Legal aid in custody appeal: decisive point in time for success prospects

BGH XII ZB 232/13Bgh / Civil Chamber 1210 dic 2014Dismissed

Sintesi

The mother sought legal aid for her legal complaint in a custody-related matter. After the proceedings were declared settled, the Federal Court decided only on costs and allocated the judicial costs of the recourse proceedings equally between the two further participants, with each bearing its own extrajudicial costs. Legal aid was refused because the complaint had become devoid of prospects by the time the application was ready for decision. The court held that the relevant assessment date for legal aid is the last factual and legal state at decisional maturity, not necessarily the date the complaint was filed.

Regest

§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO; maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfolgsaussicht eines Verfahrenskostenhilfeantrags ist jedenfalls der letzte Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidungsreife. Entscheidend ist nicht der Eingang des Rechtsmittels, sondern die Lage, in der dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt war. Wird der beabsichtigte Rechtsbehelf bis dahin gegenstandslos oder unzulässig, fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht. Nach Erledigung des Verfahrens ist kostenrechtlich nur noch nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 83 Abs. 2, § 81 FamFG); von einer weiteren Begründung kann abgesehen werden, wenn sie keine grundsätzliche Klärung oder Rechtsfortbildung erwarten lässt (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Testo completo

BGH — XII ZB 232/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-10

Aktenzeichen: XII ZB 232/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 40 Abs 1 FamFG, § 74 Abs 7 FamFG, § 76 Abs 1 FamFG, § 81 FamFG, § 83 Abs 2 FamFG, § 114 S 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 18. April 2013, Az: II-12 UF 108/12vorgehend AG Monschau, 30. Mai 2012, Az: 6 F 59/12

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Verfahrenskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren: Relevanter Beurteilungszeitpunkt für die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Tenor

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/2 auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die weiteren Beteiligten selbst.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe

I.

1 Aus der geschiedenen Ehe der Eltern sind die im März 2006 geborenen Zwillinge hervorgegangen, für die die Eltern zunächst auch die gemeinsame elterliche Sorge innehatten.

2 Auf Antrag des Vaters hat das Amtsgericht ihm die Entscheidungsbefugnis über den Besuch des Religionsunterrichts und des Schulgottesdienstes übertragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Mutter zurückgewiesen. Die Mutter hat am 10. Mai 2013 Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Bereits am 8. Mai 3 hatte das Amtsgericht in einem anderen Verfahren den Eltern durch einstweilige Anordnung das Sorgerecht entzogen. Mit Beschluss vom 17. November 4 hat das Amtsgericht entsprechend einer von den Eltern am selben Tag geschlossenen Vereinbarung die elterliche Sorge für die Zwillinge der Mutter übertragen. Hiervon ausgenommen hat das Amtsgericht das Umgangsrecht, das es beiden Elternteilen entzogen hat.

3 Nach Hinweis hat der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter das "Beschwerdeverfahren" für erledigt erklärt.

II.

4 1. Nachdem die Mutter das Verfahren für erledigt erklärt hat, ist gemäß § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 FamFG nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 22 Rn. 34; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 44 ff.). Dabei erscheint es dem Senat unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes angemessen, die Kosten im Ergebnis gegeneinander aufzuheben.

5 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

6 2. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Mutter keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

7 a) Für die Erfolgsprognose ist jedenfalls der letzte Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgebend (vgl. Thomas/Putzo/Seiler ZPO 35. Aufl. § 119 Rn. 4). Die Entscheidungsreife tritt ein, wenn der Gegner innerhalb angemessener Frist Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 119 Rn. 44).

8 b) Zwar mag im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde am 10. Mai 2013 noch eine Erfolgsaussicht bestanden haben, weil der Beschluss vom 8. Mai 2013 über die vorläufige Entziehung des Sorgerechts der Mutter möglicherweise noch nicht gemäß § 40 Abs. 1 FamFG bekanntgegeben worden ist und damit noch nicht wirksam war.

9 Etwas anderes gilt indes für den Zeitpunkt der Entscheidungsreife. Rechtsbeschwerde und Verfahrenskostenhilfeantrag sind dem Instanzanwalt des Vaters am 17. Mai 2013 zugestellt worden. Legt man eine Stellungnahmefrist von mindestens zwei Wochen zugrunde, ist die Entscheidungsreife frühestens Anfang Juni 2013 eingetreten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der nämliche Beschluss der Mutter zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekanntgegeben war.

10 Damit fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt an der gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht, weil die Rechtsbeschwerde der Mutter unzulässig geworden ist. Denn mit der Entziehung des Sorgerechts ist die Entscheidung nach § 1628 BGB, die lediglich einen Teilbereich des gemeinsamen Sorgerechts anbelangt, gegenstandslos geworden.

Dose Schilling Günter

Nedden-Boeger Botur

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