“Traumwelten” lacks grounds for refusal after limitation

BPatG 26 W (pat) 63/12Tribunale federale dei brevetti / Division 264 dic 2013Granted

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Sintesi Omnilex

The Federal Patent Court allowed the appeal after the applicant narrowed the goods list. It held that “Traumwelten” is not merely descriptive and does not serve only as promotional language for the remaining goods, namely unworked or partly worked metal goods, scales, and raw or partly worked glass. For those goods, the sign still has sufficient source-indicating capacity. The two refusals issued by the DPMA’s trademark division were therefore annulled.

Massima Omnilex

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG; Schutzfähigkeit eines Wortzeichens nach Einschränkung des Warenverzeichnisses. Die Unterscheidungskraft ist stets warenbezogen zu beurteilen und fehlt nur, wenn das Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen ausschließlich als Sachangabe oder gebräuchliche Werbeaussage verstanden wird. Eine Eintragung ist bereits bei geringer Unterscheidungskraft zulässig. Ein Freihaltebedürfnis besteht nur für Zeichen, die Merkmale der beanspruchten Waren unmittelbar bezeichnen oder hierfür im Verkehr benötigt werden. Für Roh- und Halbfertigwaren kann eine phantasievolle Wortbildung trotz anpreisender Anklänge eintragungsfähig bleiben, wenn ihr kein unmittelbar beschreibender Gehalt zukommt.

Testo completo

BPatG — 26 W (pat) 63/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-04

Aktenzeichen: 26 W (pat) 63/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 26. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Traumwelten" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 001 440.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Mai 2012 und 28. März 2012 werden aufgehoben.

Gründe

I

1 Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für Waren der Klassen 4, 6, 8, 9, 11, 16, 20 und 21 bestimmten Marke

2 Traumwelten

3 mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

4 Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete, aus den Begriffen „Traum“ und „Welten“ gebildete Wortverbindung sei ein werbeüblicher Hinweis auf besonders positive, m.a.W. traumhafte Eigenschaften der beanspruchten Waren. Es handele sich um einen schlagwortartigen Qualitätshinweis bzw. zumindest um eine Warenanpreisung, die der Verkehr auch nur in diesem beschreibenden bzw. anpreisenden Sinne verstehen werde, weshalb die angemeldete Marke zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung ungeeignet sei.

5 Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der angemeldeten Marke nicht um eine die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibende Angabe handele. Es handele sich auch nicht um eine lediglich anpreisende Angabe. Der Plural „Traumwelten“ dürfe nicht mit dem Singular „Traumwelt“ gleichgesetzt werden. Bei der beanspruchten Pluralform handele es sich nicht um eine übliche Verkaufsstättenbezeichnung. Ergänzend verweist sie auf die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke „Traumwelten“ für ähnliche Waren.

6 In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage das Warenverzeichnis der Anmeldung beschränkt auf die Waren

7 „Klasse 6: unedle Metalle und deren Legierungen, Schlosser- und Kleineisenwaren;

8 Klasse 9: Waagen;

9 Klasse 21: rohes oder teilweise bearbeitetes Glas mit Ausnahme von Bauglas“

10 und die Anmeldung im Übrigen zurückgenommen.

11 Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

12 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Mai 2012 und 28. März 2012 aufzuheben.

II

13 Die zulässige Beschwerde ist nach der im Beschwerdeverfahren erklärten Beschränkung des Warenverzeichnisses begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen für die im Warenverzeichnis der Anmeldung verbliebenen Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. Der angemeldeten Marke fehlt für die Waren, die noch Gegenstand des Verfahrens sind, insbesondere nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

14 Wie die Markenstelle im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, weist eine Angabe keine Unterscheidungskraft i. S. d. der vorstehend genannten Bestimmung des MarkenG auf, wenn ihr die Eignung fehlt, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden; denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der Waren und/oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR Int. 2005, 2012 - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dabei darf die Prüfung, ob das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist, einerseits nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH GRUR 2004, 674, 680 – Postkantoor). Andererseits darf einer Angabe die Eintragung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aber auch nur dann versagt werden, wenn ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt, so dass eine Eintragung schon dann zu erfolgen hat, wenn die Marke nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweist (BGH GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 935 – Die Vision).

15 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist in Bezug auf die einzelnen, konkret beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu beurteilen (EuGH GRUR 2003, 514 – Linde, Winward u. Rado). Deshalb kann eine Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig sein, während ihr für andere die Unterscheidungskraft fehlt (EuGH a. a. O. – Postkantoor; GRUR 2007, 425, 426 - MT&C/BMB).

16 Für die Waren, die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses noch Gegenstand des Verfahrens sind, fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angemeldete Marke stellt jedenfalls für diese Waren, anders als etwa die von der Markenstelle angeführte Angabe „traumhaft“, keine unmittelbar beschreibende Angabe dar; denn sie bezeichnet in ihrer konkret angemeldeten Form mit dem Bestandteil „welten“ nicht unmittelbar die Beschaffenheit oder eine sonstige Eigenschaft dieser Waren.

17 Für die verfahrensgegenständlichen Waren stellt die angemeldete Marke auch keine verkehrs- oder werbeübliche Warenanpreisung dar und wird vom Durchschnittsverbraucher dieser Waren auch nicht allein in diesem Sinne verstanden; denn bei den maßgeblichen Waren handelt es sich um zur Weiterverarbeitung bestimmte Rohprodukte und Halbfertigfabrikate bzw. um Waren, die keine Form und kein Dekor aufweisen, das die angesprochenen Verkehrskreise in eine Traumwelt bzw. in Traumwelten entführt, und die der Verkehr auch nicht auf Grund ihrer traumhaften Form oder ihres traumhaften Dekors auswählt und ggf. erwirbt. Bei dieser Sachlage hält der Senat die angemeldete Marke für diese Waren noch für geeignet, die geforderte Herkunftsfunktion zu erfüllen, so dass die Beschlüsse der Markenstelle nach entsprechender Beschränkung des Warenverzeichnisses aufzuheben waren.

Parole chiave

distinctivenessfree availabilitytrademark refusalword markpromotional slogangoods limitation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the sign “Traumwelten” is devoid of distinctiveness for the remaining goods under § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Decisione estratta

No. For the remaining goods, the sign is neither an immediate descriptive indication nor a customary promotional slogan and can still function as an indication of origin.

Motivazione estratta

The word combination does not directly describe the nature or characteristics of the remaining goods. Because those goods are raw or semi-finished products or unadorned goods, the public will not understand the sign merely as a quality praise or sales slogan.

Questione giuridica chiave

Whether the sign is subject to a refusal because of a need to keep it free for use under § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Decisione estratta

No. For the goods still in dispute, the sign does not constitute a descriptive indication that competitors must be able to use freely.

Motivazione estratta

The sign, in its concrete form, does not directly designate characteristics of the remaining goods.

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