 nicht abgedruckt], vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 8 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 19 mwN). Vorliegend gilt nichts anderes. Der Vorwurf einer Verletzung der Benennungspflicht nach § 384 Abs. 3 HGB kann von den übrigen geltend gemachten Pflichtverstoßen abgegrenzt und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Dementsprechend hätte der Kläger seine Revision auch selbst auf den Anspruch aus § 384 Abs. 3 HGB beschränken können. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht nicht.

II.

5 Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, auch nicht auf die vom Kläger hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Der Kläger hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

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Parole chiave

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Questione giuridica chiave

Whether the revision was admissibly limited to the plaintiff's claim based on § 384(3) HGB

Decisione estratta

The appellate court validly restricted leave to appeal to the claim under § 384(3) HGB because that issue was factually and legally separable from the remaining alleged breaches.

Motivazione estratta

A court of appeal may limit leave to appeal to a genuinely independent and separable part of the dispute. The alleged breach of the duty to name under § 384(3) HGB could be assessed independently from the other asserted duty breaches, so no risk of contradictory decisions arose.

Questione giuridica chiave

Whether the revision should be admitted by way of the plaintiff's non-admission complaint

Decisione estratta

No admissible ground for admission was shown for the part of the case not covered by the granted leave.

Motivazione estratta

The plaintiff did not demonstrate a ground under § 543(2) ZPO. The matter had no fundamental significance, and neither the development of the law nor the need for uniformity required review.

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