Prior acknowledgment of expected mootness is not a settlement declaration

BPatG 2 Ni 2/12 (EP)Tribunale federale dei brevetti / 2a divisione7 ago 2014Granted

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In a patent nullity case concerning European patent EP 0 817 158, the defendant stated after the parallel invalidity judgment had become final that it 'acknowledged' the expected mootness. The plaintiff then declared the main action moot and sought costs against the defendant. The Federal Patent Court held that the defendant's earlier statement was not a declaration of mootness under § 91a ZPO, but an acknowledgment of the plaintiff's later request for a declaration of mootness. As a result, the court entered an acknowledgment judgment declaring the dispute moot in the main proceedings and ordered the defendant to bear the costs.

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§ 99 Abs. 1 PatG, § 307 Abs. 1 ZPO; vorab erklärtes Anerkenntnis des Beklagten zur zu erwartenden Erledigungserklärung des Klägers ist keine Erledigungserklärung i.S.v. § 91a ZPO. Erklärt der Kläger den Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt und hat der Beklagte zuvor lediglich die daraus folgende Rechtsfolge anerkannt, ist die Erledigung des Rechtsstreits durch Anerkenntnisurteil festzustellen, ohne Sachprüfung. Gegenstand des Anerkenntnisses kann auch die Erledigungsfeststellung sein; die Anerkennung betrifft die prozessuale Rechtsfolge der nachträglichen Undurchsetzbarkeit des ursprünglichen Begehrens, nicht das erledigende Ereignis selbst (consid. 7–10).

Testo completo

BPatG — 2 Ni 2/12 (EP), Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-07

Aktenzeichen: 2 Ni 2/12 (EP)

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Normen: § 99 Abs 1 PatG, § 307 Abs 1 ZPO

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Patentnichtigkeitsklageverfahren – Erledigung des Rechtsstreits durch Anerkenntnisurteil - vorab erklärtes Anerkenntnis der Beklagten zur zu erwartenden Erledigungserklärung der Klägerin stellt keine Erledigungserklärung dar

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 0 817 158

(DE 692 33 728)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 07. August 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Merzbach, Dipl.-Phys. Brandt, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Friedrich und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch

für Recht erkannt:

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Beklagte war Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 817 158 (Streitpatents). Das Streitpatent umfasste 13 Patentansprüche; die Ansprüche 1 bis 9 betrafen eine Bildanzeigevorrichtung und die Ansprüche 10 bis 13 ein Verfahren zum Erzeugen einer Bildschirmanzeige.

2 Das Streitpatent wurde im Parallelverfahren 2 Ni 18/10 (EP) verbunden mit 2 Ni 31/11 (EP), 2 Ni 39/11 (EP), 2 Ni 41/11 (EP) vor dem Bundespatentgericht durch Urteil vom 09. Februar 2012 für nichtig erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Februar 2014 (X ZR 84/12) zurückgewiesen.

3 Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 19. März 2014 (Bl. 196 d. A.) mitgeteilt, dass die Sache erledigt sei. Um „die Kostenfolge von Nr. 402 110 herbeizuführen“, erkläre sie ihr Anerkenntnis.

4 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14. April 2014 (Bl. 204 d. A.) die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,

5 der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

7 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. März 2014 keine Erledigungserklärung i.S. von § 99 Abs. 1 PatG, § 91a ZPO abgegeben, sondern ein - vorab erklärtes - Anerkenntnis zu der dann mit Schriftsatz vom 14. April 2014 abgegebenen Erledigungserklärung der Klägerin, was zur Folge hat, dass die Erledigung des Rechtsstreits durch Anerkenntnisurteil entsprechend § 99 Abs. 1 PatG, § 307 Abs. 1 ZPO festzustellen ist.

8 Es liegen keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen i.S.d. § 91a ZPO vor. Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. April 2014 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. In der mit Schriftsatz vom 19. März 2014 abgegebenen Erklärung der Beklagten, sie erkläre ihr „Anerkenntnis“, um „die Kostenfolge von Nr. 402 110 herbeizuführen“, kann aber keine - vorab erklärte - Anschließung an die von der Beklagten abgegebene Erledigungserklärung gesehen werden. Vielmehr bringt die Beklagte mit ihrer Bezugnahme auf die u. a. bei einem Anerkenntnisurteil anzuwendende Nr. 402 110 des Gebührenverzeichnisses zum PatKostenG sowie die Verwendung des Begriffs „Anerkenntnis“ hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie die nach dem Urteil des BGH vom 25. Februar 2014 (X ZR 84/12) zu erwartende Erledigungserklärung der Klägerin anerkennen wolle.

9 Mangels Anschließung der Beklagten stellt sich damit die Erledigungserklärung der Klägerin als einseitig dar und ist mithin als Begehren dahingehend aufzufassen, dass die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt werden soll (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rdn. 34).

10 Dieses Feststellungsbegehren hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 19. März 2014 anerkannt, so dass gemäß § 307 ZPO die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen ist, ohne dass noch in eine Sachprüfung einzutreten ist. Nach § 307 ZPO kann der Beklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch anerkennen. Gegenstand des Anerkenntnisses ist dabei der prozessuale Anspruch, wobei es sich nicht unbedingt um ein Leistungsbegehren handeln muss. Vielmehr kann prinzipiell jede begehrte Rechtsfolge anerkannt werden. Dazu gehört auch die Erledigungsfeststellung (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1995,1073; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 35. Aufl., § 307 Rdnr. 2). Denn auch dann begehrt der Kläger die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, daß nämlich das ursprünglich zulässige und begründete Klagebegehren durch ein nachträgliches Ereignis undurchsetzbar geworden ist. Es geht nicht um die Anerkennung von Tatsachen, die nicht Gegenstand eines Anerkenntnisses nach § 307 ZPO sein können, hier etwa um das erledigende tatsächliche Ereignis selbst, sondern um die Rechtsfolge, die das erledigende Ereignis herbeigeführt hat, dass nämlich das ursprüngliche Klagebegehren wegen einer Veränderung der Tatumstände aus Rechtsgründen nicht mehr durchgesetzt werden kann. Daher steht vorliegend einem wirksamen Anerkenntnis in Bezug auf die seitens der Klägerin erklärte Erledigung des Rechtsstreits auch nicht entgegen, dass im Patentnichtigkeitsverfahren ein Anerkenntnis in der Hauptsache, d. h. in Bezug auf die mit der Nichtigkeitsklage grundsätzlich begehrte Feststellung der Nichtigkeit des Streitpatents, grundsätzlich nicht möglich ist.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 2 PatG, 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 1, 713 ZPO.

Parole chiave

patent nullitymootnessacknowledgment judgmentcostsprocedural declarationparallel proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the defendant's prior statement was an acknowledgment or a settlement declaration of mootness

Decisione estratta

The statement was not a declaration of mootness under § 91a ZPO, but a prior acknowledgment of the plaintiff's later request for a declaration that the case had become moot.

Motivazione estratta

The wording and reference to the fee provision for acknowledgment judgments showed that the defendant wanted to acknowledge the anticipated mootness, not to join an already made mootness declaration.

Questione giuridica chiave

How the case was to be disposed of after the plaintiff's unilateral mootness declaration

Decisione estratta

The court had to declare the dispute moot by acknowledgment judgment without entering into a merits review.

Motivazione estratta

Because the plaintiff's declaration was unilateral and the defendant had already acknowledged the requested legal consequence, the requirements of § 307 ZPO were met.

Questione giuridica chiave

Allocation of costs

Decisione estratta

The defendant had to bear the costs of the proceedings.

Motivazione estratta

The cost order followed from the applicable patent and civil procedure cost rules after the acknowledgment judgment.

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